Wohngeld: Selbst nach fünf Jahren sind Rückforderungen möglich

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Wer eine Verpflichtungserklärung für einen ausländischen Angehörigen oder Bekannten abgibt, übernimmt ein erhebliches finanzielles Risiko. Selbst rechtmäßig bewilligtes Wohngeld kann später eine Erstattungsforderung gegen den Unterzeichner auslösen.

Die Haftung erfasst grundsätzlich einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Einreise, die durch die Erklärung ermöglicht wurde.

Der Wohngeldbescheid muss dafür nicht fehlerhaft sein. Die Behörde kann den Zuschuss rechtmäßig auszahlen und anschließend vom Verpflichtungsgeber erstattet verlangen. Ob eine konkrete Forderung berechtigt ist, hängt vom Umfang der Erklärung, dem betroffenen Zeitraum und den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine Verpflichtungserklärung ist mehr als eine Formalität

Eine Verpflichtungserklärung wird häufig benötigt, wenn jemand nach Deutschland einreisen möchte, aber keine ausreichenden eigenen Mittel für seinen Lebensunterhalt nachweisen kann.

Eine andere Person erklärt dann gegenüber der Ausländerbehörde oder einer deutschen Auslandsvertretung, für die entsprechenden Kosten einzustehen. Das kann einen privaten Besuch ebenso betreffen wie bestimmte längerfristige Aufenthalte.

Die Berliner Einwanderungsbehörde erläutert den Umfang der Verpflichtung anhand alltäglicher Ausgaben: Dazu zählen beispielsweise Ernährung, Kleidung und Wohnen sowie unter den jeweiligen Voraussetzungen Behandlung und Pflege. Wer die Erklärung abgibt, übernimmt damit eine Verpflichtung, aus der später erhebliche Zahlungsforderungen öffentlicher Stellen entstehen können.

Warum auch rechtmäßig gezahltes Wohngeld betroffen ist

Nach § 68 Aufenthaltsgesetz umfasst die Haftung öffentliche Ausgaben für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch Leistungen, auf die die unterstützte Person einen gesetzlichen Anspruch hat. Aufwendungen, die auf Beitragsleistungen beruhen, sind dagegen von dieser Erstattung ausgenommen.

Für Wohngeld beschreibt Nummer 3.51 Absatz 3 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift den Rückgriff auf den Verpflichtungsgeber. Danach besitzt die Wohngeldbehörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen die Person, die den Lebensunterhalt abgesichert hat.

Die Verwaltungsvorschrift erläutert die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes und schafft keine davon unabhängige Haftung.

Eine Verpflichtungserklärung schließt den Wohngeldanspruch nicht automatisch aus. Ausländische Antragsteller müssen insbesondere die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen aus § 3 Absatz 5 Wohngeldgesetz und die übrigen Bedingungen für den Zuschuss erfüllen.

Dazu gehören die Anforderungen an Einkommen, Wohnkosten und Haushaltszusammensetzung; mögliche Leistungsausschlüsse sind ebenfalls zu beachten.

Der Erstattungsanspruch gegen den Verpflichtungsgeber ist deshalb von einer Rückforderung zu unterscheiden, mit der die Behörde zu Unrecht gezahltes Wohngeld beim Empfänger zurückverlangt. Für den Rückgriff nach § 68 Aufenthaltsgesetz sind falsche Angaben des Wohngeldempfängers nicht erforderlich.

Die fünf Jahre beginnen mit der ermöglichten Einreise

Für den gesetzlichen Haftungszeitraum zählt die Einreise, die durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde. Das Datum der Unterschrift ist dafür nicht entscheidend. Zwischen der Abgabe der Erklärung und der Einreise können mehrere Wochen oder Monate liegen.

Wer zur Erstattung aufgefordert wird, sollte prüfen, ob die geltend gemachten Leistungen in den erfassten Zeitraum fallen. Dafür sind die Verpflichtungserklärung, mögliche Zusatzerklärungen und Nachweise über die Einreise wichtig. Auch ein späteres Ende der Haftung muss bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Wann die Haftung früher enden kann

Die Haftung kann unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Ablauf der fünf Jahre enden. Nach dem Inhalt der Erklärung kann beispielsweise die endgültige Beendigung des betreffenden Aufenthalts oder der Wechsel zu einem anderen Aufenthaltszweck eine solche Folge haben. Eine kurze Auslandsreise oder die bloße Ausstellung eines neuen Aufenthaltsdokuments genügt dafür nicht ohne Weiteres.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26. Januar 2017, Aktenzeichen 1 C 10.16, die Bedeutung des Erklärungsinhalts und des Aufenthaltszwecks hervorgehoben. Ob etwa ein Aufenthalt zum Studium oder aus familiären Gründen eine zuvor übernommene Verpflichtung beendet, muss anhand der konkreten Erklärung und der gesetzlichen Vorgaben geprüft werden.

