Witwenrente soll abgeschafft werden – stattdessen eine schwedische Rente will Wirtschaftsweise

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Der Wirtschaftsweise Martin Werding hat eine weitreichende Änderung der gesetzlichen Rentenversicherung angestoßen: Die Witwenrente soll nach seiner Vorstellung für künftige Fälle auslaufen und durch ein Rentensplitting ersetzt werden.

Werding gehört seit 2022 dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung an und lehrt Sozialpolitik sowie öffentliche Finanzen an der Ruhr-Universität Bochum. Sein Vorschlag ist eine persönliche Forderung des Ökonomen und kein Beschluss des gesamten Sachverständigenrates.

Werding hält die Witwenrente nicht mehr für zeitgemäß

Werding begründet seinen Vorstoß damit, dass Frauen heute häufiger selbst erwerbstätig seien und eigene Rentenansprüche aufbauen könnten.

Gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verwies er zudem auf Ausgaben von fast 50 Milliarden Euro im Jahr, die nach seiner Angabe etwa einem Achtel der Gesamtausgaben der Rentenversicherung entsprechen. Er bezeichnet die Hinterbliebenenleistung als nicht mehr zeitgemäß und sieht das Familienrecht weiter entwickelt als das Sozialrecht.

Als Vorbild nennt der Ökonom Schweden, wo die Witwenrente 1990 für später geschlossene Ehen abgeschafft wurde. Für Deutschland verlangt er ausdrücklich Bestandsschutz und Übergangsfristen. Bereits bewilligte Renten sollen nach diesem Ansatz folglich nicht von heute auf morgen entfallen.

Rentensplitting soll die bisherige Leistung ersetzen

Nach Werdings Vorstellung sollen Paare die während ihrer gemeinsamen Zeit erworbenen Entgeltpunkte untereinander aufteilen. Der Partner mit den höheren Ansprüchen gibt dabei Punkte an den Partner mit den niedrigeren Ansprüchen ab. Auf diese Weise entstehen stärker angeglichene, eigenständige Rentenansprüche, während ein späterer Anspruch aus der Versicherung des Verstorbenen entfallen würde.

Ein freiwilliges Rentensplitting ist schon nach geltendem Recht möglich. Es kommt unter bestimmten Voraussetzungen für Ehen nach 2001 sowie für ältere Ehen infrage, wenn beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Die Entscheidung ist grundsätzlich bindend und schließt anschließend eine Witwenrente aus derselben Ehe aus.

Das vorhandene Modell ist mit Werdings noch grob umrissener Reformidee nicht vollständig gleichzusetzen. Der Ökonom sprach zusätzlich davon, die Leistung zu Lebzeiten beider Partner etwas niedriger anzusetzen, sodass nach dem Tod eines Partners mehr als die Hälfte für den Hinterbliebenen verbleibt. Wie die Berechnung aussehen, welche Jahrgänge erfasst und wie Sorgezeiten behandelt würden, ist bislang nicht ausgearbeitet.

Die Witwenrente wird derzeit nicht abgeschafft

Die Forderung fällt in eine laufende Debatte über die Reform der Alterssicherung. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt.

Ihr Abschlussbericht zur Alterssicherung enthält jedoch weder die beschlossene Abschaffung der Witwenrente noch die Empfehlung eines verpflichtenden Rentensplittings.

Die Kommission empfiehlt lediglich, zeitnah einen Prüfprozess zu beginnen und unterschiedliche Änderungen der Hinterbliebenenversorgung zu untersuchen. Nach ihrer Einschätzung haben sich gesellschaftliche Lebensformen und Erwerbsbiografien verändert. Zugleich räumt das Gremium ein, dass es die Folgen einer Reform wegen der verfügbaren Zeit nicht eingehend untersuchen konnte.

Die Bundesregierung will die Vorschläge der Kommission zügig bearbeiten, doch bei der Hinterbliebenenversorgung lässt sich nicht einfach ein fertiger Gesetzestext umsetzen. Zuerst müssten konkrete Modelle entwickelt, finanziell berechnet und sozial bewertet werden. Eine Abschaffung der Witwenrente im Jahr 2026 ist daher nicht beschlossen.

So funktioniert die Witwen- und Witwerrente im Jahr 2026

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung besteht ein Anspruch im Regelfall, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod bestanden und mindestens ein Jahr gedauert hat. Der verstorbene Partner muss normalerweise die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben. Ausnahmen gelten unter anderem bei einem tödlichen Arbeitsunfall.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder hätte, und wird nach neuem Recht höchstens 24 Monate gezahlt. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent. Für bestimmte Ehen nach altem Recht gelten günstigere Vorgaben, darunter ein Satz von 60 Prozent bei der großen Hinterbliebenenrente.

