Hartz IV ist nicht die einzige Sozialleistung, die Menschen ohne existenzsichernde Arbeit bekommen können. Hartz IV bekommen nämlich nur die, die zumindest theoretisch arbeiten könnten. Ist man im Rentenalter oder kann dauerhaft nicht arbeiten, fällt man aus dem Jobcenter-System heraus. Dann greift nicht mehr das SGB II, sondern das SGB XII. Für Leistungsempfänger heißt das, dass sie sich nicht ans Jobcenter, sondern ans Sozialamt wenden müssen.
Wer kann Grundsicherung bekommen?
Inhaltsverzeichnis
Damit Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII beantragen können, müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder:
- das 65. (+ X) Lebensjahr vollendet haben,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert (i.S.V. § 43 Abs. 2 SGB VI) sein, oder
- bedürftig sein; das bedeutet ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Einkommen und Vermögen sicherstellen können i.S.v. §§ 82 – 84 und 90 SGB XII.
Sonderfall: Kriegsopfer erhalten gemäß dem „Entschädigungsgedanken“ eine „gehobene Fürsorgeleistung“ nach dem Bundesversorgungsgesetz, die zumindest teilweise anrechnungsfrei bleibt.
Keine Leistungen ohne Antrag
Für Grundsicherungsleistungen besteht gemäß § 44 SGB XII Antragserfordernis. Das bedeutet im Klartext: Wenn Sie Geld vom Amt bekommen möchten, müssen Sie die vorgegebenen Formulare ausfüllen, die nötigen Anlagen beifügen und Ihre Unterlagen einreichen. Sonst sehen Sie keinen Euro, auch wenn Sie beispielsweise völlig mittellos und 70 Jahre alt sind.
In Sonderfällen werden Leistungen auch ohne Antrag gezahlt
Trotz Antragserfordernis gibt es Ausnahmen, in denen “ab Bekanntwerden” der Hilfebedürftigkeit Leistungen gezahlt werden. Dann werden die Gelder als Hilfe zum Lebensunterhalt, beim Amt gerne HzL oder HLU genannt, bezeichnet und sind im dritten Kapitel des SGB XII: „Hilfe zum Lebensunterhalt“ geregelt.
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen bekommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder zu Leistungen nach dem SGB II noch nach dem vierten Kapitel SGB XII berechtigt sind. Das heißt, wer sich weder für Arbeitslosengeld II vom Jobcenter noch für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung qualifiziert, wird unter Umständen durch die Hilfen zum Lebensunterhalt aufgefangen. Fällt man in dieses Kapitel des SGB XII, muss das Sozialamt das Existenzminimum über Sozialhilfeleistungen nach dem dritten Kapitel SGB XII sicherstellen. Hier wird ohne Antragserfordernis ab „Bekanntwerden“ der Hilfebedürftigkeit (s. oben) geleistet. Der berechtigte Personenkreis ist nicht näher beschrieben.
Wer bekommt Hilfen zum Lebensunterhalt?
In der Praxis bekommen Hilfen zum Lebensunterhalt beispielsweise:
- Vollwaisen vor Vollendung des 15. Lebensjahres
- (auf Zeit) erwerbsunfähige Eltern ohne erwerbsfähige Kinder im Haushalt
- (voraussichtlich) dauerhaft im Inland sich aufhaltende Ausländer/innen (z. B. in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, in denen sie keine SGB II-Leistungen beanspruchen können).
Alle AusländerInnen mit tatsächlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik haben Anrecht auf Grundsicherungsleistungen (drittes und viertes Kapitel SGB XII), sofern sie nicht nur zum Zweck der Arbeitssuche oder zur Erlangung von Sozialhilfeleistungen eingereist sind und für sie nicht das Asylbewerberleistungsgesetz in Frage kommt. AusländerInnen mit verfestigtem Aufenthaltsstatus sind sozialrechtlich Deutschen gleichgestellt.
Auszubildende oder Studierende schließt das SGB XII allerdings explizit aus. Dazu gibt es in § 22 SGB XII Regeln: Wer eine BaföG/BAB-fähigen Ausbildung macht, bekommt keine Hilfen zum Lebensunterhalt.
Unterhaltsforderungen gegenüber Angehörigen
Beim Jobcenter läuft es so: Angehörige von Erwerbslosen, die außerhalb der Bedarfsgemeinschaft leben, bittet das Jobcenter nur in Ausnahmefällen zur Kasse, um für den Lebensunterhalt ihrer Verwandten aufzukommen (§ 33 Abs. 2 SGB II). Diese Ausnahmen betreffen beispielsweise Unterhaltspflichtige.
Das gleiche gilt bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung . In diesem Zusammenhang werden Angehörige in aller Regel nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen. Angehörige müssen nur zahlen, wenn das Amt Hinweise hat, dass die Angehörigen mehr als 100.000 € im Jahr verdienen. Wenn jemand, der Grundsicherung bezieht, in einer Haushaltsgemeinschaft mit „anderen“ Personen lebt (andere Personen heißt hier: nicht Partner oder Eltern), müssen die anderen Personen nicht für seinen Lebensunterhalt mit aufkommen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Verwandte ersten Grades müssen Unterhalt zahlen
Bekommt jemand Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel SGB XII, müssen Verwandte ersten Grades (also Eltern an Kinder und umgekehrt) allerdings Unterhalt zahlen. Sie haben dann einen Freibetrag und müssen mit dem zusätzlich verfügbaren Geld die hilfebedürftige Person unterstützen. Die gesetzliche Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II für Verwandte und Verschwägerte in der Haushaltsgemeinschaft (mit einem gewissen Freibetrag) wird auf alle Personen in der Haushaltsgemeinschaft ausgeweitet (§ 36 SGB XII).
Quellen
Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 22 SGB XII
- § 36 SGB XII
- § 43 SGB XII
- § 44 SGB XII
- § 82 SGB XII
- § 83 SGB XII
- § 84 SGB XII
- § 90 SGB XII