Nicht jede Änderung der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels bedeutet zugleich einen anderen Aufenthaltszweck.

Für humanitäre Aufenthaltstitel enthält § 68 Absatz 1 eine ausdrückliche Regelung. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes beendet die Verpflichtung vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht. Dasselbe gilt für die Zuerkennung internationalen Schutzes.

Ein einfacher Widerruf beendet die Verpflichtung nicht

Wer später finanzielle Schwierigkeiten bekommt oder den Kontakt zur unterstützten Person verliert, kann die Verpflichtung grundsätzlich nicht einseitig zurücknehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil einen Widerruf nach Wirksamwerden der Erklärung ausgeschlossen. Eine Mitteilung an die Ausländerbehörde, künftig nicht mehr zahlen zu wollen, beseitigt die Haftung daher grundsätzlich nicht.

Nach fünf Jahren sind bestehende Forderungen nicht automatisch erledigt

Der Haftungszeitraum und die Verjährung einer Erstattungsforderung sind unterschiedliche Fragen. Ansprüche für Leistungen aus dem erfassten Zeitraum verschwinden nicht allein deshalb, weil inzwischen fünf Jahre seit der Einreise vergangen sind. Ob die Behörde sie noch geltend machen oder vollstrecken darf, muss gesondert geprüft werden.

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Ein nach dem fünften Jahrestag eingehender Bescheid ist deshalb nicht schon wegen seines Datums rechtswidrig. Entscheidend sind die betroffenen Leistungszeiträume und die geltenden Verjährungsregeln. Betroffene sollten eine Forderung daher auch dann prüfen lassen, wenn die Verpflichtung inzwischen keine weiteren Leistungen mehr erfasst.

Tatsächliche Mietzahlungen verändern die Wohngeldberechnung

Unterstützt der Verpflichtungsgeber die betreffende Person bereits bei der Miete, muss dies bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 Wohngeldgesetz bleibt der Wohnkostenanteil außer Betracht, der durch entsprechende Leistungen des Verpflichtungsgebers gedeckt wird. Die Vorschrift betrifft Leistungen, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung seiner Miete oder zur Aufbringung seiner Belastung erhält.

Die bloße Verpflichtungserklärung bedeutet dagegen nicht, dass solche Zahlungen tatsächlich fließen. Die Wohngeldstelle darf deshalb nicht allein wegen der Erklärung unterstellen, der Verpflichtungsgeber übernehme bereits die Miete. Geleistete Zahlungen sollten mit einem eindeutigen Verwendungszweck dokumentiert und im Wohngeldverfahren angegeben werden.

Daraus folgt allerdings keine automatische Verrechnung sämtlicher privater Unterstützungszahlungen mit einer späteren Erstattungsforderung. Zunächst ist zu prüfen, ob das Wohngeld unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietzahlungen richtig berechnet wurde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche öffentlichen Ausgaben die Verpflichtungserklärung erfasst.

Ausnahme für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

Nummer 3.51 Absatz 3 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nimmt Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen ausdrücklich von der dort beschriebenen Erstattungs- und Abfrageanweisung aus. Diese Anweisung darf deshalb nicht unterschiedslos auf alle Menschen ohne deutschen Pass angewandt werden. Die Behörde muss prüfen, ob die herangezogenen Vorschriften auf den jeweiligen Fall anwendbar sind.

Erstattungsbescheid erhalten: Betrag und Haftungszeitraum prüfen

Aus dem Bescheid muss hervorgehen, für welche Person, welche Zeiträume und welche Leistungen die Behörde Geld verlangt. Der geforderte Betrag muss sich anhand der zugrunde liegenden Zahlungen nachvollziehen lassen. Bei einem Mehrpersonenhaushalt muss außerdem erkennbar sein, welcher Betrag der von der Verpflichtung erfassten Person zugeordnet wird.