Bei einem Todesfall im Jahr 2026 ist die große Rente ab einem Alter von 46 Jahren und sechs Monaten möglich. Sie kann auch unabhängig von dieser Altersgrenze gezahlt werden, wenn der Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht.

Im Sterbevierteljahr gelten besondere Regeln: Für die drei Kalendermonate nach dem Todesmonat wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe gezahlt und eigenes Einkommen nicht angerechnet.

Regelung Stand im August 2026
Kleine Witwen- oder Witwerrente Grundsätzlich 25 Prozent, nach neuem Recht meist auf 24 Monate begrenzt
Große Witwen- oder Witwerrente Grundsätzlich 55 Prozent, in bestimmten Altfällen 60 Prozent
Altersgrenze bei einem Todesfall 2026 46 Jahre und sechs Monate; Ausnahmen etwa bei Erwerbsminderung oder Kindererziehung
Freibetrag für eigenes Einkommen 1.122,53 Euro monatlich seit 1. Juli 2026
Zusatzfreibetrag je berechtigtem Kind 238,11 Euro monatlich seit 1. Juli 2026
Anrechnung oberhalb des Freibetrags Grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden anrechenbaren Einkommens

Eigenes Einkommen kann die Auszahlung mindern

Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen bleibt seit dem 1. Juli 2026 bis zu einem monatlichen Freibetrag von 1.122,53 Euro anrechnungsfrei. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Betrag um 238,11 Euro. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen oberhalb der Grenze werden grundsätzlich 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Die Rentenversicherung übernimmt dabei nicht einfach den Betrag, der auf einer Lohn- oder Rentenabrechnung als Netto ausgewiesen wird. Sie ermittelt das anrechenbare Nettoeinkommen nach gesetzlichen Pauschalen. Wie sich dies bei einer eigenen Altersrente auswirken kann, zeigt eine Berechnung zur Witwenrente bei 1.700 Euro eigener Bruttorente.

Warum die Forderung viele Frauen besonders betrifft

Werdings Aussage, Frauen könnten heute selbst vorsorgen, beschreibt den Wandel am Arbeitsmarkt nur teilweise. Frauen sind zwar erheblich häufiger erwerbstätig als in früheren Jahrzehnten, arbeiten jedoch öfter in Teilzeit und unterbrechen ihre Beschäftigung häufiger wegen Kindererziehung oder der Pflege Angehöriger. Dadurch fallen ihre eigenen Rentenanwartschaften häufig niedriger aus.

Nach Daten des Statistischen Bundesamtes zur Alterssicherung lagen die durchschnittlichen Alterseinkünfte von Frauen zuletzt 24,2 Prozent unter denen von Männern.

Diese Lücke ist ein gewichtiges Gegenargument gegen eine pauschale Abschaffung. Solange Erwerbs- und Sorgebiografien ungleich verteilt sind, kann der Wegfall der Hinterbliebenenrente das Armutsrisiko nach einem Todesfall erhöhen.

Die Alterssicherungskommission weist zugleich auf eine Schwäche des bisherigen Systems hin: Der Anspruch unterscheidet kaum danach, ob der hinterbliebene Partner tatsächlich wegen Kindererziehung oder Pflege geringere eigene Ansprüche aufbauen konnte.

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Eine Reform könnte den Schutz deshalb gezielter an nachweisbare Sorgearbeit oder wirtschaftliche Bedürftigkeit binden. Das wäre jedoch ein anderer Ansatz als ein ersatzloser Wegfall.

Rentensplitting kann Vorteile haben, aber auch hohe Verluste verursachen

Das Rentensplitting stärkt den eigenen Rentenanspruch des Partners, der während der Ehe weniger Entgeltpunkte gesammelt hat. Die übertragenen Punkte bleiben auch bei einer erneuten Heirat erhalten, und weiteres Einkommen führt nicht zu einer Kürzung dieser eigenen Rente.

Für Menschen mit hohen eigenen Einkünften kann das günstiger sein als eine Witwenrente, die durch die Einkommensanrechnung stark sinkt.

Bei einem großen Unterschied zwischen den Rentenbiografien kann die heutige Hinterbliebenenrente dagegen deutlich mehr Schutz bieten. In einem Beispiel der Deutschen Rentenversicherung erhält eine Frau nach dem Splitting 1.488 Euro eigene Bruttorente. Ohne Splitting käme sie nach dem Tod ihres Mannes auf 2.253 Euro aus eigener Rente und großer Witwenrente, also auf 765 Euro mehr im Monat.

Dieser Betrag ist keine allgemeine Prognose, sondern das Ergebnis einer bestimmten Modellrechnung. Er zeigt dennoch, warum eine Pflichtlösung Gewinner und Verlierer hervorbringen würde. Die Einzelheiten dieses Vergleichs zwischen Rentensplitting und Witwenrente verdeutlichen, wie stark das Resultat von den Rentenkonten beider Partner abhängt.

