Mieter haben Anspruch auf eine Wallbox für das E-Auto

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Anspruch auf eine Wallbox: Vermieter dürfen nicht einfach Nein sagen

Wer sein Elektroauto am gemieteten Stellplatz laden möchte, ist nicht auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Mieter können grundsätzlich verlangen, dass ihnen der Einbau einer Wallbox erlaubt wird.

Das Gesetz schützt den Wunsch nach einer eigenen Ladestation

Die rechtliche Grundlage ist § 554 BGB: Mieter dürfen die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Anspruch entfällt, wenn der Umbau dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann. Ein pauschales „Das möchte ich nicht“ ersetzt diese Abwägung nicht.

Auch der Mietvertrag kann diesen Schutz nicht beliebig aushebeln. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von der Vorschrift abweichen, sind unwirksam. Ein generelles vertragliches Verbot erledigt den Anspruch deshalb nicht.

Eine ähnliche Auseinandersetzung gibt es bei Steckersolargeräten, die ebenfalls unter diese Vorschrift fallen. Gegen-Hartz.de berichtet über den Streit um Vermieter-Auflagen für Balkonkraftwerke. Auch dort stellt sich die Frage, welche Bedingungen berechtigt sind und welche einen gesetzlichen Anspruch praktisch entwerten.

Anspruch auf Erlaubnis heißt nicht Anspruch auf Bezahlung

Wer eine eigene Wallbox einbauen lassen will, muss grundsätzlich selbst für Anschaffung und Installation aufkommen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Hinzu kommen die laufenden Ausgaben für den Ladestrom. Übernimmt der Vermieter Kosten, sollten die finanziellen Folgen vorab schriftlich geklärt werden.

Der ADAC erläutert die unterschiedlichen Wege für Mieter und Wohnungseigentümer. Ein Angebot sollte die gesamten Arbeiten erfassen, denn zusätzliche Leitungswege und Anpassungen an der vorhandenen Installation können das Vorhaben verteuern. Der Gerätepreis allein sagt wenig über die endgültige Rechnung aus.

Der gemietete Stellplatz ist wichtig

Typischer Anwendungsfall ist eine Garage oder ein Stellplatz, den der Mieter nutzen darf. Aus dem Anspruch auf eine bauliche Veränderung entsteht kein allgemeiner Anspruch auf einen zusätzlichen Parkplatz. Wer ausschließlich am öffentlichen Straßenrand parkt, kann vom Vermieter darüber nicht einfach einen privaten Ladeplatz verlangen.

Von dieser mietrechtlichen Frage ist die Übernahme von Stellplatzkosten durch das Jobcenter zu trennen. Dazu erläutert Gegen-Hartz.de, wann Garage oder Stellplatz zu den Unterkunftskosten gehören können. Eine Erlaubnis für die Wallbox ist keine Zusage zur Finanzierung durch einen Sozialleistungsträger.

Gericht: Allgemeine Angst vor Elektroautos reicht nicht

Wie wenig eine pauschale Ablehnung trägt, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 25. Mai 2022, Aktenzeichen 14 S 16374/21. Ein Vermieter hatte sich gegen die Wallbox in einer mitvermieteten Garage gewehrt und unter anderem auf eine angeblich erhöhte Brandgefahr verwiesen. Nach der Urteilsdarstellung des ADAC ließ das Gericht diese allgemeinen Befürchtungen nicht ausreichen.

Der Vermieter hatte keine konkrete zusätzliche Gefahr durch die geplante Installation dargelegt. Hinzu kam, dass der Mieter sein Elektroauto ohnehin in der Garage abstellen durfte. Persönliche Vorbehalte gegen Elektromobilität geben dem Eigentümer somit kein pauschales Vetorecht.

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Auch eine teurere Anbieterlösung ist nicht automatisch bindend

In einem weiteren Verfahren wollte eine Vermieterin Mieter auf die Ladelösung eines bestimmten Versorgers verweisen. Das Landgericht München I gab jedoch der technisch möglichen Einzellösung der Mieter den Vorrang; entschieden wurde am 23. Juni 2022 unter dem Aktenzeichen 31 S 12015/21. Auch diese Entscheidung dokumentiert der ADAC in seiner Übersicht zur Wallbox-Rechtsprechung.

Daraus folgt keine grenzenlose Freiheit bei der Auswahl des Systems. Das Urteil zeigt aber, dass ein Vermieter eine konkrete, zumutbare Lösung nicht schon mit dem Hinweis auf mögliche spätere Anschlusswünsche anderer Mieter abwehren kann. Entscheidend bleibt die tatsächliche Situation im Gebäude.

Bei Eigentumswohnungen muss die Gemeinschaft einbezogen werden

Gehört die vermietete Wohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, können Leitungen und Anschlüsse das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Dann muss der Vermieter die erforderliche Beschlussfassung auf Eigentümerseite herbeiführen. Der Mieter wendet sich mit seinem Erlaubnisverlangen weiterhin an seinen Vermieter.

Nach § 20 Absatz 2 WEG können Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge verlangen. Über deren Durchführung wird im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen. Der Anspruch auf eine Lademöglichkeit bedeutet daher nicht, dass jede gewünschte technische Ausführung durchgesetzt werden kann.

Vor dem Einbau müssen Zustimmung und Bedingungen feststehen

Mieter sollten ihren Wunsch schriftlich einreichen und mit einem konkreten Angebot sowie Angaben zu Standort und Leitungsführung belegen. Auch Kosten, Stromabrechnung und ein möglicher Rückbau beim Auszug sollten vorab geregelt werden. § 554 BGB ermöglicht außerdem die Vereinbarung einer besonderen Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umbau.

Der gesetzliche Anspruch ersetzt die erforderliche Erlaubnis nicht. Bleibt der Vermieter bei einer unbegründeten Ablehnung, kommt eine Klage auf Zustimmung infrage. Vor einer eigenmächtigen Installation sollten Betroffene den Fall beim Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.

Vier Fragen und Antworten zur Wallbox für Mieter

Muss der Vermieter die Wallbox bezahlen?

Nein, der gesetzliche Anspruch betrifft die Erlaubnis für den Umbau. Eine Kostenübernahme durch den Vermieter muss gesondert vereinbart werden.

Darf der Vermieter den Einbau trotzdem ablehnen?

Ja, wenn ihm die konkrete Veränderung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Allgemeine Vorbehalte gegen Elektroautos reichen dafür nicht aus.

Darf ich ohne Zustimmung mit der Installation beginnen?

Nein, der Anspruch ist keine automatische Baufreigabe. Mieter sollten die Erlaubnis vor dem Eingriff in das Gebäude einholen oder erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen.

Gilt der Anspruch auch in einer vermieteten Eigentumswohnung?

Grundsätzlich ja. Betrifft die Installation gemeinschaftliches Eigentum, muss zusätzlich die erforderliche Beschlussfassung innerhalb der Eigentümergemeinschaft geklärt werden.