Bei dem von der Arbeitgeberin gewährten pauschalen Fahrkostenersatz, der nach seinem Zufluss der Leistungsempfängerin nach dem SGB 2 zur freien Verfügung stand, handelt es sich um Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R -).
Der Qualifizierung des Fahrkostenersatzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit und bereites Mittel steht der Umstand, dass dieser Zahlung Aufwendungen der Hilfebedürftigen für den Betrieb des Kfz’s vorangegangen sind, nicht entgegen, weil der Klägerin aufgrund der mit ihrer Arbeitgeberin bestehenden vertraglichen Verpflichtungen die Verwendung des Aufwendungsersatzes nach der Zahlung durch die Arbeitgeberin freistand.
Eine Verpflichtung zur Weiterleitung an Dritte vertraglich nicht bestand und sonstige normative Wertungen, die eine Zuordnung oder Weiterleitung an Dritte vorsah, nicht gegeben waren.
Der gezahlte Fahrkostenersatz ist auch nicht nach § 11a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. So aktuell das Sächsische Landessozialgericht mit mehreren Urteilen zur Anrechnung eines pauschalen Fahrtkostenersatzes des Arbeitgebers bei Bezug von Bürgergeld.
Kurzbegründung des Gerichts: Fahrkostenersatz ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Denn auch der pauschale Fahrkostenersatz ist mit der konkreten Ausübung der Erwerbstätigkeit verknüpft und ihm steht eine konkrete Arbeitsleistung (hier: Fahrten für einen privaten Postdienstleister zu den einzelnen Zustellorten) gegenüber, handelt es sich auch bei dem Fahrkostenersatz um Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
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Bescheid prüfenWertverlust an dem Pkw ist nicht zu berücksichtigen – Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines solchen Absetzbetrages findet sich im SGB II nicht
Ein etwaiger durch die Nutzung des privaten Pkw für die Ausübung der Erwerbstätigkeit entstehender Wertverlust an dem Pkw stellt keine notwendige, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgabe im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II dar.
Anmerkung vom Verfasser
Das Bundessozialgericht (BSG Az. B 14 AS 41/20 R ) hatte bereits Ende 2021 entschieden, dass vom pauschalen Fahrkostenersatz als Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende 0,10 Euro je Fahrkilometer abzusetzen sind, soweit nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden, die unmittelbar und ausschließlich mit der Erzielung dieses Einkommens verbunden und nicht wertend der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.



