68.000 Euro Abfindung weil sich der Chef unangemessen verhielt

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Vor dem Landesarbeitsgericht Köln stritten eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber über die Folgen einer Kündigung und darüber, ob ihr die Rückkehr an den Arbeitsplatz noch zugemutet werden kann. Das Arbeitsgericht Bonn hatte das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Dagegen legte die beklagte Arbeitgeberin Berufung ein. Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat die Berufung am 9. Juli 2025 weitgehend zurückgewiesen und lediglich die Abfindungssumme wegen einer leicht anderen Berechnung von ursprünglich 70.000 Euro auf 68.153,80 Euro angepasst.

Warum ein Gericht ein Arbeitsverhältnis „auflösen“ kann

Im Kündigungsschutzrecht läuft ein Verfahren häufig darauf hinaus, dass geprüft wird, ob die Kündigung wirksam ist. Ist sie unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis eigentlich fort.

Das Gesetz eröffnet aber eine Ausnahme: Nach § 9 Kündigungsschutzgesetz kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn zwar die Kündigung keinen Bestand hat, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der klagenden Person jedoch nicht zugemutet werden kann. Dann endet das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung, und es wird eine Abfindung festgesetzt.

Demütigende Äußerungen als Grund für Unzumutbarkeit

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte, dass die Arbeitnehmerin nicht darauf verwiesen werden könne, in dieses Arbeitsumfeld zurückzukehren.

Ausschlaggebend waren nach den Feststellungen des Gerichts demütigende und willkürliche Äußerungen des Geschäftsführers. Hinzu kam, dass der Geschäftsführer der Klägerin aus Unmut über die Entwicklung eines privaten Verhältnisses arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht haben soll.

“Aus Sicht des Gerichts führte diese Mischung aus persönlicher Kränkung, beruflicher Macht und herabwürdigendem Verhalten dazu, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden konnte”, bestätigt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover.

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Die Abfindung in ungewöhnlicher Höhe und die Begründung des Gerichts

Abfindungen, die durch Gerichte festgesetzt werden, orientieren sich oft an Dauer der Betriebszugehörigkeit und Verdienst, bewegen sich aber in vielen Fällen in Größenordnungen, die deutlich niedriger liegen.

Das Landesarbeitsgericht Köln begründete die hier festgesetzte, vergleichsweise hohe Abfindung mit besonderen Umständen. Genannt werden eine offenkundige Sozialwidrigkeit der Kündigung und eine erhebliche Herabwürdigung der Klägerin.

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Klägerin seit Mai 2024 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und dass der Geschäftsführer die Gründe, die eine Auflösung rechtfertigen, vorsätzlich herbeigeführt habe, indem er seine Machtstellung missbrauchte. Die Abfindung wurde am Ende nicht aus inhaltlichen Gründen reduziert, sondern wegen einer geringfügig abweichenden Rechenweise.

Keine weitere Überprüfung durch ein höheres Gericht

Nach der Mitteilung des Gerichts ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Damit ist das Urteil rechtskräftig, sobald es zugestellt ist und die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung soll demnächst veröffentlicht werden.

Was das Urteil für die Praxis bedeutet

Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei entwürdigendem Verhalten von Vorgesetzten und bei Machtmissbrauch nicht nur die Wirksamkeit einer Kündigung prüfen, sondern auch konsequent die Frage stellen, ob eine Rückkehr an den Arbeitsplatz realistisch und fair ist.

“Wer seine Leitungsfunktion nutzt, um Beschäftigte unter Druck zu setzen oder persönliche Konflikte in arbeitsrechtliche Drohungen zu übersetzen, riskiert erhebliche finanzielle Folgen für das Unternehmen”, sagt Lange. “Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass gesundheitliche Folgen, die durch das Arbeitsumfeld mitverursacht werden, bei der Bemessung einer Abfindung eine spürbare Rolle spielen können.”

Quellen

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.07.2025 – 4 SLa 97/25