Achtung Anrechnung von Ebay-Verkäufen bei Hartz IV

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Wer wenig Geld zur Verfügung hat, versucht sein Einkommen mit Ebay-Verkäufe aufzustocken. Aber Vorsicht: Wer Hartz IV bezieht, muss Einnahmen über der Bagatellgrenze dem Jobcenter melden. Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Sozialgerichts Oldenburg (AZ: S 34 AS 140/21 ER).

Niedrige Bagatellbetrag bei Ebay-Verkäufen

“Der monatliche Bagatellbetrag liegt bei zehn Euro”, betont Volker Gerloff, Fachanwalt für Sozialrecht und DAV-Mitglied.

Alle Einnahmen darüber müssen der Sozialbehörde gemeldet werden. Es könne dann passieren, dass die Bezüge bei Hartz IV angerechnet würden.

Die Jobcenter sind dazu übergangen, private Ebay-Verkäufe von Hartz IV Beziehern genauer unter die Lupe zu nehmen. Ein erster Verdacht entsteht, wenn Überweisungen auf den Kontoauszügen durch Verkäufe sichtbar sind.

Denn bei Hartz IV Anträgen und Weiterbewilligungen müssen Kontoauszüge vorgelegt werden. Schnell vermutet die Behörde einen gewerbsmäßigen Handel.

Verkäufe in erheblichen Umfang

Im vorliegenden Fall hatte eine Hartz IV Bezieherin laut dem Anwaltsverein “in nicht unerheblichen Umfang” bei Ebay Gegenstände verkauft. Das Jobcenter forderte die Betroffene auf, ihre Einkünfte offenzulegen. Dem kam die Frau jedoch nicht nach.

Das Sozialgericht in Oldenburg musste nunmehr in einem Eilverfahren entscheiden, ob Einnahmen durch Verkäufe bei Ebay in jedem Fall dem Jobcenter angezeigt werden müssen.

Im verhandelten Fall lebt die Klägerin mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Familie bezieht Hartz IV (SGB II-Leistungen). Das Jobcenter fand heraus, dass die alleinerziehende Mutter Einnahmen durch Ebay-Verkäufe erzielt. Die Behörde forderte dazu auf, diese Einnahmen offenzulegen.

Die Leistungsbezieherin kam dieser Aufforderung allerdings nicht nach. Das Jobcenter legte daraufhin einen pauschalen Betrag von 500 Euro im Monat als Einnahmen fest. Das hatte zur Folge, dass die Hartz IV Leistungen entsprechend gekürzt wurden.

Erst Vergleich geschlossen

In einem Vergleich schlossen das Jobcenter und die Klägerin zunächst eine Vereinbarung, dass die Betroffene ihre Einnahmen der Behörde gegenüber offenlegt. Allerdings schwärzte die Antragstellerin einige Einnahmen aus Ebay-Verkäufen, die auf das Konto eingingen.

Das Jobcenter sah sich nicht in der Lage, den Hartz IV Anspruch neu zu berechnen. Dagegen beantragte die junge Mutter mit Hilfe ihres Anwalts eine einweilige Anordnung bei Gericht. Das Jobcenter solle die Hartz IV Leistungen ohne Kürzungen überweisen.

Alle Einkünfte müssen offengelegt werden

Das Sozialgericht Oldenburg lehnte die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Betroffene zwei Ebay Accounts hat.

Mit diesen würde sie Luxusgüter verkaufen. Daher sei unweigerlich erforderlich, die Erlöse dem Jobcenter offenzulegen.

Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass die Antragstellerin zwei eBay-Accounts betreiben würde, über die sie gebrauchte Luxusprodukte verschiedener Firmen (wie zum Beispiel Louis Vuitton, Versace oder Chanel) verkaufen würde. Die Klägerin sei verpflichtet, gegenüber dem Jobcenter offenzulegen, welche Einnahmen sie aus diesen Verkäufen habe.

Kontoauszüge zu schwärzen sei grundsätzlich rechtens

Zwar könne sie grundsätzlich die vorzulegenden Auszüge ihrer Konten in Bezug auf getätigte Ausgaben schwärzen, sie sei jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, Einkünfte lückenlos offenzulegen.

Solange sie dieses nicht tue, sei das Jobcenter berechtigt, zumindest die streitige Einkommensanrechnung durchzuführen. Ob die Antragstellerin für die Vergangenheit gezahlte Leistungen nach dem SGB II zurückzuzahlen verpflichtet sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Schwärzen vor der Kontoauszüge sei nur bei den Ausgaben gestattet. Bei nicht offengelegten Einkünften sei es der Behörde gestattet, die steitigen Einnahmen als Einkünfte auf die Hartz-4- Leistungen anzurechnen.

Eine Beschwerde beim Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hatte ebenfalls keine Wirkung. Die Entscheidung ist bereits bestätigt, sodass sie bestandskräftig ist.

Ob die betreffende Hartz IV-Bezieherin für die Vergangenheit gezahlte Arbeitslosengeld-II-Leistungen zurückzahlen muss, war allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens, teilte der DAV weiter mit.

Gut zu wissen: Verkauf ohne Gewinn anrechnungsfrei

Bei dem Verkauf von Wertgegenständen wie Kleidung oder anderen Waren sieht das freilich etwas differenzierter aus. Alles was ein Leistungsbezieher während des Bezuges von Sozialgeld oder ALG II besitzt, gilt als „Vermögen“.

Wird etwas aus den vorhandenen Besitz veräußert, handelt es sich im Grundsatz um eine sogenannte Vermögensumwandlung. In diesem Fall wird der Verkauf nicht als „Einkommen“ gewertet, weil die Verkaufsgegenstände bereits im Besitz des ALG II Beziehers waren und somit kein Gewinn erzielt wurde.

Ebenso gilt dies, wenn Sachen während des Hartz IV-Bezuges gekauft und verkauft werden. Mehr zum Thema Hartz IV und Ebay-Verkäufe auch hier.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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