Prüfpunkt Worauf Betroffene achten sollten
Umfang der Verpflichtung Erfasst die Erklärung die betreffende Person und die geltend gemachten Kosten?
Beginn des Haftungszeitraums Wann erfolgte die durch die Erklärung ermöglichte Einreise?
Mögliches früheres Haftungsende Ist nach dem Erklärungsinhalt und der Rechtslage ein Beendigungsgrund eingetreten?
Berechnung der Forderung Sind Zahlungen, Leistungszeiträume und die Zuordnung zur betreffenden Person nachvollziehbar?
Tatsächliche Mietzahlungen Wurde das Wohngeld unter Berücksichtigung entsprechender Zahlungen korrekt berechnet?
Rechtsbehelf und Frist Ist ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage vorgesehen?

Fehlen Unterlagen für die Prüfung, sollte Akteneinsicht beantragt werden. Eigene Unterstützungszahlungen und Veränderungen des Aufenthalts sollten möglichst belegt werden. Welche Bedeutung die tatsächlichen Verhältnisse für den Leistungsanspruch haben, zeigen auch weitere Beiträge zum Wohngeld und seinen Voraussetzungen.

Finanzielle Überforderung muss konkret belegt werden

Auch die Zumutbarkeit der Forderung kann im Einzelfall zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich von einer Erstattungspflicht aus, verlangt aber die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Wer eine finanzielle Überforderung geltend macht, sollte deshalb Einkommen, Unterhaltspflichten und weitere finanzielle Verpflichtungen nachvollziehbar darlegen.

Finanzielle Schwierigkeiten lassen die Forderung nicht automatisch entfallen. Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit sind außerdem von der Frage zu unterscheiden, ob Zahlungserleichterungen möglich sind. Wer eine Stundung oder Ratenzahlung benötigt, sollte dies gesondert bei der zuständigen Behörde beantragen.

Rückfragen ersetzen keinen Rechtsbehelf

Wer den Bescheid anfechten möchte, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung sofort lesen. Je nach Verfahrensrecht kann zunächst ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage erforderlich sein. Ein Telefonat oder eine Bitte um Erläuterung wahrt die dafür vorgesehene Frist nicht.

Für die Anfechtungsklage sieht § 74 Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich eine Monatsfrist vor. Bei einem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren beginnt sie grundsätzlich mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids, andernfalls mit der Bekanntgabe des angegriffenen Verwaltungsakts. Bei hohen Forderungen ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll.

Praxisbeispiel: 3.000 Euro Erstattung nach zwölf Monaten Wohngeld

Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Ein Mann gibt eine Verpflichtungserklärung für seine Schwester ab, deren Einreise dadurch ermöglicht wird. Sie wohnt allein und erhält zwölf Monate lang rechtmäßig jeweils 250 Euro Wohngeld. Die Verpflichtung besteht während des gesamten Zeitraums fort; Mietzuschüsse ihres Bruders sind nicht geflossen.

Die Wohngeldbehörde fordert anschließend vom Bruder die Erstattung der insgesamt 3.000 Euro. Dass seine Schwester Anspruch auf den Zuschuss hatte, schließt diese Forderung nicht aus. Trotzdem muss geprüft werden, ob seine Erklärung die Leistungen erfasst, die Berechnung stimmt und die Behörde den Betrag von ihm verlangen darf.

Fragen und Antworten zur Verpflichtungserklärung und zum Wohngeld

Kann trotz einer Verpflichtungserklärung Wohngeld gezahlt werden?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erklärung allein schließt den Anspruch nicht aus; tatsächlich geleistete Unterstützung muss bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Wer muss rechtmäßig gezahltes Wohngeld erstatten?

Ein Erstattungsanspruch nach § 68 Aufenthaltsgesetz richtet sich gegen den Verpflichtungsgeber, soweit seine wirksame Erklärung die betreffenden Kosten erfasst. Er ist von einer Rückforderung fehlerhaft bewilligten Wohngeldes beim Empfänger zu unterscheiden.

Beginnen die fünf Jahre mit der Unterschrift?

Nein. Der gesetzliche Zeitraum beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung früher enden.

Beendet ein neuer Aufenthaltstitel die Verpflichtung?

Nicht automatisch. Insbesondere ein humanitärer Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes oder die Zuerkennung internationalen Schutzes beendet die Verpflichtung vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht.

Kann nach Ablauf der fünf Jahre noch eine Forderung kommen?

Ja, für Leistungen aus dem erfassten Haftungszeitraum ist das möglich. Ob der Anspruch noch geltend gemacht oder vollstreckt werden darf, hängt unter anderem von den geltenden Verjährungsregeln ab.

Gilt die beschriebene Wohngeldanweisung auch für Unionsbürger?

Nein. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nimmt Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ausdrücklich von dieser Erstattungs- und Abfrageanweisung aus.