Menschen mit einer Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag eine Fahrtkostenpauschale geltend machen. Sie beträgt jährlich 900 oder 4.500 Euro und wird bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt.
Die höhere Pauschale ist allerdings kein Versprechen auf eine Überweisung von 4.500 Euro. Wie viel sie tatsächlich bringt, hängt von der persönlichen Steuerbelastung und einem gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil ab.
Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist in § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz geregelt. Entscheidend sind der festgestellte Grad der Behinderung, bestimmte Merkzeichen oder eine entsprechend hohe Pflegebedürftigkeit.
| Persönliche Voraussetzung | Jährliche Fahrtkostenpauschale |
|---|---|
| GdB von mindestens 80 | 900 Euro |
| GdB von mindestens 70 und zusätzlich Merkzeichen G | 900 Euro |
| Mindestens eines der Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H | 4.500 Euro |
| Pflegegrad 4 oder 5 als gleichgestellter Nachweis der Hilflosigkeit | 4.500 Euro |
Das Merkzeichen aG bezeichnet eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Bl steht für Blindheit und TBl für Taubblindheit. Mit H wird Hilflosigkeit nachgewiesen; für diesen steuerlichen Nachweis stehen Pflegegrad 4 und 5 dem Merkzeichen H gleich.
Ein GdB von 100 allein eröffnet deshalb lediglich den Zugang zur 900-Euro-Pauschale. Für 4.500 Euro muss eine der dafür vorgesehenen Voraussetzungen hinzukommen; Pflegegrad 2 oder 3 allein genügt ebenfalls nicht.
Auch das Merkzeichen G führt nicht bei jedem GdB zur Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. Welche weiteren Ansprüche damit verbunden sein können, erläutert der Beitrag über die Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen G.
Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag möglich
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz und die Fahrtkostenpauschale können nebeneinander berücksichtigt werden. Der erste Betrag erfasst bestimmte typische Aufwendungen der Behinderung, etwa für Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, Pflege und erhöhten Wäschebedarf.
Bei einem GdB von 80 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag beispielsweise 2.120 Euro jährlich; zusätzlich kommt die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro infrage. Bei Menschen mit Merkzeichen H, Bl oder TBl kann neben dem Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro die höhere Fahrtkostenpauschale angesetzt werden.
Die Beträge werden jedoch unterschiedlich behandelt: Beim Behinderten-Pauschbetrag wird keine zumutbare Belastung abgezogen, bei der Fahrtkostenpauschale schon. Weitere Einzelheiten zur Kombination steuerlicher Pauschbeträge bei Schwerbehinderung helfen, die verschiedenen Entlastungen auseinanderzuhalten.
Die zumutbare Belastung entscheidet über den Abzug
Das Finanzamt rechnet die Fahrtkostenpauschale mit den übrigen anerkannten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen des Jahres zusammen. Dazu können beispielsweise selbst getragene, medizinisch notwendige Behandlungskosten gehören, soweit sie zusätzlich abzugsfähig und nicht bereits anderweitig berücksichtigt sind.
Von dieser Gesamtsumme wird die persönliche zumutbare Belastungabgezogen. Nur der verbleibende Betrag mindert das Einkommen, auf dessen Grundlage die Einkommensteuer berechnet wird.
Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anwendung des Grund- oder Splittingtarifs und der Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder ab. Das Bruttogehalt oder die Bruttorente allein reichen für die Berechnung deshalb nicht aus.
Die gesetzlichen Prozentsätze liegen je nach Fall zwischen einem und sieben Prozent und werden stufenweise angewendet. Ein höherer Prozentsatz erfasst jeweils nur den Teil der Einkünfte oberhalb der betreffenden Stufengrenze.
Eine Fahrtkostenpauschale von 900 Euro kann somit vollständig ohne Steuerwirkung bleiben, wenn die Summe der anerkannten Belastungen den Eigenanteil nicht übersteigt. Kommen weitere abzugsfähige Krankheitskosten hinzu, kann sich das Ergebnis ändern.
