Wohngeld bei unregelmäßigem Einkommen: So rechnet die Behörde

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Selbstständige können ebenso wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Wohngeld erhalten. Die Berechnung ist jedoch anspruchsvoller, wenn Aufträge unregelmäßig eingehen, Einnahmen saisonabhängig sind oder noch kein aktueller Steuerbescheid vorliegt.

Für die Wohngeldstelle zählt nicht allein, welcher Gewinn in der Vergangenheit erzielt wurde. Sie muss abschätzen, welches Einkommen im kommenden Bewilligungszeitraum voraussichtlich zur Verfügung steht.

Welches Einkommen betrachtet die Wohngeldstelle?

Nach § 15 Wohngeldgesetz wird grundsätzlich das Einkommen berücksichtigt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung während des Bewilligungszeitraums zu erwarten ist. Vergangene Einkommensverhältnisse können als Grundlage dienen, legen die Berechnung aber nicht automatisch fest.

Der Bewilligungszeitraum beträgt häufig zwölf Monate. Sind erhebliche Veränderungen absehbar, kann die Behörde einen kürzeren Zeitraum wählen, während bei voraussichtlich stabilen Verhältnissen auch eine längere Bewilligung möglich ist.

Ein älterer Einkommensteuerbescheid reicht deshalb bei schwankenden Einkünften oft nicht aus. Die Wohngeldstelle kann zusätzlich aktuelle Geschäftszahlen, bestehende Verträge, bestätigte Aufträge und eine Gewinnprognose verlangen.

Wird der Umsatz oder der Gewinn angerechnet?

Bei selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit zählt grundsätzlich nicht der Umsatz, sondern der steuerrechtlich ermittelte Gewinn. Betriebsausgaben werden von den Betriebseinnahmen abgezogen, sofern sie betrieblich veranlasst und steuerrechtlich berücksichtigungsfähig sind.

Nach § 2 Einkommensteuergesetz werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit als Gewinn erfasst. Erst auf dieser Grundlage prüft die Wohngeldstelle weitere Abzüge und Freibeträge.

Erwartet eine selbstständige Person im Bewilligungszeitraum Einnahmen von 40.000 Euro und anerkannte Betriebsausgaben von 18.000 Euro, beträgt der voraussichtliche Gewinn zunächst 22.000 Euro. Nicht der Betrag auf dem Geschäftskonto, sondern das wirtschaftliche Ergebnis der Tätigkeit ist ausschlaggebend.

Private Lebenshaltungskosten, private Darlehensraten und freiwillig gebildete Rücklagen sind keine Betriebsausgaben. Auch Geld, das für spätere Steuerzahlungen auf dem Geschäftskonto verbleibt, mindert den Gewinn nicht allein durch diese Zweckbestimmung.

Wie erstellt die Behörde die Einkommensprognose?

Die Wohngeldstelle muss den voraussichtlichen Gewinn für den gesamten Bewilligungszeitraum einschätzen. Sie darf weder einen besonders schwachen Monat isoliert betrachten noch einen außergewöhnlich starken Monat ohne Weiteres auf das ganze Jahr hochrechnen.

Als Ausgangspunkt dienen häufig die Ergebnisse der vergangenen zwölf Monate oder des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Diese Zahlen werden anschließend an die bereits bekannten Entwicklungen angepasst.

Berücksichtigt werden können beispielsweise neue Daueraufträge, ausgelaufene Verträge, Preisänderungen, ein krankheitsbedingter Ausfall oder die Aufgabe eines Geschäftsbereichs. Auch absehbare Veränderungen bei Miete, Versicherungen, Personal oder Wareneinkauf können in die Berechnung einfließen.

Die Prognose sollte erklären, wie sich der erwartete Gewinn aus voraussichtlichen Einnahmen und Betriebsausgaben zusammensetzt. Eine bloße Schätzung ohne nachvollziehbare Berechnungsgrundlage führt häufig zu Rückfragen.

Fest vereinbarte Aufträge und laufende Verträge können mit den daraus erwarteten Einnahmen angesetzt werden. Unverbindliche Anfragen oder noch nicht bestätigte Projekte sollten dagegen nicht wie sichere Umsätze behandelt werden.