Bestandsschutz und Übergangsfristen wären unverzichtbar

Eine Reform würde tief in die Lebensplanung von Ehepaaren eingreifen, die ihre Erwerbsaufteilung über Jahrzehnte unter den geltenden Regeln organisiert haben. Wer wegen der Familie weniger gearbeitet hat, kann fehlende Beitragsjahre kurz vor dem Ruhestand kaum nachholen.

Ein Stichtag allein würde deshalb noch nicht alle Härten verhindern.

Neben bereits bewilligten Hinterbliebenenrenten müssten voraussichtlich auch rentennahe Jahrgänge und langjährig verheiratete Paare geschützt werden. Zu klären wären zudem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Erwerbsminderung, kurze Ehen, Scheidungen sowie Ansprüche aus mehreren Partnerschaften. Ohne solche Festlegungen lässt sich weder das Einsparvolumen noch die Belastung einzelner Gruppen seriös beziffern.

Was Ehepaare jetzt tun sollten

Für bestehende und künftige Ansprüche gilt weiterhin das heutige Recht. Niemand muss wegen Werdings Forderung vorsorglich einen Antrag stellen oder auf eine bereits bewilligte Leistung verzichten. Auch eine freiwillige Splittingerklärung sollte nicht aus Sorge vor einer möglichen Reform übereilt abgegeben werden.

Wer die beiden Modelle vergleichen möchte, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung eine individuelle Probeberechnung anfordern.

Dabei müssen die Entgeltpunkte beider Partner, die Dauer der Ehe, eigene Einkünfte und mögliche Folgen einer Wiederheirat einbezogen werden. Weil die Entscheidung für das freiwillige Rentensplitting grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann, ist eine persönliche Beratung besonders wichtig.

Beispiel aus der Praxis: Teilzeit wegen Kindererziehung

Sabine und Thomas sind seit 1998 verheiratet, beide sind Anfang 60. Sabine arbeitete wegen der Erziehung zweier Kinder viele Jahre in Teilzeit und erwartet eine deutlich niedrigere eigene Altersrente als ihr Mann.

Unter dem geltenden Recht könnte sie nach seinem Tod neben ihrer eigenen Rente grundsätzlich eine große Witwenrente erhalten, wobei eigenes Einkommen oberhalb des Freibetrags angerechnet würde.

Bei einem verpflichtenden Rentensplitting bekäme Sabine zusätzliche Entgeltpunkte aus der Ehezeit, hätte anschließend aber keinen Anspruch mehr auf Witwenrente.

Ob sie dadurch besser oder schlechter stünde, hängt von den während der Ehe erworbenen Punkten beider Partner und vom konkreten Ersatzmodell ab. Genau deshalb wäre eine Vergleichsrechnung nötig, bevor eine bindende Entscheidung getroffen wird.

Fragen und Antworten zur möglichen Abschaffung der Witwenrente

Wird die Witwenrente jetzt abgeschafft?

Nein. Am 8. August 2026 gibt es weder einen Gesetzentwurf noch einen Kabinetts- oder Bundestagsbeschluss zur Abschaffung der Witwen- und Witwerrente.

Wer hat die Abschaffung gefordert?

Die Forderung stammt von Martin Werding, Mitglied des Sachverständigenrates Wirtschaft. Sie ist nicht als gemeinsame Forderung aller Ratsmitglieder veröffentlicht worden.

Was hat die Alterssicherungskommission empfohlen?

Sie empfiehlt, unterschiedliche Änderungen der Hinterbliebenenversorgung zu untersuchen. Auf ein verpflichtendes Rentensplitting oder einen festen Zeitplan für die Abschaffung hat sie sich nicht festgelegt.

Was würde beim Rentensplitting geschehen?

Die während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Entgeltpunkte würden zwischen den Partnern aufgeteilt. Der Partner mit den niedrigeren Ansprüchen bekäme eigene Punkte hinzu, während ein späterer Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente entfallen könnte.

Bleiben bewilligte Witwenrenten bestehen?

Nach aktueller Rechtslage werden bewilligte Renten weitergezahlt. Werding selbst verlangt für eine mögliche Reform Bestandsschutz und Übergangsfristen, deren Ausgestaltung aber offen ist.

Sollten Ehepaare jetzt freiwillig das Rentensplitting wählen?

Nicht ohne individuelle Vergleichsrechnung und Beratung. Das Splitting kann bei hohem eigenen Einkommen oder einer späteren Wiederheirat vorteilhaft sein, kann gegenüber der Witwenrente in anderen Fällen aber zu deutlich niedrigeren Gesamteinkünften führen.