4.500 Euro sind ein Steueransatz und keine direkte Auszahlung
Selbst wenn nach Abzug der zumutbaren Belastung ein erheblicher Betrag übrig bleibt, wird dieser nicht in gleicher Höhe erstattet. Er senkt die Berechnungsgrundlage der Steuer; die Ersparnis ergibt sich aus dem persönlichen Einkommensteuertarif.
Wer auch ohne die Fahrtkostenpauschale keine Einkommensteuer schuldet, erhält allein durch diesen Abzug keine zusätzliche Auszahlung. Der Nachteilsausgleich entlastet Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen deshalb finanziell unterschiedlich stark.
Das betrifft auch Rentnerinnen und Rentner: Eine steuerpflichtige Rente kann durch den Abzug steuerlich entlastet werden. Aus einer Rente, auf die ohnehin keine Einkommensteuer anfällt, entsteht dadurch jedoch kein zusätzlicher Zahlungsanspruch.
Keine Addition auf 5.400 Euro und keine weitere Einzelabrechnung
Wer die Voraussetzungen für 4.500 Euro erfüllt, kann die niedrigere Pauschale von 900 Euro für sich nicht zusätzlich beanspruchen. Auch mehrere passende Merkzeichen vervielfachen den Jahresbetrag nicht.
Über die Pauschale hinaus können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Höhere tatsächliche Kosten eröffnen für diese Fahrten deshalb keinen zusätzlichen Abzug.
So wird die Pauschale in der Steuererklärung beantragt
Die Fahrtkostenpauschale wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ gesondert beantragt. Ein Fahrtenbuch oder der Einzelnachweis von Tankrechnungen ist für den pauschalen Ansatz nicht erforderlich; die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen müssen dagegen nachgewiesen sein.
Bei seit 2026 neu festgestellten oder geänderten Behinderungen ist außerdem das elektronische Nachweisverfahren zu beachten. Nach den Hinweisen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen müssen Betroffene der zuständigen Feststellungsbehörde dafür ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen und die Datenübermittlung veranlassen.
Die Pauschale ist ein Jahresbetrag und wird nicht monatsweise gekürzt, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres erfüllt werden. Das erläutert die amtliche ELSTER-Anleitung ausdrücklich.
Fragen und Antworten zur Fahrtkostenpauschale
Wer kann die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro beanspruchen?
Sie kommt bei einem GdB von mindestens 80 oder bei einem GdB von mindestens 70 zusammen mit dem Merkzeichen G infrage. Ein GdB von 50 mit G reicht dafür nicht aus.
Wann sind 4.500 Euro möglich?
Voraussetzung ist mindestens eines der Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H. Auch Pflegegrad 4 oder 5 ermöglicht den entsprechenden Nachweis und damit die höhere Pauschale.
Wird die Pauschale zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag gewährt?
Ja, beide können nebeneinander angesetzt werden. Bei der Fahrtkostenpauschale wird allerdings die zumutbare Belastung berücksichtigt, während diese Kürzung beim Behinderten-Pauschbetrag entfällt.
Warum kann die Steuerersparnis trotz Anspruch null Euro betragen?
Die anerkannten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können insgesamt unter der persönlichen zumutbaren Belastung bleiben. Außerdem führt der Abzug zu keiner zusätzlichen Entlastung, wenn ohnehin keine Einkommensteuer geschuldet wird.
Müssen einzelne Fahrten und ihre Kosten belegt werden?
Für den pauschalen Ansatz ist kein Einzelnachweis der Fahrten erforderlich. Nachgewiesen sein müssen die Voraussetzungen, etwa die entsprechenden Merkzeichen oder der Pflegegrad.
Kann ich 900 und 4.500 Euro zusammen geltend machen?
Für dieselbe Person werden beide Fahrtkostenpauschalen nicht addiert. Wer die Voraussetzungen für den höheren Betrag erfüllt, setzt 4.500 Euro an.




