Schulden und Hartz IV

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Nicht wenige Bezieher des Arbeitslosengeldes II (auch Hartz IV genannt), haben Schulden bei der Bank, Krankenkasse, Stadtwerke, privaten Gläubigern oder Vermietern. In diesem Artikel zeigen wir, was Betroffene tun können, um den Schuldenberg nicht über den Kopf wachsen zu lassen.

Einführung

Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II decken – wie der Name schon sagt – die finanziellen Grundbedürfnisse im Rahmen des Existenzminimums. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Unterkunft, Heizung, Strom, Telefon, Lebens- und Genussmittel, Gesundheitspflege, Bekleidung, Schuhe, Möbel, Haushaltsgeräte und Freizeitaktivitäten. Der Hartz IV-Regelsatz für einen Einpersonenhaushalt beträgt derzeit 416 Euro. Hinzu kommen die Unterkunfts- und Heizkosten, die sofern sie angemessen sind, in der tatsächlichen Höhe vom Jobcenter übernommen werden.

Von dem ohnehin gering bemessenen Leistungen müssen auch unerwartete Kosten beglichen werden wie eine Nachzahlung des Stromanbieters. Ist die Waschmaschine defekt, muss ebenfalls der Regelsatz ausreichen, um die Reparatur zu bezahlen. Diese Beispiele zeigen, wie schnell Hartz IV-Bezieher in ihrer finanziell angespannten Lage in eine Situation geraten können, in denen sie bestimmte zusätzliche Kosten nicht tragen können. Dann ist der Gang zum Jobcenter meist unerlässlich, denn in vielen Fällen besteht die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen zu erhalten, mit dem die Schulden beim Energielieferanten oder dem Vermieter getilgt und Schlimmeres verhindert werden kann. Die Rückzahlung eines solchen Darlehens vom Jobcenter erfolgt in Raten. Dafür behält der Leistungsträger maximal zehn Prozent des Regelsatzes ein bis der Betrag vollständig zurückgezahlt wurde.

Hartz IV Mietschulden

Mietschulden haben gravierende Konsequenzen. Wer seine Miete nicht pünktlich und regelmäßig zahlt, riskiert die Wohnungskündigung durch den Vermieter und somit die Wohnungslosigkeit. Nach SGB II ist jeder Leistungsbezieher dazu verpflichtet, die vom Jobcenter gezahlten Unterkunftskosten auch für diesen Zweck einzusetzen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt und das Geld anderweitig verwendet, so dass Mietschulden entstehen, läuft Gefahr, seine Wohnung zu verlieren. Der Leistungsträger wird dann sehr wahrscheinlich ab Bekanntwerden der Mietschulden die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter überweisen, um die Entstehung weiterer Mietschulden zu vermeiden.

Grundsätzlich werden Mietschulden nicht vom Jobcenter übernommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen vom Jobcenter zu beantragen. Dafür muss ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten bestehen. Zudem gewährt das Jobcenter nur dann ein Darlehn zur Tilgung von Mietschulden, wenn anderenfalls Obdachlosigkeit droht (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: L 5 AS 2/10 B ER). Um ein Darlehn zu erhalten muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.

Tilgung der Raten für Eigenheim

Grundsätzlich sind Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II zur Existenzsicherung vorgesehen und nicht zum Aufbau von Vermögen, indem ein Eigenheim finanziert wird. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 14/11 R). Dennoch können Eigenheimbesitzer in Hartz IV-Bezug in ihrer Immobilie wohnen bleiben, sofern diese angemessen ist. Für eine Eigentumswohnung gelten 120m⊃2; und für ein Haus 130m⊃2; als angemessen. Fällige Zinsen etwa in der Höhe einer Hartz IV bedarfsgerechten Miete werden dann vom Jobcenter übernommen. Entspricht ein Eigenheim nicht diesen Angemessenheitskriterien, kann das Jobcenter beispielsweise verlangen, dass Teile der Immobilie untervermietet oder gar verkauft werden.

Ausnahme: Eigenheimbesitzer, die bereits vor ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) eine Immobilie erworben und diese fast abbezahlt haben, können eine Ratentilgung beim Jobcenter beantragen.

Hartz IV Energieschulden – Stromschulden

Wer seine Rechnungen beim Energieanbieter nicht zahlt, muss damit rechnen, dass Strom, Gas und Fernwärme nicht länger geliefert werden. Eine Energiesperre sollte jedoch unbedingt vermieden werden, denn vor allem in Haushalten mit Kindern, Schwangeren, kranken oder älteren Menschen kann das Fehlen von warmen Wasser, Strom und Heizenergie schwerwiegende Folgen haben. Wohlfahrtsverbände wie die Caritas sprechen sich nicht zuletzt deshalb ausdrücklich gegen das Verhängen von Stromsperren aus. Dennoch sieht die Praxis das Abstellen der Energielieferung vor, wenn ein Kunde Schulden beim Energieanbieter hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schulden aufgrund einer unerwarteten Nachforderung im Rahmen der Abrechnung des jährlichen Verbrauchs oder durch Nichtzahlung der monatlichen Abschläge zustande gekommen sind. So oder so – der Energieanbieter wird die Schulden nicht erlassen!

