Der Kläger bekam zunächst zu wenig Arbeitslosengeld, weil die Agentur für Arbeit seine Dienstbezüge aus einer Eignungsübung bei der Bundeswehr nicht in die Berechnung einbezog – das Sozialgericht Dortmund gab ihm recht und sprach ihm rückwirkend eine Nachzahlung zu (S 22 AL 405/17).
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es vor dem Sozialgericht Dortmund konkret?
Der Kläger, kinderlos und seit 2012 als Bachelor of Engineering beschäftigt, arbeitete bis Juli 2016 bei einer GmbH und wechselte dann vom 4. Juli 2016 bis 22. Februar 2017 zur Bundeswehr. Dort leistete er Wehrdienst als sogenannter Eignungsübender nach dem Eignungsübungsgesetz (EÜG) und erhielt monatliche Dienstbezüge. Nach Ende dieser Zeit meldete er sich am 23. Februar 2017 arbeitslos und beantragte ALG I – die Agentur bewilligte zwar Leistungen, berechnete aber die Höhe ohne die Bundeswehr-Bezüge.
Wie berechnete die Agentur für Arbeit das ALG I – und warum war das zu wenig?
Die Agentur stützte sich allein auf das Arbeitsentgelt aus der früheren Beschäftigung bei der GmbH und ließ die Dienstbezüge vollständig außen vor. Sie argumentierte, diese Bezüge seien kein „Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung“ und deshalb ähnlich zu behandeln wie Krankengeld. Genau das drückte den täglichen Leistungssatz erheblich; zeitweise senkte die Behörde den Betrag sogar später noch ab. Am Ende stand eine deutliche Differenz: Der Kläger erhielt nach gerichtlicher Berechnung 37,54 Euro täglich und damit deutlich mehr als zuvor.
Was war der Knackpunkt: Sind Dienstbezüge aus der Eignungsübung „Arbeitsentgelt“?
Das Gericht stellte nicht auf Etiketten ab, sondern auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit. Maßgeblich war, ob während der Eignungsübung eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV vorlag und ob die dafür gezahlten Bezüge Arbeitsentgelt nach § 14 darstellten. Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger in die Organisation der Bundeswehr eingebunden und unterlag Weisungen – das genügte für eine Beschäftigung. Die Dienstbezüge wertete das Gericht als Arbeitsentgelt, weil sie Gegenleistung für diese Beschäftigung waren, auch wenn das Verhältnis öffentlich-rechtlich geprägt war.
Welche Rolle spielte das Eignungsübungsgesetz für den ALG-I-Anspruch?
Zentral war § 10 EÜG: Danach unterliegt die Tätigkeit als Eignungsübender der Versicherungspflicht, und der Bund trägt die Beiträge zur Arbeitsförderung. Das Gericht leitete daraus eine klare Schutzrichtung ab: Wer sich freiwillig für eine Eignungsübung engagiert, soll dadurch keine versicherungsrechtlichen Nachteile erleiden.
Wenn aber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fließen, muss sich das grundsätzlich auch bei der Leistungsberechnung auswirken. Genau deshalb stellte das Gericht die Dienstbezüge nicht „ins Abseits“, sondern zog sie für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heran.
Warum zog das Gericht keinen Vergleich zum Krankengeld?
Die Agentur wollte die Dienstbezüge wie Krankengeld behandeln, also als Lohnersatzleistung, die nicht als Arbeitsentgelt zählt. Das Gericht widersprach: Krankengeld ist gerade kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne der §§ 7, 14 SGB IV. Die Eignungsübung dagegen ist nach der gerichtlichen Würdigung eine Beschäftigung, und die Dienstbezüge sind die daraus erzielten Einnahmen. Damit fehlte die Grundlage, die Bundeswehr-Bezüge wie Krankengeld „herauszurechnen“.
Welche Rechtsgrundlagen waren für die Berechnung entscheidend?
Für den Anspruch dem Grunde nach griff das Gericht auf die klassischen Voraussetzungen der §§ 137 ff. SGB III zurück: Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit. Für die Höhe waren die Bemessungsregeln der §§ 149 ff. SGB III maßgeblich – besonders § 150 SGB III (Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum) und § 152 SGB III (Bemessungsentgelt als durchschnittliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt).
Weil das Gericht die Dienstbezüge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelte, blieb es beim einjährigen Bemessungsrahmen und es ergab sich ein deutlich höheres tägliches Bemessungsentgelt. Daraus folgte das höhere Leistungsentgelt nach Abzug der Pauschalen und Steuern – und schließlich der höhere tägliche Auszahlungssatz.
Was entschied das Sozialgericht Dortmund am Ende konkret?
