Neue Grundsicherung: Wann Weiterbildung weiterhin Vorrang hat

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Seit dem 1. Juli 2026 gilt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wieder ein stärkerer Vermittlungsvorrang. Jobcenter sollen zunächst prüfen, ob Leistungsberechtigte unmittelbar in eine Ausbildung oder Beschäftigung vermittelt werden können.

Ein Verbot von Weiterbildungen ist damit jedoch nicht verbunden. Bietet eine Qualifizierung bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung, muss diese Möglichkeit in die berufliche Prognose einbezogen werden.

Dabei sind seit 2025 zwei Behörden beteiligt. Das Jobcenter stellt den Weiterbildungsbedarf fest und nimmt eine erste Einschätzung der Eignung vor, während die Agentur für Arbeit über die Förderung und den Bildungsgutschein entscheidet.

Weder das Jobcenter noch die Arbeitsagentur dürfen das Anliegen mit der bloßen Formel „Vermittlung geht vor“ abräumen. Eine Ablehnung muss sich mit den persönlichen Beschäftigungschancen, den verfügbaren Arbeitsplätzen und den Aussichten nach Abschluss der Weiterbildung befassen.

Vermittlungsvorrang ist kein Weiterbildungsverbot

Der seit Juli 2026 geltende § 3a SGB II stellt die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit zunächst über andere Eingliederungsleistungen. Im Gesetz steht jedoch zugleich eine wichtige Ausnahme.

Eine Weiterbildung oder andere Förderung kommt weiterhin infrage, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als die unmittelbare Vermittlung. Sobald konkrete Hinweise dafür vorliegen, muss das Jobcenter diese Alternative prüfen.

Auch das Bundesarbeitsministerium betont, dass sogenannte Drehtüreffekte vermieden werden sollen. Damit sind Fälle gemeint, in denen Leistungsberechtigte schnell in eine unsichere oder unpassende Beschäftigung vermittelt werden und kurze Zeit später erneut auf Grundsicherung angewiesen sind.

Eine ausführliche Einordnung der neuen Vorschriften finden Sie in unserem Beitrag zum Vermittlungsvorrang beim Grundsicherungsgeld.

Jobcenter muss eine persönliche Prognose erstellen

Das Jobcenter darf nicht allein darauf verweisen, dass auf dem regionalen Arbeitsmarkt Helferstellen, Zeitarbeitsangebote oder befristete Beschäftigungen verfügbar sind. Es muss prüfen, ob diese Stellen für die betreffende Person erreichbar, geeignet und voraussichtlich dauerhaft sind.

Nach § 3 SGB II sind bei Eingliederungsleistungen die Eignung, die persönliche Lebenssituation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung zu berücksichtigen. Eine Stelle, die nur wenige Monate besteht oder den Lebensunterhalt nicht deckt, kann daher gegen eine nachhaltige Vermittlung sprechen.

Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Juni 2026 verlangt ebenfalls eine am individuellen Bedarf, an den vorhandenen Fähigkeiten und am beruflichen Ziel ausgerichtete Integrationsarbeit. Die einzelnen Schritte sollen schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Pauschale Aussage Erforderliche Prüfung
„Vermittlung geht immer vor.“ Ist die Weiterbildung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender?
„Es gibt ausreichend Helferstellen.“ Passen diese Stellen zur Person und beenden sie voraussichtlich die Hilfebedürftigkeit?
„Sie sind sofort vermittelbar.“ Sind die erreichbaren Arbeitsplätze dauerhaft, gesundheitlich geeignet und tatsächlich verfügbar?
„Die Weiterbildung dauert zu lange.“ Welche Beschäftigungs- und Verdienstchancen entstehen nach dem Abschluss?

Arbeitsagentur muss ebenfalls die langfristigen Aussichten prüfen

Seit dem 1. Januar 2025 entscheidet die Agentur für Arbeit auch bei Kundinnen und Kunden des Jobcenters abschließend über die Förderung beruflicher Weiterbildung. Für ihre Entscheidung gelten vor allem § 4 Absatz 2 und § 81 SGB III.

Nach § 4 Absatz 2 SGB III gilt der Vermittlungsvorrang gegenüber anderen Leistungen der Arbeitsförderung nicht uneingeschränkt. Ist eine Weiterbildung für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich, kann sie einer sofortigen Arbeitsaufnahme vorgehen.

