Lange krank, ohne Arbeit und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente: Zwei Urteile aus Baden-Württemberg und Hamburg zeigen, wie Versicherungslücken einen Anspruch verhindern können. Eine Arbeitslosmeldung oder fortlaufende Krankschreibungen sichern den Rentenschutz nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum selben Zeitpunkt erfüllt sind.
In beiden Verfahren war eine Erwerbsminderung für die Zeit, in der noch ausreichender Versicherungsschutz bestand, nicht nachgewiesen. Spätere gesundheitliche Verschlechterungen konnten daran nichts ändern. Die Entscheidungen wenden bestehendes Recht an und betreffen keine Reform der EM-Rente.
Für die EM-Rente müssen Gesundheit und Versicherungszeiten zusammenpassen
Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung. Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist möglicherweise noch zu anderen Tätigkeiten fähig. Bei der regulären EM-Rente zählt grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Aus medizinischen Gründen ist voll erwerbsgemindert, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht; bei einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt kann auch eine volle Rente möglich sein.
Hinzu kommen die Versicherungsbedingungen: grundsätzlich fünf Jahre allgemeine Wartezeit und mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen regelt § 43 SGB VI.
Die sogenannte Drei-aus-fünf-Regel erklärt, weshalb selbst eine jahrzehntelange Berufstätigkeit nicht immer genügt. Auch die zeitliche Lage der Beiträge muss stimmen. Zurückgerechnet wird vom Eintritt der Erwerbsminderung, nicht automatisch vom Rentenantrag; eine ältere Diagnose allein belegt diesen Eintritt noch nicht.
Wann der Fünfjahreszeitraum verlängert wird
Bestimmte Zeiten ohne Pflichtbeiträge können den Prüfungszeitraum nach hinten verlängern. Dazu gehören anerkannte Anrechnungszeiten, durch die ältere Beiträge wieder berücksichtigt werden können. Die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate müssen dennoch vorhanden sein, wie die Rentenversicherung zur Berechnung erläutert.
Bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ist nach Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich außerdem erforderlich, dass dadurch eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wird. Gemeint ist ein rechtlicher Zusammenhang mit der vorherigen Versicherung. Fehlt dieser, können unter den besonderen Bedingungen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI dennoch Verlängerungszeiten vorliegen. Deshalb lässt sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob jemand krank oder arbeitslos war. (§ 58 SGB VI, § 43 SGB VI)
Eine sogenannte Überbrückungszeit kann den Anschluss an eine spätere Anrechnungszeit erhalten. Sie ist aber nicht allein deshalb selbst eine Anrechnungszeit oder eine Verlängerungszeit für die Drei-aus-fünf-Regel. Diesen Unterschied erklären die rechtlichen Hinweise der Rentenversicherung.
Baden-Württemberg: Die Arbeitslosmeldung allein schützte nicht
Im Verfahren L 10 R 3482/24 hatte eine frühere Reinigungskraft nach Krankengeld bis zum 14. Januar 2021 Arbeitslosengeld erhalten. Danach blieb sie ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur gemeldet. Die Kontakte betrafen nach den gerichtlichen Feststellungen jedoch das Rentenverfahren und den Erhalt von Rentenzeiten; eine tatsächliche Arbeitsuche war nicht belegt.
Das LSG erkannte deshalb ab Februar 2021 keine entsprechende Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an. Die Versicherungsbedingungen waren letztmals für einen Eintritt der Erwerbsminderung am 28. Februar 2023 erfüllt. Bis dahin konnte die Frau nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens sechs Stunden täglich geeignete leichte Arbeiten verrichten. Der Eintrag im Versicherungsverlauf ersetzte die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen nicht. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2026)
Für Menschen ohne Leistungsbezug bedeutet das: Zur Arbeitslosmeldung müssen tatsächliche Arbeitsuche und Verfügbarkeit für die Vermittlung hinzukommen. Für die Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI ist außerdem grundsätzlich erforderlich, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens nicht gezahlt wurde. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Anforderungen an Nichtleistungsbeziehende.
