Arbeitnehmer mit einem langen Arbeitsweg könnten durch die geplante Wohngeldreform ab 2027 weniger Mietzuschuss erhalten. Nach dem aktuell vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf sollen individuelle Werbungskosten bei der Wohngeldberechnung nicht mehr wie bisher berücksichtigt werden, wenn sie über den gesetzlichen Pauschbeträgen liegen.
Die Fahrt zur Arbeit bleibt für die Betroffenen gleich teuer, doch die Wohngeldstelle könnte künftig mit einem höheren Einkommen rechnen. Besonders spürbar wäre das bei Haushalten, deren Wohngeldanspruch schon heute knapp ausfällt.
Die Änderung ist noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen das Vorhaben noch beraten; vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
Was bei Werbungskosten bisher gilt
Für das Wohngeld wird nicht einfach nur der Bruttolohn betrachtet. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit werden nach geltendem Recht Werbungskosten berücksichtigt, weil sie das Einkommen mindern, das dem Haushalt wirtschaftlich zur Verfügung steht.
Ohne Einzelnachweis gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer derzeit ein Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr. Das ergibt sich aus § 9a Einkommensteuergesetz.
Wer höhere beruflich veranlasste Aufwendungen hat, kann diese bislang auch bei der Wohngeldstelle angeben und belegen. Nach den amtlichen Erläuterungen zum Wohngeld werden die Werbungskosten dabei für den voraussichtlichen Bewilligungszeitraum ermittelt.
Zu solchen Ausgaben gehören nicht nur Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auch selbst bezahlte Arbeitsmittel, berufliche Fortbildungen, bestimmte Reisekosten oder Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung können den Pauschbetrag überschreiten.
Was der Gesetzentwurf ändern soll
Der Kabinettsentwurf will die Einkommensprüfung vereinfachen. Bei Einnahmen, für die § 9a Einkommensteuergesetz einen Werbungskosten-Pauschbetrag vorsieht, sollen höhere individuelle Werbungskosten für das Wohngeld nicht mehr abgezogen werden.
Für Beschäftigte bliebe damit nach heutigem Stand grundsätzlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr. Fahrtkosten und andere berufliche Ausgaben oberhalb dieses Betrags würden das wohngeldrechtliche Einkommen nicht weiter verringern.
Die Wohngeldstelle müsste dadurch weniger Angaben prüfen und deutlich seltener Belege nachfordern. Für Beschäftigte mit überdurchschnittlichen Ausgaben bedeutet die Vereinfachung jedoch, dass ihre tatsächliche finanzielle Belastung in der Berechnung nicht mehr vollständig erscheint.
Der Sozialverband Deutschland kritisiert deshalb den geplanten Wegfall des individuellen Werbungskostenabzugs. Der Verband warnt davor, dass dadurch ein Einkommen angesetzt werden kann, das den Betroffenen in dieser Höhe faktisch nicht zur Verfügung steht.
Warum lange Arbeitswege schnell über den Pauschbetrag führen
Seit Januar 2026 beträgt die steuerliche Entfernungspauschale 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Berechnet wird grundsätzlich die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die Summe aus Hin- und Rückweg.
Bei 220 Arbeitstagen und einer einfachen Entfernung von 15 Kilometern ergeben sich bereits 1.254 Euro im Jahr. Damit wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro allein durch den Arbeitsweg knapp überschritten.
Bei 20 Kilometern steigt der rechnerische Fahrtkostenabzug auf 1.672 Euro. Wer 40 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt bei gleicher Zahl an Arbeitstagen auf 3.344 Euro.
Hinzu können weitere Ausgaben kommen, die heute zusammen mit den Fahrtaufwendungen als Werbungskosten geprüft werden. Je länger der Weg und je höher die zusätzlichen beruflichen Kosten, desto größer kann daher die Differenz zwischen der bisherigen und der geplanten Berechnung werden.
Die Pendlerpauschale wird nicht abgeschafft
Die geplante Änderung betrifft nur das Wohngeldrecht. In der Einkommensteuererklärung können Beschäftigte die Entfernungspauschale und weitere Werbungskosten weiterhin nach den steuerrechtlichen Vorschriften angeben.
Dadurch könnten dieselben Ausgaben künftig unterschiedlich behandelt werden. Das Finanzamt würde nachgewiesene Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags weiterhin anerkennen, während die Wohngeldstelle für ihre Berechnung bei dem festen Betrag bliebe.
Auch eine steuerliche Anerkennung gleicht die laufenden Fahrtkosten nicht immer vollständig aus. Werbungskosten werden nicht vom Finanzamt erstattet, sondern mindern das zu versteuernde Einkommen; die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Bisherige und geplante Berechnung im Vergleich
| Ausgangslage | Geltende Berechnung | Geplante Berechnung ab 2027 |
|---|---|---|
| Werbungskosten bis 1.230 Euro | Pauschbetrag ohne Einzelnachweis | Pauschbetrag soll weiter abgezogen werden |
| Werbungskosten über 1.230 Euro | Höherer Betrag kann mit Nachweisen berücksichtigt werden | Der übersteigende Betrag soll unberücksichtigt bleiben |
| Langer Arbeitsweg | Kann das anzusetzende Einkommen stärker mindern | Soll oberhalb des Pauschbetrags keinen weiteren Abzug bewirken |
| Prüfung durch die Behörde | Individuelle Kosten und Prognose müssen geprüft werden | Berechnung soll regelmäßig mit einem festen Pauschbetrag erfolgen |
Ein höheres Recheneinkommen kann das Wohngeld deutlich senken
Wird ein Teil der Werbungskosten nicht mehr abgezogen, steigt zunächst der Einkommensbetrag, der in die weitere Wohngeldberechnung eingeht. Das bedeutet nicht, dass das monatliche Wohngeld genau um denselben Betrag sinkt.
