Wohngeld unter 15 Euro soll komplett entfallen: Diese Haushalte verlieren dadurch weitere Ansprüche
Ein Wohngeldbetrag von 10, 12 oder 14 Euro erscheint auf den ersten Blick gering. Für Familien kann der dazugehörige Wohngeldbescheid jedoch den Zugang zu deutlich höheren Leistungen eröffnen, darunter das Bildungspaket und eine Befreiung von Kita-Beiträgen.
Die Bundesregierung will die bisherige Untergrenze beim Wohngeld zum 1. Januar 2027 anheben. Nach dem vom Kabinett beschlossenen Entwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes soll künftig kein Anspruch bestehen, wenn die Berechnung weniger als 15 Euro im Monat ergibt.
Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen, sodass sich einzelne Bestimmungen im weiteren Verfahren ändern können.
Derzeit liegt die Untergrenze bei 10 Euro
Nach dem gegenwärtigen Paragrafen 21 des Wohngeldgesetzes besteht kein Anspruch, wenn das berechnete Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich beträgt. Ab einem Betrag von 10 Euro kann Wohngeld dagegen bewilligt werden.
Der Regierungsentwurf verschiebt diese Grenze auf 15 Euro. Betroffen wären damit zunächst Haushalte, deren monatlicher Anspruch nach der Wohngeldformel zwischen 10 und 14 Euro liegt.
Genau 15 Euro sollen weiterhin ausgezahlt werden. Die Wohngeldstelle würde einen errechneten Betrag von beispielsweise 13 Euro auch nicht auf 15 Euro erhöhen, sondern den Antrag wegen Unterschreitens der Grenze ablehnen.
| Berechnetes Wohngeld | Rechtslage bis Ende 2026 | Geplante Rechtslage ab 2027 |
|---|---|---|
| 9 Euro monatlich | Kein Wohngeldanspruch | Kein Wohngeldanspruch |
| 10 bis 14 Euro monatlich | Wohngeld wird bewilligt | Wohngeld soll vollständig entfallen |
| 15 Euro monatlich | Wohngeld wird bewilligt | Wohngeld soll weiterhin bewilligt werden |
| Mehr als 15 Euro monatlich | Wohngeld wird bewilligt | Anspruch bleibt grundsätzlich möglich |
Die Darstellung unterstellt, dass alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Einkommen, Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähige Miete, Mietstufe, Freibeträge und weitere Berechnungsdaten können das Ergebnis verändern.
Weitere Kürzungen können Haushalte unter die neue Grenze drücken
Die geplante Untergrenze ist nicht die einzige Änderung. Die Bundesregierung will außerdem die Heizkostenkomponente halbieren, die für 2027 vorgesehene Anpassung an die Miet- und Preisentwicklung aussetzen und die Wohngeldformel verändern.
Dadurch könnten auch Haushalte unter die Grenze rutschen, die bislang mehr als 15 Euro erhalten. Ein bisheriger Anspruch von beispielsweise 25 Euro könnte nach der Neuberechnung so weit sinken, dass weniger als 15 Euro übrig bleiben und überhaupt nichts mehr ausgezahlt wird.
Weitere Einzelheiten zur geplanten Absenkung der Heizkostenkomponente finden Betroffene im Beitrag „Wohngeld: Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027 in voller Höhe“.
Der Wohngeldbescheid ist häufig mehr wert als der Auszahlungsbetrag
Bei einem kleinen Wohngeldanspruch geht es nicht nur um die monatliche Überweisung. Der Bewilligungsbescheid dient in mehreren Leistungssystemen als Nachweis dafür, dass der Haushalt ein geringes Einkommen hat.
Entfällt der Wohngeldanspruch vollständig, fehlt dieser Nachweis. Je nach Zusammensetzung des Haushalts können dadurch Leistungen betroffen sein, deren Wert den gestrichenen Wohngeldbetrag erheblich übersteigt.