Hamburg: Spätere Leistungen schlossen die frühere Lücke nicht
Im Hamburger Verfahren hatte der Kläger nach seiner Beschäftigung zunächst Krankengeld und bis zum 16. Dezember 2014 Arbeitslosengeld I bezogen. Anschließend bestand bis Ende Februar 2017 eine Lücke im Versicherungsverlauf. Erst ab März 2017 erhielt er Arbeitslosengeld II, später Bürgergeld.
Für die Lücke ließ sich keine passende Anrechnungszeit nachweisen. Der Mann hatte nach eigener Erklärung keine Arbeit gesucht und sich nicht arbeitsuchend gemeldet; auch eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für den entscheidenden Zeitraum war nicht belegt. Die Versicherungsbedingungen waren zuletzt für einen Eintritt der Erwerbsminderung am 31. Januar 2017 erfüllt, eine Erwerbsminderung bis dahin jedoch nicht nachgewiesen.
Der spätere Leistungsbezug konnte die zuvor entstandene Lücke nicht rückwirkend schließen. Das LSG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Begründung enthält das Urteil des LSG Hamburg vom 2. Juni 2026, L 3 R 52/25.
Warum eine Krankschreibung nicht unbegrenzt Rentenzeiten sichert
Im Hamburger Verfahren wurde ergänzend geprüft, was bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit seit 2013 gegolten hätte. Auch dann wäre die dort geprüfte Anrechnungszeit drei Jahre nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen. Das LSG schloss sich insoweit der Begründung der Vorinstanz an.
Hintergrund ist der zeitlich begrenzte Schutz der bisherigen beruflichen Tätigkeit bei der Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit. Nach dessen Wegfall genügte es im entschiedenen Fall nicht mehr, dass der frühere Beruf gesundheitlich ausgeschlossen war: Andere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt waren weiterhin möglich. Die zugrunde liegenden Grundsätze erläutert das BSG-Urteil vom 25. Februar 2010, B 13 R 116/08 R.
Die Dreijahresgrenze bedeutet deshalb nicht, dass anschließend sämtliche Beitrags- und Anrechnungszeiten entfallen. Andere Gründe für deren Anerkennung müssen gesondert geprüft werden. Auch der Beginn der Frist hängt vom Verlauf ab: Nach den Hinweisen der Rentenversicherung kann dafür der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder das Ende der letzten Beschäftigung entscheidend sein.
Welche Leistungen und Zeiten den Anspruch schützen können
Bei Krankengeld und Arbeitslosengeld I besteht regelmäßig Rentenversicherungspflicht, wenn Betroffene im letzten Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt versicherungspflichtig waren. Dann zählen die Leistungsmonate als Pflichtbeitragszeiten. Rechtsgrundlage ist § 3 SGB VI.
Beim Bürgergeld und dem seit Juli 2026 so bezeichneten Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist die Wirkung anders. Der Bezug allein erzeugt keine Pflichtbeiträge, kann aber eine Anrechnungszeit begründen. Das gilt grundsätzlich für die Leistung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte; ausgenommen sind etwa ausschließlich darlehensweise gewährte Leistungen. Die Bundesagentur informiert über die Umstellung auf Grundsicherungsgeld, die rentenrechtliche Behandlung regelt § 58 SGB VI.
Nach dem Krankengeld kommt es auf den Anschluss an
Nach der Aussteuerung kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung infrage kommen. Sie betrifft Menschen, die wegen einer voraussichtlich mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung keine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben können und deren Erwerbsminderung die Rentenversicherung noch nicht festgestellt hat. Auch die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld müssen erfüllt sein; ein offener Rentenantrag allein genügt nicht. Die Regelung steht in § 145 SGB III.
