Die Vorstellung klingt verlockend: Mit 57 Jahren in die Altersteilzeit wechseln, einige Jahre später nicht mehr arbeiten müssen und mit 65 ohne Abschläge in den Ruhestand starten. Für Beschäftigte des Jahrgangs 1970 ist das grundsätzlich möglich. Es ist aber kein Automatismus.
Wer nur auf das Alter schaut, übersieht die eigentlichen Stolperfallen. Entscheidend sind der Vertrag zur Altersteilzeit, die richtige Rentenart, der Versicherungsverlauf und die Frage, ob am Ende tatsächlich 45 anrechenbare Jahre vorliegen.
Zunächst muss ein häufiger Irrtum ausgeräumt werden. Gemeint ist das Blockmodell der Altersteilzeit. Dabei wird die gesamte Laufzeit in zwei gleich lange Abschnitte geteilt. In der ersten Hälfte wird weitergearbeitet, in der zweiten Hälfte folgt die Freistellung.
Nach außen wirkt das wie ein vorgezogener Ruhestand. Rechtlich bleibt das Beschäftigungsverhältnis aber bestehen. Genau deshalb läuft auch die sozialversicherungsrechtliche Absicherung während der Altersteilzeit weiter.
Inhaltsverzeichnis
Altersteilzeit gibt es nicht auf Zuruf
Wer ein solches Modell nutzen will, muss zuerst wissen, dass es keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt. Sie kommt nur zustande, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen oder wenn tarifliche oder betriebliche Regelungen sie vorsehen. Schon daran scheitern viele theoretisch attraktive Pläne in der Praxis.
Hinzu kommt: Altersteilzeit ist nach den Informationen des Bundesarbeitsministeriums grundsätzlich für Beschäftigte ab 55 Jahren möglich. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Beginn mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zusammenkommen.
Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass die Altersteilzeit mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen muss, ab dem eine Altersrente frühestmöglich beansprucht werden kann. Genau hier liegt ein praktisches Risiko. Wenn das Ende der Altersteilzeit nicht sauber mit dem möglichen Rentenbeginn abgestimmt ist, droht eine Lücke.
Für den Jahrgang 1970 ist eine abschlagsfreie Rente mit 65 grundsätzlich möglich
Ob der Plan trägt, entscheidet nicht die Altersteilzeit allein, sondern die passende Rentenart. Im beschriebenen Fall geht es um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Dafür sind 45 Jahre Wartezeit erforderlich. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt bei dieser Rentenart einheitlich die Altersgrenze von 65 Jahren.
Ein 1970 Geborener kann diese Rente also grundsätzlich mit 65 ohne Abschläge beziehen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist bei dieser Rentenart nicht möglich.
Damit ist aber nur die erste Hürde beschrieben. Die zweite ist oft schwieriger: Die 45 Jahre müssen am Tag des Rentenbeginns wirklich erfüllt sein. Nicht das Geburtsjahr ist der kritische Punkt, sondern der Versicherungsverlauf. Wer hier zu optimistisch rechnet, kann am Ende trotz langer Erwerbsbiografie vor dem Problem stehen, dass die gewünschte abschlagsfreie Rente noch nicht erreichbar ist.
Die 45 Jahre werden oft falsch eingeschätzt
Gerade an dieser Stelle entstehen die meisten Fehlannahmen. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet für die Wartezeit von 45 Jahren nicht nur klassische Beschäftigungsjahre an. Berücksichtigt werden je nach Fall auch weitere rentenrechtlich relevante Zeiten.
Gleichzeitig zählt aber nicht alles mit, was Betroffene subjektiv als „Rentenzeit“ empfinden. Deshalb ist die Annahme gefährlich, langes Arbeiten werde schon automatisch reichen.
Besonders heikel werden Lebensläufe mit Unterbrechungen, längeren Phasen außerhalb einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Zeiten, die von Betroffenen falsch eingeordnet werden. Bei einer langen Altersteilzeit reicht deshalb kein grobes Bauchgefühl.
Vor der Unterschrift muss feststehen, dass die 45 Jahre am Ende tatsächlich voll sind. Sonst bricht das Modell genau an dem Punkt weg, an dem der Übergang in die Rente geplant war.
Für den im Script beschriebenen Fall heißt das praktisch: Wer 2027 mit 57 Jahren in eine achtjährige Altersteilzeit im Blockmodell startet und 2035 mit 65 in die abschlagsfreie Rente wechseln will, muss vorab sauber klären, ob zum geplanten Rentenbeginn die 45 Jahre wirklich vollständig erreicht sind. Fehlen auch nur einzelne Monate, funktioniert der Plan in dieser Form nicht.