Kinder können den Zugang zum Bildungspaket verlieren
Kinder aus Wohngeldhaushalten haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Das ergibt sich aus Paragraf 6b des Bundeskindergeldgesetzes.
Zum Bildungspaket gehören unter anderem die Übernahme von Kosten für Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen, persönlichen Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung sowie Angebote aus Sport, Kultur und Freizeit. Das Familienportal des Bundes nennt Wohngeld ausdrücklich als eine der Leistungen, die den Zugang eröffnet.
Wird Wohngeld wegen der neuen 15-Euro-Grenze abgelehnt, entfällt dieser direkte Zugangsweg. Erhält die Familie weiterhin Kinderzuschlag, Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder eine andere anerkannte Leistung, kann der Anspruch auf das Bildungspaket trotzdem fortbestehen.
Auch ohne laufende Sozialleistung kann in bestimmten Fällen ein Anspruch entstehen, wenn erst die Kosten für eine Klassenfahrt, das Mittagessen oder einen anderen Bildungsbedarf die Hilfebedürftigkeit auslösen. Diese sogenannte Bedarfsauslösung muss gesondert geprüft und bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Auch der Kinderzuschlag kann gefährdet sein
Wohngeld und Kinderzuschlag sind bei vielen Familien miteinander verbunden. Bei der Prüfung des Kinderzuschlags wird untersucht, ob die Familie ihren Bedarf mit Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld decken kann.
Fällt das Wohngeld weg, kann erneut eine rechnerische Lücke entstehen. Die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag können dann nicht mehr erfüllt sein, obwohl der gestrichene Wohngeldbetrag lediglich 10 bis 14 Euro beträgt.
Der Regierungsentwurf rechnet bei der gesamten Wohngeldreform ausdrücklich damit, dass Familien aus dem Kinderzuschlag fallen. Für den Bundeshaushalt werden ab 2029 dadurch jährliche Minderausgaben von 72 Millionen Euro erwartet.
Der Verlust des Kinderzuschlags ist jedoch nicht automatisch. Nach Paragraf 6a des Bundeskindergeldgesetzes kann der Anspruch unter weiteren Bedingungen bestehen bleiben, wenn der Familie zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit höchstens 100 Euro fehlen.
Diese erweiterte Zugangsmöglichkeit setzt unter anderem ausreichende Absetzbeträge aus Erwerbseinkommen voraus. Familien mit Arbeitslosengeld, Krankengeld oder anderen Einkommen können deshalb anders beurteilt werden als Familien mit laufendem Arbeitslohn.
Wegfall des Kinderzuschlags verschärft die Folgen
Bleibt wenigstens der Kinderzuschlag erhalten, können Kinder darüber weiterhin Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen. Fällt dagegen sowohl das Wohngeld als auch der Kinderzuschlag weg, fehlt für das Bildungspaket zunächst gleich an zwei Stellen der bisherige Anspruchsnachweis.
Damit kann sich aus einem gestrichenen Wohngeldbetrag von 14 Euro ein Verlust ergeben, der monatlich ein Vielfaches beträgt. Allein die Kosten für ein regelmäßiges Mittagessen in Schule oder Kita können deutlich höher liegen.
Welche zusätzlichen Leistungen bisher mit Wohngeld und Kinderzuschlag verbunden sind, zeigt auch der Beitrag „Doppelzuschuss beim Wohngeld, wenn Kinder im Haushalt leben“.
Befreiung von Kita-Beiträgen muss neu geprüft werden
Nach Paragraf 90 des Achten Sozialgesetzbuches gelten Kostenbeiträge für die Kindertagesbetreuung als nicht zumutbar, wenn Eltern Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Auf Antrag ist der Beitrag dann zu erlassen oder zu übernehmen.