Betroffene sollten den Übergang mit der Arbeitsagentur klären, bevor das Krankengeld endet. Werden für das anschließende Arbeitslosengeld Rentenbeiträge abgeführt, entstehen weitere Pflichtbeitragszeiten. Häufige Schwierigkeiten erläutert unser Beitrag „Krankengeld endet, aber Nahtlosigkeit abgelehnt – wer zahlt jetzt?“.
Freiwillige Beiträge ersetzen fehlende Pflichtbeiträge meist nicht
Freiwillige Beiträge können für die allgemeine Wartezeit helfen, ersetzen aber im Regelfall nicht die 36 erforderlichen Pflichtbeitragsmonate. Ausnahmen von den üblichen Versicherungsbedingungen bestehen beispielsweise bei bestimmten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Sonderfälle.
Eine weitere Ausnahme betrifft bestimmte ältere Anwartschaften. Dafür muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit bereits vor 1984 erfüllt gewesen sein und jeder Kalendermonat ab Januar 1984 bis zum Monat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit den vorgeschriebenen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein. Zu diesen können auch freiwillige Beiträge gehören; Einzelheiten und Ausnahmen regelt § 241 Absatz 2 SGB VI.
Den Versicherungsverlauf prüfen, bevor Lücken zum Problem werden
Bei längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit sollten Versicherte ihren aktuellen Versicherungsverlauf anfordern und insbesondere die Übergänge zwischen Beschäftigung und Sozialleistungen prüfen. Fehlende Einträge lassen sich mit Leistungsbescheiden, Krankenkassenunterlagen und weiteren Nachweisen klären. Eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung kann unvollständig erfasste Zeiten berichtigen, aber keine tatsächlich fehlenden Voraussetzungen ersetzen.
Auch für die Rentenhöhe kann ein unvollständiges Konto Folgen haben, wie unser Beitrag über Fehler im Versicherungsverlauf bei der EM-Rente erläutert. Bei einer Ablehnung müssen außerdem der angenommene Beginn der Erwerbsminderung und mögliche Verlängerungszeiten geprüft werden. Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat; zu beachten sind die Rechtsbehelfsbelehrung und § 84 SGG.
Fragen und Antworten zur EM-Rente bei Krankheit und Arbeitslosigkeit
Reicht eine jahrelange Krankschreibung für die EM-Rente?
Nein. Entscheidend sind das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die Versicherungszeiten beim Eintritt der Erwerbsminderung. Die Dauer der Krankschreibung allein begründet keinen Rentenanspruch.
Zählen Krankengeld und Arbeitslosengeld I als Pflichtbeitragszeiten?
Ja, wenn während des Bezugs Rentenversicherungspflicht besteht. Dann können die Monate für die Drei-aus-fünf-Regel berücksichtigt werden.
Kann Bürgergeld den Versicherungsschutz erhalten?
Anerkannte Anrechnungszeiten aus dem Bürgergeldbezug können ältere Pflichtbeiträge im Prüfungszeitraum halten. Sie schaffen jedoch keine neuen Pflichtbeiträge und schließen frühere Lücken nicht rückwirkend. Entsprechendes gilt für Grundsicherungsgeld nach dem SGB II.
Genügt eine Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug?
Nein. Für eine Anrechnungszeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere tatsächliche Arbeitsuche und Verfügbarkeit. Auch der Grund des fehlenden Leistungsbezugs und der Zusammenhang mit früheren Versicherungszeiten sind zu prüfen.
Fallen nach drei Krankheitsjahren alle Rentenzeiten weg?
Nein. Die besprochene Grenze betrifft die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten unter bestimmten Voraussetzungen. Ob andere Beitrags- oder Anrechnungszeiten vorliegen, muss gesondert geprüft werden.
Welche Hilfe bleibt, wenn kein EM-Rentenanspruch besteht?
Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung und finanzieller Bedürftigkeit kann Grundsicherung nach dem SGB XII infrage kommen. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist dafür nicht erforderlich. Das erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zur Grundsicherung.