Bei stark schwankenden Einkünften empfiehlt sich eine monatliche Darstellung. Sie kann ähnlich aufgebaut sein wie eine Einnahmenüberschussrechnung und sollte Einnahmen, Ausgaben und den daraus erwarteten Gewinn getrennt ausweisen.

Die Schätzung sollte weder bewusst niedrig noch vorsorglich überhöht ausfallen. Entscheidend ist, welche Entwicklung nach den bei Antragstellung bekannten Umständen am wahrscheinlichsten erscheint.

Was gilt bei saisonalen Einnahmen?

Viele Selbstständige erzielen ihre Einnahmen nicht gleichmäßig über das Jahr. Das betrifft etwa Fotografen, Messebauer, Gartenbaubetriebe, Künstler, Händler oder Unternehmen aus der Tourismusbranche.

Bei saisonalen Tätigkeiten betrachtet die Wohngeldstelle den gesamten Bewilligungszeitraum. Niedrige Einnahmen in einzelnen Monaten können deshalb durch höhere Gewinne während der Hauptsaison ausgeglichen werden.

Wer beispielsweise im Winter nur wenige Aufträge erhält, sollte nicht lediglich die schwachen Wintermonate vorlegen. Eine monatsweise Vorschau zeigt besser, wie sich das Geschäft voraussichtlich über das gesamte Jahr entwickelt.

Vergleichszahlen aus früheren Jahren können die Prognose stützen. Weicht die erwartete Saison deutlich von den Vorjahren ab, sollte dies durch stornierte Buchungen, neue Verträge oder andere überprüfbare Umstände erklärt werden.

Welche Unterlagen können verlangt werden?

Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der Art der Tätigkeit, der Dauer der Selbstständigkeit und dem Umfang der Einkommensschwankungen ab. Bei neu gegründeten Unternehmen fehlen häufig Steuerbescheide oder aussagekräftige Vorjahreswerte, sodass aktuelle Aufträge und Kalkulationen stärker berücksichtigt werden.

Unterlage Bedeutung für die Einkommensprognose
Einkommensteuerbescheid Zeigt die steuerlich festgestellten Einkünfte früherer Jahre und dient als Vergleichswert.
Einnahmenüberschussrechnung, Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung Dokumentiert den bisherigen Geschäftsverlauf sowie den aktuellen Stand der Einnahmen und Ausgaben.
Monatliche Gewinnprognose mit Erläuterung von Schwankungen Stellt die erwarteten Einnahmen, Betriebsausgaben und Gewinne im Bewilligungszeitraum dar.
Verträge, Buchungen und Auftragsbestätigungen Belegen bereits vereinbarte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Einnahmen.
Rechnungen, Kostenverträge und Kontoauszüge Unterstützen den Nachweis laufender Betriebsausgaben und tatsächlicher Zahlungsvorgänge.
Nachweise über Rücklagen, Darlehen oder private Unterstützung Erklären bei sehr niedrigen Gewinnen, wie der Lebensunterhalt finanziert wird.

Vorläufige Auswertungen sollten eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Aus jeder Unterlage sollte außerdem hervorgehen, welchen Zeitraum sie abbildet.

Die Behörde kann weitere Nachweise anfordern, wenn Angaben unvollständig erscheinen oder deutlich von früheren Ergebnissen abweichen. Antragstellende sollten daher nicht nur Zahlen einreichen, sondern ungewöhnliche Entwicklungen kurz erläutern.

Wie werden Betriebsausgaben nachgewiesen?

Nach § 4 Einkommensteuergesetz sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören beispielsweise Geschäftsmieten, Versicherungen, Wareneinkäufe, beruflich genutzte Software, Fahrtkosten oder Honorare für externe Dienstleistungen.

Die Wohngeldstelle kann Rechnungen, Verträge, Beitragsbescheide oder Kontoauszüge verlangen. Das gilt besonders, wenn Kosten gegenüber früheren Zeiträumen stark gestiegen sind oder ungewöhnlich hoch erscheinen.