Entfällt das Wohngeld und besteht auch kein Kinderzuschlag, fällt diese gesetzliche Vermutung weg. Das bedeutet nicht zwingend, dass Eltern sofort den vollständigen Kita-Beitrag zahlen müssen.
Weiterhin kann eine Befreiung nach dem Einkommen, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach den Gebührensatzungen der Kommune möglich sein. Die Eltern müssen dann aber häufig eine neue Einkommensprüfung beantragen und zusätzliche Unterlagen vorlegen.
Kommunale Vergünstigungen können ebenfalls enden
Einige Städte und Landkreise gewähren Wohngeldhaushalten weitere Ermäßigungen. Dazu können Sozialtickets, Familienpässe, vergünstigte Ferienangebote, Ermäßigungen für Schwimmbäder, Bibliotheken oder kulturelle Einrichtungen gehören.
Für diese Vergünstigungen gibt es keine einheitliche Regelung für ganz Deutschland. Ob sie nach dem Verlust des Wohngeldes weiterlaufen, hängt von der jeweiligen kommunalen Satzung und den dort anerkannten Einkommensnachweisen ab.
Betroffene sollten vorhandene Sozialkarten und Ermäßigungsbescheide deshalb nicht vorschnell aufgeben. Manche Kommunen akzeptieren statt eines Wohngeldbescheids auch einen aktuellen Ablehnungsbescheid zusammen mit Einkommensnachweisen.
Beim Rundfunkbeitrag besteht kein unmittelbarer Nachteil
Wohngeld allein führt bereits heute grundsätzlich nicht zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Der Verlust des Wohngeldes lässt daher normalerweise keine vorhandene Befreiung entfallen.
Wer infolge der Reform Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann sogar einen neuen Befreiungsgrund haben. Die Befreiung wird allerdings nicht automatisch erteilt, sondern muss beim Beitragsservice beantragt werden.
Wechsel in die Grundsicherung ist möglich
Für manche Haushalte reicht das verfügbare Einkommen ohne Wohngeld nicht mehr aus, um den sozialrechtlichen Bedarf zu decken. Erwerbsfähige Personen können dann einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II haben, während ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen Leistungen nach dem SGB XII prüfen lassen sollten.
Die Bundesregierung erwartet infolge der gesamten Reform für 2029 einen Wechsel von rund 68.000 Haushalten in das SGB II. Weitere 75.000 Haushalte sollen nach den Berechnungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII erhalten.
Diese Zahlen beziehen sich auf sämtliche geplanten Wohngeldkürzungen und nicht ausschließlich auf die neue 15-Euro-Grenze. Ein Ersatzanspruch entsteht außerdem nicht automatisch, sondern erfordert einen Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt.
Bestehende Wohngeldbescheide sollen zunächst geschützt bleiben
Bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld soll nach der Übergangsregelung grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden. Ein Bescheid, der beispielsweise bis Juni 2027 gilt, würde daher nicht allein wegen der Reform zum Jahreswechsel aufgehoben.
Anders kann es aussehen, wenn die Wohngeldstelle wegen einer erheblichen Änderung der Verhältnisse neu entscheiden muss. Spätestens beim Weiterleistungsantrag soll die neue Rechtslage angewendet werden.
Wie lange bisherige Sätze noch geschützt sein können, erläutert der Beitrag „Wohngeld-Kürzung 2027: Wer die bisherigen Sätze bis 2028 behalten kann“.
Betroffene sollten den neuen Bescheid genau prüfen
Bei einem Ergebnis knapp unter 15 Euro kommt es auf jede berücksichtigte Angabe an. Fehler bei Einkommen, Miete, Haushaltsmitgliedern, Unterhaltszahlungen, Freibeträgen oder anerkannten Abzügen können darüber entscheiden, ob ein Anspruch vollständig entfällt oder mindestens 15 Euro erreicht.