Besonders deutlich ist das bei Menschen ohne verwertbaren Berufsabschluss. Bei ihnen geht das Gesetz ausdrücklich davon aus, dass eine nach § 81 SGB III geförderte Weiterbildung für eine dauerhafte Eingliederung notwendig sein kann.

Auch die Arbeitsagentur darf deshalb nicht nur darauf verweisen, dass eine kurzfristige Beschäftigung verfügbar sei. Sie muss die Voraussetzungen der beantragten Weiterbildung und die persönlichen Beschäftigungsaussichten nachvollziehbar prüfen.

Unter 30-Jährige werden besonders erwähnt

§ 3a Absatz 2 SGB II nennt ausdrücklich Menschen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei ihnen soll besonders geprüft werden, ob eine Qualifizierung bessere langfristige Aussichten bietet als eine schnelle Vermittlung.

Daraus folgt aber keine Altersgrenze. Auch Menschen über 30, 40 oder 50 Jahre können eine geförderte Weiterbildung oder Umschulung erhalten.

Das Alter allein rechtfertigt keine Ablehnung. Zu berücksichtigen sind vielmehr die bisherige Berufserfahrung, verwertbare Abschlüsse, gesundheitliche Einschränkungen, die Arbeitsmarktentwicklung und die verbleibende Beschäftigungszeit.

Wann eine Weiterbildung gefördert werden kann

Nach § 81 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Weiterbildungskosten übernehmen, wenn die Maßnahme notwendig ist, um eine arbeitslose Person beruflich einzugliedern oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Die Beratung muss vor Beginn der Weiterbildung stattfinden.

Bei arbeitslosen Menschen kann die Notwendigkeit auch anerkannt werden, wenn zusätzliche Kompetenzen die persönliche Beschäftigungsfähigkeit verbessern und die Qualifizierung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sinnvoll ist. Der Bildungsträger und die ausgewählte Maßnahme müssen für die Förderung zugelassen sein.

Bei einer gewöhnlichen Anpassungsqualifizierung besteht häufig kein automatischer Anspruch auf den gewünschten Kurs. Betroffene haben aber Anspruch auf eine vollständige Sachverhaltsprüfung und eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.

Eine formelhafte Ablehnung kann einen Ermessensfehler enthalten. Gleiches gilt, wenn aussagekräftige Stellenangebote, gesundheitliche Einschränkungen oder konkrete Einstellungszusagen überhaupt nicht berücksichtigt wurden.

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Beim Nachholen eines Berufsabschlusses kann ein Rechtsanspruch bestehen

Stärker ist die Rechtsposition beim nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses. § 81 Absatz 2 SGB III sieht eine Förderung vor, wenn die betroffene Person keinen Abschluss in einem Beruf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer besitzt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

Als wieder ungelernt können auch Menschen gelten, die zwar einen Berufsabschluss haben, aber mehr als vier Jahre in an- oder ungelernten Tätigkeiten gearbeitet haben und voraussichtlich nicht mehr in ihren früheren Beruf zurückkehren können.

Zusätzlich müssen die Eignung für den angestrebten Beruf, die voraussichtliche erfolgreiche Teilnahme und bessere Beschäftigungschancen belegt sein. Bei jüngeren Menschen ohne Berufsabschluss können weitere Voraussetzungen hinzukommen.

Sind sämtliche Bedingungen erfüllt, handelt es sich nicht mehr lediglich um eine gewöhnliche Ermessensleistung. Eine pauschale Ablehnung wegen des Vermittlungsvorrangs wäre dann besonders angreifbar.

Diese Nachweise machen den Antrag stärker

Ein aussichtsreicher Antrag sollte nicht nur den Namen und die Kosten des Lehrgangs enthalten. Er muss zeigen, warum gerade diese Qualifizierung die persönliche Arbeitslosigkeit voraussichtlich dauerhaft beendet.

Besonders hilfreich sind aktuelle Stellenanzeigen, in denen Arbeitgeber den angestrebten Abschluss oder das betreffende Zertifikat verlangen. Noch stärker ist die schriftliche Erklärung eines Betriebes, dass nach erfolgreichem Abschluss eine Einstellung oder zumindest ein Vorstellungsgespräch angeboten wird.