Gemischt genutzte Aufwendungen müssen nachvollziehbar aufgeteilt werden. Dies betrifft unter anderem Fahrzeuge, Telefonanschlüsse, Internetkosten oder Räume, die sowohl geschäftlich als auch privat verwendet werden.

Pauschale Angaben wie „sonstige Kosten“ erschweren die Prüfung. Eine Gliederung nach Kostenarten kann Rückfragen vermeiden und die Bearbeitung des Wohngeldantrags erleichtern.

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Welche Sonderfälle sollten Selbstständige kennen?

Privatentnahmen sind nicht automatisch zusätzliches Einkommen. Wer Geld vom Geschäfts- auf das Privatkonto überweist, verschiebt zunächst nur bereits vorhandene Mittel vom betrieblichen in den privaten Bereich.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied am 28. Juni 2019, dass Privatentnahmen eines Einzelunternehmers nicht zusätzlich zum Gewinn als Einkommen berücksichtigt werden dürfen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart verdeutlicht die Trennung zwischen Gewinn und bloßer Geldentnahme.

Hohe Privatentnahmen können dennoch Fragen auslösen, wenn gleichzeitig ein sehr niedriger Gewinn angegeben wird. In diesem Fall darf die Wohngeldstelle prüfen, ob der Lebensunterhalt aus Rücklagen, Darlehen oder anderen Einnahmen finanziert wird.

Auch betriebliche Verluste werden nicht ohne Weiteres mit positiven Einkünften anderer Art oder mit dem Einkommen eines weiteren Haushaltsmitglieds verrechnet. Erzielt eine Person neben einem Arbeitslohn Verluste aus einer Nebentätigkeit, führt dies daher nicht automatisch zu einer entsprechenden Minderung des wohngeldrechtlichen Einkommens.

Weitere Einzelheiten zu ungewöhnlich niedrigen Einkommensangaben können im internen Beitrag über die Plausibilitätsprüfung beim Wohngeld erläutert werden.

Wann müssen Einkommensänderungen gemeldet werden?

Ein einzelner guter oder schlechter Monat führt nicht automatisch zu einer neuen Berechnung. Entscheidend ist, ob sich die Gewinnerwartung für den verbleibenden Bewilligungszeitraum dauerhaft verändert.

Sinkt das Gesamteinkommen des Haushalts um mehr als zehn Prozent und würde sich dadurch das Wohngeld erhöhen, kann nach § 27 Wohngeldgesetz eine Neuberechnung beantragt werden. Dabei werden auch die Einkünfte der weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen.

Steigt das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent und würde sich dadurch das Wohngeld verringern oder vollständig entfallen, muss die Bewilligung unter den gesetzlichen Voraussetzungen angepasst werden. Eine dauerhafte Verbesserung der Auftragslage kann deshalb meldepflichtig sein.

Die Mitteilung sollte schriftlich erfolgen und durch eine aktualisierte Gewinnprognose belegt werden. Aus ihr sollte hervorgehen, wie sich Einnahmen und Betriebsausgaben bis zum Ende des Bewilligungszeitraums voraussichtlich entwickeln.

Wann drohen Rückforderungen?

Eine Rückforderung kann entstehen, wenn das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen erheblich höher ausfällt und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung erfüllt sind. Das Risiko steigt, wenn eine dauerhafte Einkommenssteigerung nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.

Auch falsche oder unvollständige Angaben im Antrag können zu einer Rückzahlung führen. Dies betrifft etwa verschwiegene Aufträge, nicht angegebene Nebeneinkünfte oder Kosten, die nicht betrieblich veranlasst waren.

Wer erhebliche Veränderungen nicht, verspätet oder unvollständig meldet, riskiert zusätzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. § 37 Wohngeldgesetz sieht bei bestimmten Verstößen eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro vor.

Wurde das Wohngeld zunächst vorläufig nach § 26a Wohngeldgesetz bewilligt, folgt später eine endgültige Berechnung. Übersteigen die vorläufigen Zahlungen den endgültig festgestellten Anspruch, kann die Differenz zurückgefordert werden.

