Studierende mit Schwerbehinderungen haben Anspruch auf Chancengleichheit mit Studierenden ohne Behinderung. Dies definieren die Hochschulgesetze der Länder. Behindertenbeauftragte sollen die notwendige Unterstützung gewährleisten und bestehende Defizite ausgleichen.
Studieren mit Einschränkungen
Studierende mit Schwerbehinderung müssen sich über die normale Studienfinanzierung hinaus mit weiteren finanziellen Fragen beschäftigen, die mit den jeweiligen Einschränkungen verbunden sind. Diese sind individuell sehr unterschiedlich, und die häufigsten Hürden sind die folgenden.
Zusätzliche Kosten und fehlende Mittel, das Studium zu finanzieren
Studierende mit Schwerbehinderung haben wegen ihrer Beeinträchtigungen regelmäßig zusätzliche Kosten. Bei vielen chronischen Erkrankungen müssen die Betroffenen das Studium für längere Zeit unterbrechen, zum Beispiel wegen Teilnahme an einer Reha-Maßnahme. Menschen mit Schwerbehinderung müssen oft länger studieren und beginnen zugleich oft später mit dem Studium.
Studierende mit Schwerbehinderung können oft nur eingeschränkt oder gar nicht jobben und sich auf diese Art ihr Studium finanzieren, geschweige denn finanzielle Rücklagen geben.
Wer hilft bei der Finanzierung?
Eine Finanzierungshilfe durch Leistungsträger ist möglich. Allerdings laufen diese nicht über eine einzige Institution, und es erfordert einigen Aufwand, die jeweilige Zuständigkeit zu klären. Unter anderem beteiligen sich an den Studienkosten die BAföG-Ämter, die Träger der Sozialhilfe, die Jobcenter, die Kranken- und Pflegekassen, und in bestimmten Fällen müssen auch Berufsgenossenschaften, Versorgungsämter oder Haftpflichtversicherungen zahlen.
Studierende mit Beeinträchtigungen haben erst einmal kein Sonderstatus
Studierende mit Schwerbehinderung können alle rechtlichen Nachteilsausgleiche für Menschen mit Schwerbehinderung beanspruchen. Im Studium gilt jedoch darüber hinaus erst einmal keine Sonderregelung.
Auch Studierende mit Beeinträchtigungen müssen die üblichen Kosten der Ausbildung und des Lebensunterhalts zuerst durch ihr Vermögen und ihre Einnahmen decken beziehungsweise durch das ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen. Wenn diese Eigenmittel nicht genügen, dann können Sie BAföG beantragen.
Außer BAföG kommen noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) oder dem Sozialgesetzbuch XII infrage (Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt).
Tabelle: Alle Zuschüsse für schwerbehinderte Studenten
| Zuschuss / Leistung | Kurzbeschreibung & Wo beantragen |
|---|---|
| BAföG – Nachteilsausgleiche | Erleichterungen wie höhere Freibeträge (Einkommen/Vermögen), Überschreiten der Altersgrenze, Verlängerung über Regelstudienzeit, begründeter Fachwechsel, Erleichterungen bei Rückzahlung. Antrag beim BAföG-Amt (Studierendenwerk). |
| BAföG – Zuschlag für Kranken-/Pflegeversicherung | Zusätzlicher monatlicher Zuschlag, wenn eigene KV/PV-Beiträge anfallen (i. d. R. freiwillig gesetzlich/privat). Antrag mit BAföG. |
| Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX) – Teilhabe an Bildung | Finanzierung studienbezogener Mehrbedarfe: Studienassistenz, Gebärdensprachdolmetschen, technische Hilfsmittel, Mobilitätshilfen, ggf. Fahrtkosten. Zuständig: Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt/Landeswohlfahrtsverband). Nachrangig zu anderen Trägern. |
| Pflege & Assistenz (SGB XI) | Pflegegeld/Pflegesachleistungen zur Sicherstellung von Alltags-/Assistenzbedarf neben dem Studium (je nach Pflegegrad). Zuständig: Pflegekasse. |
| Landesblindengeld / Taubblindengeld | Monatliche Landesleistung zur Deckung behinderungsbedingter Mehraufwände (Höhe je Bundesland stark unterschiedlich). Antrag bei zuständiger Landesbehörde/Versorgungsamt. |