Auch bisherige Bewerbungsabsagen können den Qualifizierungsbedarf belegen. Daraus sollte möglichst hervorgehen, dass eine bestimmte berufliche Qualifikation gefehlt hat.

Hinzu kommen Angaben zum Lehrgangsbeginn, zur Dauer, zu den Inhalten und zur Zulassung der Maßnahme. Gesundheitliche Einschränkungen sollten berücksichtigt werden, wenn bisher angebotene Tätigkeiten deshalb ausscheiden, der angestrebte Beruf aber ausgeübt werden kann.

Seit 2025 sind Jobcenter und Arbeitsagentur beteiligt

Das aktuelle Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterbildungsförderung beschreibt die Aufgabenteilung. Das Jobcenter stellt den Bedarf für eine berufliche Weiterbildung fest und nimmt eine Vorklärung der Eignung vor.

Anschließend wird die Agentur für Arbeit eingeschaltet. Sie führt die Weiterbildungsberatung durch, prüft die Fördervoraussetzungen und entscheidet über die Finanzierung.

Der Bildungsgutschein wird ebenfalls von der Agentur für Arbeit ausgestellt. Er kann zeitlich befristet, regional beschränkt und auf ein bestimmtes Bildungsziel begrenzt werden.

Was nach einer mündlichen Ablehnung zu tun ist

Sagt eine Jobcenter-Mitarbeiterin lediglich im Beratungsgespräch, dass wegen des Vermittlungsvorrangs keine Weiterbildung möglich sei, liegt normalerweise noch kein anfechtbarer Bescheid vor. Eine solche Gesprächsaussage kann daher nicht ohne Weiteres mit einem Widerspruch angegriffen werden.

Betroffene sollten schriftlich beantragen, dass der Weiterbildungsbedarf geprüft und das Ergebnis dokumentiert wird. Zugleich sollten sie darum bitten, den Vorgang zur abschließenden Beratung und Entscheidung an die Agentur für Arbeit zu übergeben.

Wird der Bedarf aus Sicht des Jobcenters verneint, sollte auch diese Einschätzung schriftlich begründet werden. Gleichzeitig kann bei der Agentur für Arbeit ein Beratungstermin zur beruflichen Weiterbildung angefragt werden.

Weiterbildung nicht ohne Förderzusage beginnen

Betroffene sollten die Beratung und Förderentscheidung abwarten, bevor sie einen kostenpflichtigen Vertrag mit einem Bildungsträger abschließen. Wer die Weiterbildung bereits auf eigene Rechnung beginnt, kann nicht darauf vertrauen, dass die Arbeitsagentur die Kosten nachträglich übernimmt.

Der Bildungsgutschein bestätigt, dass die persönlichen Fördervoraussetzungen vorliegen. Der ausgewählte Kurs muss mit dem darin genannten Bildungsziel übereinstimmen und zugelassen sein.

Bei einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung werden zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat gezahlt. Für bestandene Prüfungen sind Prämien von insgesamt bis zu 2.500 Euro vorgesehen.

Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag zum Weiterbildungsgeld und zu den Prüfungsprämien.

FAQ

Bedeutet der Vermittlungsvorrang das Ende geförderter Weiterbildungen?

Nein. Eine Weiterbildung bleibt möglich, wenn sie bessere oder dauerhaftere Beschäftigungsaussichten bietet als die unmittelbare Vermittlung.

Muss die gewünschte Weiterbildung immer bewilligt werden?

Nein. Bei vielen Weiterbildungen besteht kein automatischer Förderanspruch. Die Agentur für Arbeit muss aber den Sachverhalt vollständig prüfen und ihr Ermessen fehlerfrei ausüben.

Können Menschen über 30 Jahren weiterhin gefördert werden?

Ja. Die besondere Erwähnung der unter 30-Jährigen schließt ältere Leistungsberechtigte nicht aus. Eine allgemeine Altersgrenze enthält § 3a SGB II nicht.

Wer entscheidet über den Bildungsgutschein?

Die Agentur für Arbeit trifft seit dem 1. Januar 2025 auch bei Kundinnen und Kunden des Jobcenters die abschließende Förderentscheidung. Das Jobcenter prüft zuvor den Weiterbildungsbedarf und nimmt eine erste Einschätzung der Eignung vor.