Eine unerwartete Abweichung vom prognostizierten Gewinn bedeutet allerdings nicht automatisch, dass beim Antrag falsche Angaben gemacht wurden. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Schätzung anhand der damals bekannten Umstände nachvollziehbar war und spätere erhebliche Veränderungen ordnungsgemäß gemeldet wurden.

Beispiel aus der Praxis

Eine selbstständige Hochzeitsfotografin beantragt im Oktober Wohngeld. Den größten Teil ihrer Einnahmen erzielt sie zwischen April und September, während in den Wintermonaten nur wenige Aufträge stattfinden.

Auf Grundlage bereits gebuchter Veranstaltungen und der Ergebnisse der Vorjahre erwartet sie im kommenden Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen von 38.000 Euro. Für Technik, Versicherungen, Fahrtkosten, Werbung und Software rechnet sie mit Betriebsausgaben von insgesamt 16.000 Euro.

Die Wohngeldstelle setzt daher zunächst einen voraussichtlichen Gewinn von 22.000 Euro an. Die Fotografin reicht eine monatliche Prognose, ihre aktuelle Einnahmenüberschussrechnung und mehrere Buchungsbestätigungen ein.

Im April erhält sie einen langfristigen Auftrag, der den erwarteten Gewinn auf 27.000 Euro erhöht. Da sich dadurch das voraussichtliche Gesamteinkommen ihres Haushalts dauerhaft und erheblich verändert, informiert sie die Wohngeldstelle und legt eine aktualisierte Berechnung sowie den Vertrag vor.

Fragen und Antworten zum Wohngeld für Selbstständige

Können Selbstständige grundsätzlich Wohngeld erhalten?

Ja. Eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit schließt den Anspruch nicht aus, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und keine andere Sozialleistung die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten bereits abdeckt.

Wird beim Wohngeld der Umsatz oder der Gewinn berücksichtigt?

Grundsätzlich wird der Gewinn berücksichtigt. Dafür werden die anerkannten Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen.

Welcher Zeitraum ist für die Einkommensberechnung wichtig?

Betrachtet wird das Einkommen, das während des kommenden Bewilligungszeitraums voraussichtlich erzielt wird. Frühere Steuerbescheide und Geschäftszahlen dienen vor allem als Grundlage für diese Schätzung.

Wie werden saisonale Einnahmen behandelt?

Die Behörde betrachtet den gesamten Bewilligungszeitraum. Schwache und starke Monate werden zusammengeführt, sodass nicht nur die aktuelle Saison über die Höhe des berücksichtigten Einkommens entscheidet.

Reicht der letzte Einkommensteuerbescheid aus?

Bei stabilen Verhältnissen kann er eine wichtige Grundlage sein. Bei schwankenden Einnahmen werden häufig zusätzlich aktuelle Auswertungen, Auftragsnachweise und eine nachvollziehbare Gewinnprognose verlangt.

Welche Betriebsausgaben können den Gewinn mindern?

Berücksichtigt werden können steuerrechtlich anerkannte Aufwendungen, die durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst sind. Private Lebenshaltungskosten und private Kreditraten mindern den Gewinn nicht.

Sind Privatentnahmen zusätzliches Einkommen?

Nein. Eine Privatentnahme ist grundsätzlich nur eine Verschiebung von Geld aus dem betrieblichen in den privaten Bereich und wird nicht zusätzlich zum Gewinn angesetzt.

Wann muss ein höheres Einkommen gemeldet werden?

Eine Mitteilung wird insbesondere dann erforderlich, wenn sich das erwartete Gesamteinkommen des Haushalts dauerhaft und erheblich erhöht. Ein einzelner zusätzlicher Auftrag genügt nicht zwingend, sofern er die Prognose für den gesamten Zeitraum nicht wesentlich verändert.

Wann kann Wohngeld zurückgefordert werden?

Eine Rückforderung kommt unter anderem bei falschen Angaben, nicht mitgeteilten Einkommenssteigerungen oder nach der endgültigen Abrechnung einer vorläufigen Bewilligung in Betracht. Ob die Forderung berechtigt ist, hängt vom Bescheid und den Umständen des Einzelfalls ab.