Das Gericht änderte die Bescheide ab und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger ab dem 23. Februar 2017 Arbeitslosengeld in Höhe von 37,54 Euro täglich zu zahlen. Zusätzlich musste die Agentur die Differenz zu den bereits ausgezahlten Beträgen nachzahlen; das Gericht bezifferte die Nachzahlung auf insgesamt 2.883,60 Euro. Weil der Kläger überwiegend obsiegte, musste die Beklagte außerdem seine notwendigen außergerichtlichen Kosten tragen. Die Entscheidung zeigt damit sehr handfest: Es geht nicht um Theorie, sondern um Geld, das Ihnen tatsächlich zustehen kann.
Leitfaden für Betroffene: So setzen Sie höhere ALG-I-Bemessung durch
Wenn Sie vor dem ALG-I-Bezug in einem besonderen, versicherungspflichtigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis standen, sollten Sie früh prüfen, ob die Agentur dieses Entgelt im Bemessungszeitraum berücksichtigt hat. Entscheidend ist, ob Beiträge zur Arbeitsförderung abgeführt wurden und ob die Tätigkeit nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung als Beschäftigung einzuordnen ist – nicht, ob sie „Arbeitsvertrag“ heißt. Wenn die Behörde die Bezüge pauschal als „nicht berücksichtigungsfähig“ einstuft, sollten Sie aktiv dagegen vorgehen und die Einordnung über § 7 und § 14 SGB IV sowie die Bemessungsregeln des SGB III begründen.
Wie Sie Ihren Fall rechtssicher vorbereiten, ohne sich zu verzetteln
Sie gewinnen an Boden, wenn Sie die Zeiträume sauber dokumentieren und die Entgeltunterlagen vollständig vorlegen, weil die Bemessung am Ende rechnerisch entschieden wird. Achten Sie darauf, dass die Behörde den richtigen Bemessungsrahmen bildet und nicht vorschnell auf einen erweiterten Zeitraum ausweicht, wenn tatsächlich genügend Tage mit Arbeitsentgelt vorhanden sind.
Wenn Sie Beiträge zur Arbeitsförderung nachweisen können, sollte die Behörde besonders sorgfältig prüfen, ob dieses Entgelt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in die Bemessung gehört. Und wenn Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie klar auf den Unterschied zwischen Arbeitsentgelt aus Beschäftigung und reinen Lohnersatzleistungen hinweisen – genau daran hat das Gericht hier die Linie gezogen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten zum Urteil
Gilt das Urteil nur für Eignungsübungen bei der Bundeswehr?
Das Urteil betrifft diesen Fall, zeigt aber allgemeiner, dass versicherungspflichtige Tätigkeiten mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt bei der ALG-I-Bemessung grundsätzlich zählen können.
Warum sind die Dienstbezüge hier „Arbeitsentgelt“ und nicht nur eine Leistung wie Krankengeld?
Weil das Gericht die Eignungsübung als Beschäftigung eingeordnet hat und die Dienstbezüge als Einnahmen aus dieser Beschäftigung bewertet hat; Krankengeld ist dagegen eine Lohnersatzleistung ohne Arbeitsentgelt-Charakter.
Was muss im ALG-I-Bescheid stehen, damit Sie einen Fehler erkennen?
Sie sollten prüfen, welche Entgeltzeiträume und welche Entgelte die Agentur in den Bemessungszeitraum einbezogen hat und ob Bezüge aus versicherungspflichtigen Zeiten fehlen.
Reicht es, wenn Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden?
Beitragszahlung ist ein starkes Argument, aber entscheidend bleibt die rechtliche Einordnung der Tätigkeit und der Bezüge nach den Regeln des SGB IV und SGB III.
Was können Sie tun, wenn die Agentur Ihre Bezüge nicht berücksichtigt?
Sie sollten fristgerecht Widerspruch einlegen, die Tätigkeit und Beitragspflicht belegen und die Einordnung als Beschäftigung sowie Arbeitsentgelt rechtlich begründen; wenn nötig klären Gerichte die Bemessung rechnerisch und verbindlich.
Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Sozialgericht Dortmund macht deutlich, dass die Agentur für Arbeit bei der ALG-I-Berechnung genau hinsehen muss, wenn Zeiten bei der Bundeswehr oder anderen besonderen Dienstverhältnissen versicherungspflichtig waren. Wenn Beiträge zur Arbeitsförderung fließen und die Tätigkeit tatsächlich wie eine Beschäftigung ausgestaltet ist, können die Bezüge das Arbeitslosengeld spürbar erhöhen – und eine pauschale Gleichsetzung mit Krankengeld trägt dann nicht.
Für Sie heißt das: Prüfen Sie Ihre Bescheide konsequent, greifen Sie Fehler fristgerecht an und bestehen Sie auf einer Berechnung, die die versicherungspflichtigen Entgelte vollständig abbildet.




