68.000 Euro Abfindung weil sich der Chef unangemessen verhielt

Vor dem Landesarbeitsgericht Kรถln stritten eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber รผber die Folgen einer Kรผndigung und darรผber, ob ihr die Rรผckkehr an den Arbeitsplatz noch zugemutet werden kann. Das Arbeitsgericht Bonn hatte das Arbeitsverhรคltnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelรถst.

Dagegen legte die beklagte Arbeitgeberin Berufung ein. Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Kรถln hat die Berufung am 9. Juli 2025 weitgehend zurรผckgewiesen und lediglich die Abfindungssumme wegen einer leicht anderen Berechnung von ursprรผnglich 70.000 Euro auf 68.153,80 Euro angepasst.

Warum ein Gericht ein Arbeitsverhรคltnis โ€žauflรถsenโ€œ kann

Im Kรผndigungsschutzrecht lรคuft ein Verfahren hรคufig darauf hinaus, dass geprรผft wird, ob die Kรผndigung wirksam ist. Ist sie unwirksam, besteht das Arbeitsverhรคltnis eigentlich fort.

Das Gesetz erรถffnet aber eine Ausnahme: Nach ยง 9 Kรผndigungsschutzgesetz kann das Gericht das Arbeitsverhรคltnis auflรถsen, wenn zwar die Kรผndigung keinen Bestand hat, die Fortsetzung des Arbeitsverhรคltnisses der klagenden Person jedoch nicht zugemutet werden kann. Dann endet das Arbeitsverhรคltnis durch gerichtliche Entscheidung, und es wird eine Abfindung festgesetzt.

Demรผtigende ร„uรŸerungen als Grund fรผr Unzumutbarkeit

Das Landesarbeitsgericht Kรถln bestรคtigte, dass die Arbeitnehmerin nicht darauf verwiesen werden kรถnne, in dieses Arbeitsumfeld zurรผckzukehren.

Ausschlaggebend waren nach den Feststellungen des Gerichts demรผtigende und willkรผrliche ร„uรŸerungen des Geschรคftsfรผhrers. Hinzu kam, dass der Geschรคftsfรผhrer der Klรคgerin aus Unmut รผber die Entwicklung eines privaten Verhรคltnisses arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht haben soll.

“Aus Sicht des Gerichts fรผhrte diese Mischung aus persรถnlicher Krรคnkung, beruflicher Macht und herabwรผrdigendem Verhalten dazu, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden konnte”, bestรคtigt der Fachanwalt fรผr Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover.

Die Abfindung in ungewรถhnlicher Hรถhe und die Begrรผndung des Gerichts

Abfindungen, die durch Gerichte festgesetzt werden, orientieren sich oft an Dauer der Betriebszugehรถrigkeit und Verdienst, bewegen sich aber in vielen Fรคllen in GrรถรŸenordnungen, die deutlich niedriger liegen.

Das Landesarbeitsgericht Kรถln begrรผndete die hier festgesetzte, vergleichsweise hohe Abfindung mit besonderen Umstรคnden. Genannt werden eine offenkundige Sozialwidrigkeit der Kรผndigung und eine erhebliche Herabwรผrdigung der Klรคgerin.

Das Gericht stellte auรŸerdem darauf ab, dass die Klรคgerin seit Mai 2024 an einer posttraumatischen Belastungsstรถrung leide und dass der Geschรคftsfรผhrer die Grรผnde, die eine Auflรถsung rechtfertigen, vorsรคtzlich herbeigefรผhrt habe, indem er seine Machtstellung missbrauchte. Die Abfindung wurde am Ende nicht aus inhaltlichen Grรผnden reduziert, sondern wegen einer geringfรผgig abweichenden Rechenweise.

Keine weitere รœberprรผfung durch ein hรถheres Gericht

Nach der Mitteilung des Gerichts ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Damit ist das Urteil rechtskrรคftig, sobald es zugestellt ist und die formalen Voraussetzungen erfรผllt sind. Die Entscheidung soll demnรคchst verรถffentlicht werden.

Was das Urteil fรผr die Praxis bedeutet

Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei entwรผrdigendem Verhalten von Vorgesetzten und bei Machtmissbrauch nicht nur die Wirksamkeit einer Kรผndigung prรผfen, sondern auch konsequent die Frage stellen, ob eine Rรผckkehr an den Arbeitsplatz realistisch und fair ist.

“Wer seine Leitungsfunktion nutzt, um Beschรคftigte unter Druck zu setzen oder persรถnliche Konflikte in arbeitsrechtliche Drohungen zu รผbersetzen, riskiert erhebliche finanzielle Folgen fรผr das Unternehmen”, sagt Lange. “Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass gesundheitliche Folgen, die durch das Arbeitsumfeld mitverursacht werden, bei der Bemessung einer Abfindung eine spรผrbare Rolle spielen kรถnnen.”

Quellen

Landesarbeitsgericht Kรถln, Urteil vom 09.07.2025 โ€“ 4 SLa 97/25