Das Blockmodell kann wie ein früher Ausstieg wirken, ist aber keine vorgezogene Rente
Gerade das Blockmodell erzeugt leicht den Eindruck, man gehe mit Ende 50 faktisch schon in Rente. So ist es rechtlich nicht. Wer etwa acht Jahre Altersteilzeit vereinbart, arbeitet typischerweise vier Jahre weiter und wird danach vier Jahre freigestellt.
In dieser Freistellungsphase muss keine Arbeitsleistung mehr erbracht werden. Trotzdem endet das Beschäftigungsverhältnis nicht. Sozialversicherungsrechtlich läuft die Beschäftigung weiter. Genau deshalb bleibt die Zeit grundsätzlich rentenrechtlich relevant.
Das heißt aber nicht, dass Altersteilzeit ohne Folgen für die spätere Rentenhöhe bleibt. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die spätere Rente in der Regel niedriger ausfällt, als wenn bis zum Schluss ohne Reduzierung weitergearbeitet worden wäre. Wer nur auf den frühen Ausstieg blickt, blendet also einen wichtigen Teil der Rechnung aus.
Beim Nebenjob kann der Plan schnell kippen
Besonders sensibel ist der Hinzuverdienst. Im Alltag hört man oft, ein Nebenjob sei während der Altersteilzeit problemlos möglich, solange er klein bleibe. So pauschal stimmt das nicht. Nach § 5 Altersteilzeitgesetz ruhen die Ansprüche nach dem Gesetz in Zeiten, in denen neben der Altersteilzeitarbeit eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn diese Tätigkeit schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurde.
Für 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro monatlich, die Jahresverdienstgrenze bei 7.236 Euro. Die Minijob-Zentrale weist außerdem darauf hin, dass in einzelnen Monaten auch mehr als 603 Euro möglich sein kann, solange im Jahresdurchschnitt die Grenze eingehalten wird und kein atypischer Verlauf vorliegt.
Für die Altersteilzeit heißt das aber nicht, dass jeder Nebenjob automatisch unproblematisch wäre. Neben dem Sozialrecht spielen auch arbeitsvertragliche Pflichten, tarifliche Vorgaben und mögliche Konkurrenzverbote eine Rolle. Gerade in der Freistellungsphase des Blockmodells sollte deshalb vorher genau geprüft werden, was zulässig ist.
Krankenversicherung läuft in der Altersteilzeit zunächst weiter wie im Arbeitsleben
Auch bei der Krankenversicherung wird oft zu schnell vereinfacht. Wer in Altersteilzeit ist, ist noch kein Rentner im krankenversicherungsrechtlichen Sinn. Das gilt auch dann, wenn im Blockmodell bereits die Freistellungsphase läuft. Bis zum Beginn der Altersrente bleibt die Absicherung grundsätzlich an das bestehende Beschäftigungsverhältnis geknüpft.
Erst mit dem Rentenbeginn stellt sich die Frage, ob jemand in die Krankenversicherung der Rentner kommt. Dafür reicht es nicht, einfach nur eine Rente zu beziehen. Erforderlich ist zusätzlich die sogenannte Vorversicherungszeit.
Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass diese erfüllt ist, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine gesetzliche Krankenversicherung als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder Familienversicherter bestanden hat. Für jedes Kind werden zudem pauschal drei Jahre angerechnet.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, landet nicht automatisch in der KVdR. Genau deshalb sollte dieser Punkt vorab mitgeprüft werden.
„Mit 57 raus“ ist als Schlagzeile griffig, rechtlich aber verkürzt
Die Formel funktioniert als Überschrift, juristisch ist sie zu grob. Niemand des Jahrgangs 1970 geht mit 57 bereits in die gesetzliche Altersrente. Möglich ist vielmehr ein anderer Weg: Mit 57 in die Altersteilzeit, zunächst weiterarbeiten, später in die Freistellungsphase wechseln und erst mit 65 in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte eintreten.
Altersteilzeit verschiebt also nicht die Altersgrenzen der gesetzlichen Rente. Sie kann nur eine Brücke bis zu einem rechtlich möglichen Rentenbeginn bauen.
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Gerade deshalb sollte niemand ein solches Modell vorschnell unterschreiben. Solche Pläne scheitern meist nicht an einem einzigen großen Fehler, sondern an Details, die anfangs harmlos wirken.
Ein falsch eingeschätzter Versicherungsmonat, ein nicht sauber geklärter Nebenverdienst oder ein Vertragsende, das nicht exakt zum möglichen Rentenbeginn passt, können später zu einer spürbaren Versorgungslücke führen. Diese Gefahr wird in vielen vereinfachten Erklärvideos zu wenig deutlich.
Vor der Unterschrift muss gerechnet werden
Wer ein solches Modell ernsthaft erwägt, sollte sich nicht auf eine allgemeine Darstellung im Internet verlassen. Notwendig ist eine Prüfung des Versicherungsverlaufs, der 45-jährigen Wartezeit, des möglichen Rentenbeginns, der späteren Rentenhöhe und der Krankenversicherung nach Renteneintritt. Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich seriös sagen, ob der Plan wirklich tragfähig ist.