Ein Ablehnungsbescheid sollte deshalb nicht nur auf die neue Untergrenze geprüft werden. Entscheidend ist auch, ob die Wohngeldstelle das Einkommen und die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten richtig ermittelt hat.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ist die Berechnung dagegen richtig und die neue gesetzliche Grenze bereits in Kraft, reicht allein der Hinweis auf die besondere finanzielle Belastung voraussichtlich nicht aus.
Praxisbeispiel: Aus 14 Euro Wohngeld wird ein deutlich größerer Verlust
Eine Familie mit zwei Kindern erhält bislang 14 Euro Wohngeld im Monat. Der Wohngeldbescheid ermöglicht dem älteren Kind Leistungen für das Mittagessen in der Schule und begründet für das jüngere Kind die vereinfachte Befreiung vom Kita-Beitrag.
Beim Weiterleistungsantrag ab 2027 errechnet die Behörde erneut 14 Euro. Nach der geplanten Grenze würde der Wohngeldantrag vollständig abgelehnt, obwohl sich Einkommen und Miete kaum verändert haben.
Erhält die Familie keinen Kinderzuschlag, können auch die bisherigen Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie die unmittelbare Grundlage für den Erlass des Kita-Beitrags wegfallen. Die Eltern müssen nun Kinderzuschlag, einen gesonderten Anspruch auf das Bildungspaket und eine individuelle Befreiung vom Kita-Beitrag prüfen lassen.
Fazit: Die neue Grenze kann weit mehr als 14 Euro kosten
Die geplante Anhebung der Untergrenze betrifft unmittelbar Wohngeldansprüche von 10 bis 14 Euro. Durch die weiteren Kürzungen könnten jedoch zusätzliche Haushalte erstmals unter die neue Schwelle geraten.
Besonders Familien sollten nicht nur auf den gestrichenen Wohngeldbetrag schauen. Bildung und Teilhabe, Kinderzuschlag, Kita-Beiträge und kommunale Vergünstigungen können finanziell erheblich stärker ins Gewicht fallen.
Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, steht die Neuregelung noch nicht endgültig fest. Wer einen Bescheid über einen Zeitraum im Jahr 2027 erhält, sollte sowohl die Berechnung als auch mögliche Folgeansprüche frühzeitig prüfen.
Häufige Fragen und Antworten
1. Ist die neue Wohngeldgrenze von 15 Euro bereits beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz jedoch noch zustimmen.
2. Entfällt auch ein Wohngeldanspruch von genau 15 Euro?
Nein. Nach dem Wortlaut des Entwurfs soll der Anspruch nur entfallen, wenn das berechnete Wohngeld weniger als 15 Euro beträgt.
3. Werden bestehende Wohngeldbescheide zum 1. Januar 2027 aufgehoben?
Grundsätzlich nicht. Vor dem Jahreswechsel bewilligtes Wohngeld soll bis zum Ende des vorhandenen Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden, sofern keine andere gesetzliche Änderung des Bescheids erforderlich wird.
4. Verlieren Kinder automatisch das Bildungspaket?
Nicht in jedem Fall. Der Anspruch kann über Kinderzuschlag, Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder eine gesondert festgestellte Bedarfsauslösung erhalten bleiben.
5. Entfällt mit dem Wohngeld automatisch der Kinderzuschlag?
Nein, die Familienkasse muss den Anspruch neu berechnen. Der Wegfall des Wohngeldes kann den Kinderzuschlag jedoch gefährden, wenn die Familie ihren Bedarf ohne diesen Betrag nicht mehr decken kann und die erweiterte Zugangsmöglichkeit nicht greift.
6. Was sollten Haushalte bei einer Ablehnung wegen weniger als 15 Euro tun?
Sie sollten die gesamte Wohngeldberechnung prüfen und parallel mögliche Ansprüche auf Kinderzuschlag, Bildung und Teilhabe, eine Kita-Beitragsbefreiung sowie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII klären. Bei Berechnungsfehlern kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch eingelegt werden.