| Wohngeld – Freibetrag bei Schwerbehinderung | Zusätzlicher Freibetrag (jährlich) für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder senkt anrechenbares Einkommen → höherer/ermöglichter Wohngeldanspruch. Antrag bei Wohngeldstelle. |
| Kindergeld – Verlängerung über 25 | Bei Behinderung (und fehlender Selbstunterhaltsfähigkeit) kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden (ab 01.01.2025: 255 €/Monat). Antrag: Familienkasse. |
| Rundfunkbeitrag – Ermäßigung/Befreiung | Ermäßigung auf 6,12 €/Monat mit Merkzeichen „RF“. Befreiung möglich für BAföG-Empfänger:innen, die nicht bei den Eltern wohnen. Antrag: Beitragsservice (ARD/ZDF/Deutschlandradio). |
| ÖPNV – Wertmarke (Freifahrt) | Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit Schwerbehindertenausweis + Wertmarke (2025: 104 €/Jahr bzw. 53 €/Halbjahr); für Blinde/Hilflose und bestimmte Leistungsempfänger kostenfrei. Antrag: Versorgungsamt/Landeseinrichtung. |
| Sozialleistungen (Bürgergeld/Sozialhilfe) – Ausnahmen | Grundsätzlich vom Leistungsbezug im Studium ausgeschlossen, aber Ausnahmen in besonderen Lebenslagen (z. B. behinderungsbedingt) möglich. Zuständig: Jobcenter/Sozialamt. |
| Stipendien (Deutschlandstipendium u. a.) | Stipendien berücksichtigen neben Leistung auch soziale/gesundheitliche Umstände (z. B. chronische Krankheit/Behinderung). Zusätzlich spezielle Stipendienprogramme für Studierende mit Beeinträchtigung. Bewerbung je nach Programm/Hochschule. |
| Sozial-/Härtefonds der Studierendenwerke | Einmalige Zuschüsse für Studierende in besonderen Lebenslagen (z. B. mit Behinderung/chronischer Erkrankung). Antrag beim lokalen Studierendenwerk (z. B. Hannover). |
Gibt es Sonderregeln beim BAföG?
Beim BAföG gelten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen Erleichterungen. Diese betreffen besonders die maximale Dauer der Förderung und die Altersgrenze für einen Anspruch. Mehrkosten, die Menschen mit Schwerbehinderung wegen ihrer Einschränkung oft haben, berücksichtigt das BAföG jedoch nicht.
Stipendien für schwerbehinderte Studierende
Viele allgemeine Programme, die Stipendien für begabte Studierende anbieten, gewähren Nachteilsausgleiche für Menschen mit Schwerbehinderung, zum Beispiel das Deutschlandstudium oder die Begabtenförderwerke. Andere Stiftungen und Universitäten haben sogar spezifische Stipendien, die sich ausdrücklich an Menschen mit bestimmten Behinderungen und Erkrankungen richten. Dies gilt zum Beispiel für die Hans-Böckler-Stiftung, die Bucerius Lwa School oder die SRH University.
Leistungen der Eingliederungshilfe
Hilfsmittel, die Studierende mit Schwerbehinderung benötigen, wie einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine Studienassistenz, können Betroffene oft nicht selbst finanzieren. Dann können Sie diese als Leistungen beim zuständigen Träger nach dem Sozialgesetzbuch IX beantragen.
Diese gelten dann als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Auch die Kostenübernahme von behinderungsbedingten Fahrten fällt unter Eingliederungshilfe. Oft muss auch die gesetzliche Krankenkasse Hilfsmittel finanzieren.
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung
Wenn Sie als schwerbehinderter Studierender nach dem Sozialgesetzbuch IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben und dieser für das gesamte Semester besteht, dann können Sie sich von den Gebühren für das jeweilige Deutschlandsemesterticket befreien lassen.
Keine Studiengebühren für private Hochschulen
Private Hochschulen finanzieren sich über die Studiengebühren ihrer Studierenden. Das gilt auch für Sie als Studierender mit Schwerbehinderungen. Für diese privaten Gebühren kommt kein staatlicher Leistungsträger auf. Auch gebührenpflichtige Angebote an staatlichen Hochschulen wie zum Beispiel bei Fernstudien und Auslandsaufenthalten unterstützt kein staatlicher Kostenträger.