Fazit
Mit 57 in die Altersteilzeit und mit 65 ohne Abschlag in Rente zu gehen, kann für den Jahrgang 1970 funktionieren. Es ist aber kein Selbstläufer. Der Arbeitgeber muss Altersteilzeit überhaupt ermöglichen, das Blockmodell muss zeitlich sauber bis zum möglichen Rentenbeginn reichen, die 45 Jahre müssen am Ende wirklich erfüllt sein, und beim Nebenjob wie bei der Krankenversicherung darf nichts falsch eingeschätzt werden.
Wer hier zu früh unterschreibt und zu spät prüft, kann Jahre später vor einer Lücke stehen, obwohl der Plan zunächst plausibel wirkte.
FAQ zur Altersteilzeit und abschlagsfreien Rente mit 65
Kann man mit 57 Jahren schon in Rente gehen?
Nein. Wer 1970 geboren ist, kann nicht mit 57 in die gesetzliche Altersrente gehen. Möglich ist aber, mit 57 in die Altersteilzeit zu wechseln und später mit 65 in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu starten.
Kann Altersteilzeit bis zur abschlagsfreien Rente überbrücken?
Ja, das kann funktionieren. Voraussetzung ist, dass das Blockmodell zeitlich genau bis zum möglichen Rentenbeginn reicht und am Ende die 45 Versicherungsjahre vollständig erfüllt sind.
Gibt es einen Anspruch auf Altersteilzeit?
Nein. Altersteilzeit gibt es nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen oder ein Tarifvertrag beziehungsweise eine Betriebsvereinbarung das vorsieht.
Warum sind die 45 Versicherungsjahre so wichtig?
Weil die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur mit 45 anrechenbaren Jahren möglich ist. Fehlen am Rentenbeginn auch nur wenige Monate, fällt diese Rentenart weg.
Zählt die Freistellungsphase im Blockmodell für die Rente mit?
Ja, grundsätzlich bleibt das Beschäftigungsverhältnis in der Altersteilzeit bestehen. Deshalb bleibt die Zeit auch rentenrechtlich relevant.
Darf man in der Altersteilzeit einen Nebenjob haben?
Ja, aber nicht grenzenlos. Problematisch wird es vor allem dann, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird oder arbeitsvertragliche Regeln verletzt werden.
Wie hoch darf ein Minijob 2026 sein?
Die monatliche Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro. Im Jahresdurchschnitt dürfen 7.236 Euro nicht überschritten werden.
Bleibt man während der Altersteilzeit krankenversichert?
Ja. Während der Altersteilzeit bleibt man grundsätzlich weiter wie ein Beschäftigter krankenversichert und noch nicht über die Krankenversicherung der Rentner.
Kommt man mit Rentenbeginn automatisch in die Krankenversicherung der Rentner?
Nein. Dafür muss auch die Vorversicherungszeit erfüllt sein. Das sollte vorab geprüft werden.
Was ist der größte Fehler bei diesem Modell?
Viele verlassen sich darauf, dass die 45 Jahre schon erreicht werden. Genau das sollte vor der Unterschrift bei der Deutschen Rentenversicherung verbindlich geprüft werden.
Quellenliste
Deutsche Rentenversicherung: Renten für langjährig und besonders langjährig Versicherte.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html
Deutsche Rentenversicherung: Wann kann ich in Rente gehen?
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Kurz-vor-der-Rente/Wann-kann-ich-in-Rente-gehen/Wann-kann-ich-in-Rente-gehen_detailseite.html
Deutsche Rentenversicherung: Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 2026.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-archiv/2025/2025-12-18-rv-aenderungen-2026.html
Deutsche Rentenversicherung: Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2026.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nord/DE/Presse/Pressemitteilungen-und-Pressearchiv/Pressemitteilungen/20251218_Aenderung-RV-01012026.html
Deutsche Rentenversicherung: Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/K/kvdr.html
Deutsche Rentenversicherung: Merkblatt Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung der Rentner.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0815.pdf
Deutsche Rentenversicherung: Rentner und ihre Krankenversicherung.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rentner_und_ihre_krankenversicherung.pdf
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand.
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/Teilzeit/altersteilzeit-artikel.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Altersteilzeit.
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/Teilzeit/Fragen-und-Antworten-Altersteilzeit/faq-altersteilzeit.html
Gesetze im Internet: § 5 Altersteilzeitgesetz.
https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__5.html
Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze.
https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/minijob-mit-verdienstgrenze
Minijob-Zentrale: Darf ich in meinem Minijob mehr als 603 Euro verdienen?
https://www.minijob-zentrale.de/DE/meta/faq-bereich/lohn/18_mehr_als_556euro_verdienen/faq_18_mehr_als_603_euro_verdienen