Die konkrete Leistung hängt von der Haushaltsgröße, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung, der Mietstufe und den weiteren Einkommensabzügen ab. Eine verlässliche Euro-Angabe ist daher nur anhand des einzelnen Haushalts möglich.
Gefährdet sind vor allem Haushalte nahe einer Einkommensgrenze. Dort kann ein höher angesetztes Einkommen nicht nur zu einem kleineren Zuschuss führen, sondern den Anspruch vollständig entfallen lassen.
Die Werbungskostenänderung ist zudem nur ein Teil des Reformvorhabens. Die Bundesregierung plant unter anderem auch eine Halbierung der Heizkostenkomponente, eine veränderte Wohngeldformel und die Aussetzung der für 2027 vorgesehenen Fortschreibung.
Bereits bewilligte Bescheide sollen zunächst weitergelten
Nach den Angaben der Bundesregierung sollen vorhandene Wohngeldbescheide bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums bestehen bleiben. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate und kann in bestimmten Fällen bis zu 24 Monate umfassen.
Die neue Einkommensberechnung würde damit nicht automatisch jeden laufenden Bescheid zum 1. Januar 2027 verändern. Bedeutung bekäme sie vor allem bei einer neuen Bewilligung oder Weiterbewilligung, für die das neue Recht anzuwenden wäre.
Eine ausführliche Einordnung der vorgesehenen Übergangsregeln bietet der Beitrag Wohngeld-Kürzung 2027: Wer die bisherigen Sätze bis 2028 behalten kann. Noch können sich diese Vorschriften im parlamentarischen Verfahren ändern.
Was Beschäftigte jetzt beachten sollten
Solange die Neuregelung nicht in Kraft ist, müssen die Wohngeldbehörden das geltende Recht anwenden. Höhere Werbungskosten sollten deshalb weiterhin vollständig angegeben und durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden.
Beschäftigte sollten Arbeitstage, Entfernung, Fahrkarten, Rechnungen für Arbeitsmittel und Belege über Fortbildungen weiter dokumentieren. Diese Unterlagen bleiben unabhängig vom Wohngeld für die Steuererklärung wichtig.
Nach Erhalt eines Bescheids sollte geprüft werden, welche Einnahmen, Werbungskosten und weiteren Abzüge die Behörde angesetzt hat. Enthält die Berechnung falsche Werte oder wird geltendes Recht nicht beachtet, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung beachtet und der Bescheid rechtzeitig angegriffen werden; typische Fehler erläutert der Beitrag Wohngeldstelle rechnet falsch und der Irrtum kostet Anspruch.
Beispiel aus der Praxis: 40 Kilometer Arbeitsweg
Eine alleinlebende Angestellte fährt an 220 Tagen im Jahr jeweils 40 Kilometer zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Mit 38 Cent je Entfernungskilometer ergeben sich Werbungskosten von 3.344 Euro allein für den Arbeitsweg.
Nach geltendem Recht kann dieser Betrag bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem Entwurf blieben bei unverändertem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur 1.230 Euro übrig, sodass der Ausgangswert für die weitere Einkommensberechnung um 2.114 Euro im Jahr beziehungsweise rund 176 Euro im Monat höher läge.
Die Arbeitnehmerin hätte deshalb nicht 176 Euro weniger Wohngeld. Wie groß der tatsächliche Verlust wäre oder ob der Anspruch ganz entfiele, müsste mit ihrer Miete, Mietstufe, Haushaltsgröße und den übrigen Abzügen berechnet werden.
Fragen und Antworten zur geplanten Wohngeldänderung
Gilt die Begrenzung der Werbungskosten bereits?
Nein. Zum Stand vom 21. Juli 2026 liegt ein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor, doch das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
Werden Fahrtkosten steuerlich nicht mehr anerkannt?
Doch. Die Entfernungspauschale soll im Einkommensteuerrecht bestehen bleiben. Beschränkt werden soll nach dem Entwurf nur der Abzug individueller Werbungskosten bei der Wohngeldberechnung.
Wer wäre von der Änderung besonders betroffen?
Besonders betroffen wären Beschäftigte, deren berufliche Ausgaben den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Dazu zählen häufig Fernpendler sowie Arbeitnehmer mit hohen Ausgaben für Fortbildungen, Arbeitsmittel oder eine doppelte Haushaltsführung.
Sollten Fahrtkosten und andere Ausgaben weiterhin belegt werden?
Ja. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung können höhere Werbungskosten beim Wohngeld weiterhin wichtig sein, und für die Steuererklärung werden die Angaben ebenfalls benötigt. Zudem kann der Entwurf während der Beratungen noch geändert werden.