Betroffene ALG II-Bezieher haben jedoch die Möglichkeit ein Darlehen zur Tilgung von Energieschulden beim Jobcenter zu beantragen. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 2 AS 313/13 B ER). Die Jobcenter sind demnach verpflichtet, ein Darlehn zu gewähren, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Wohnung des Betroffenen mit Strom zu versorgen und eine Nichtversorgung droht.

Schulden bei der Krankenkasse

Die Kosten für die Krankenkasse werden bei Hartz IV-Beziehern vom Jobcenter übernommen. Waren diese zuvor nicht in einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied, können die Kassen die Beiträge ab dem Zeitpunkt der beginnenden Versicherungspflicht inklusive Säumniszuschlag zurückfordern. Da viele Menschen aufgrund des drohenden Schuldenberg auf den Versicherungsschutz verzichteten und somit keine Absicherung im Krankheitsfall besaßen, hat der Bundestag am 14. Juni 2013 das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der GKV” beschlossen. Demnach sollen alle Versicherten, die ihre Krankenkassenbeiträge seit Beginn der Versicherungspflicht (ab 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV, und ab 1. Januar 2009 in der privaten Krankenversicherung, PKV) nicht bezahlen konnten, entlastet werden. Ganz konkret bedeutet das für Hartz IV-Bezieher, dass ihnen die Schulden bei der Krankenkasse, die ab April 2007 entstanden sind, zum Jahresende vollständig erlassen werden sollen.

Private Schulden während Hartz IV-Bezug

Wenn Hartz IV-Bezieher Schulden bei Kreditinstituten oder anderen Gläubigern haben, müssen sie diese aus eigener Tasche zurückzahlen. Ein Darlehen wird für private Schulden nicht vom Jobcenter gewährt. Ist der Schuldner nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, kann er seit dem 1. Juli 2010 ein pfändungssicheres Konto (P-Konto) bei seiner Bank oder Sparkasse einrichten lassen. Früher konnte der Gläubiger darüber zu entscheiden, was zur Tilgung von Schulden gepfändet werden soll. So kamen neben Gegenständen auch Einkommen, Sozialleistungen und Guthaben auf dem Girokonto dafür In Frage. Bei einem P-Konto besteht jedoch automatisch ein Pfändungsfreibetrag nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO), der eben nicht pfändbar ist. Abgesehen davon ist ein P-Konto nichts anderes als ein Girokonto und darf laut Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 260/12) des Bundesgerichtshof auch nicht mit höheren Gebühren oder einer Guthabensklausel belegt werden. Dadurch sollen Schuldner geschützt werden.

Verschuldete Hartz IV-Bezieher können sich zudem an eine Schuldnerberatung oder einen Rechtsanwalt wenden, um im Rahmen eines sogenannten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan zu erarbeiten. Lehnt jedoch auch nur ein Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab, gilt das außergerichtliche Verfahren als gescheitert und es folgt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Lehnt das Gericht den zuvor ausgearbeiteten Schuldenbereinigungsplan ebenfalls ab, weil dessen Annahme durch die Gläubiger aussichtslos erscheint (Beispiel: Nullplan, wenn nicht mit Zahlungen zu rechnen ist) wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Abschluss des privaten Insolvenzverfahrens werden die Schuldner nach Ablauf einer „Wohlwollenszeit” nach sechs Jahren von ihren Verbindlichkeiten befreit.

Schulden beim Jobcenter

Wurden während des Hartz IV-Leistungsbezugs zu hohe Beträge gezahlt, müssen diese an den Leistungsträger zurückgezahlt werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn überraschend eine Arbeitsstelle angetreten wurde, aber die Leistungen zur Grundsicherung aus bürokratischen Gründen noch einen weiteren Monat gezahlt werden. Auch aus selbständiger Tätigkeit erzieltes Einkommen, dessen Höhe von Monat zu Monat schwankt, kann am Jahresende eine Rückforderung von Hartz IV-Leistungen verursachen. Steht eine Person weithin im Hartz IV-Bezug erfolgt die Rückzahlung in Form von Raten, die automatisch durch das Jobcenter vom Regelsatz abgezogen werden. Auch wenn der Leistungsbezug bereits beendet wurde, kann eine Ratenzahlung über den Betrag, der zurückgezahlt werden muss, vereinbart werden. Diese richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners. (ag)