Eine echte Abfindung von 20.000 Euro führt bei einer Erwerbsminderungsrente regelmäßig nicht zu einer Kürzung. Entschädigt die Zahlung tatsächlich den Verlust des Arbeitsplatzes, ist sie kein Arbeitsentgelt und fließt nicht als Hinzuverdienst in die Rentenberechnung ein.
Für Betroffene kommt 2026 ein zweiter Schutz hinzu: Selbst wenn die gesamten 20.000 Euro ausnahmsweise als Arbeitsentgelt gelten würden, bliebe der Betrag für sich genommen noch unter der Hinzuverdienstgrenze der vollen EM-Rente von 20.763,75 Euro. Das gilt allerdings nur, wenn im selben Kalenderjahr kein weiterer anrechenbarer Hinzuverdienst hinzukommt.
Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI bestätigen diese Abgrenzung in ihrer aktuellen Fassung mit Stand vom 22. Juli 2026. Veröffentlicht wurde sie am 1. August 2026.
Warum 20.000 Euro die EM-Rente meist nicht mindern
Bei einer Abfindung sind zwei getrennte Fragen zu beantworten. Zuerst wird geprüft, ob die Zahlung überhaupt Hinzuverdienst ist; nur wenn das zutrifft, wird sie mit der persönlichen Jahresgrenze verglichen.
Eine echte Abfindung fällt bereits auf der ersten Prüfungsstufe aus der Hinzuverdienstrechnung heraus. Sie vergütet keine geleistete Arbeit, sondern gleicht den Verlust des Arbeitsplatzes und damit den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aus.
Die DRV-Hinweise zu § 96a SGB VI stellen deshalb ausdrücklich fest, dass Abfindungen regelmäßig kein Arbeitsentgelt und nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Als typische Fälle nennt die DRV Abfindungen nach den §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz sowie Zahlungen im Zusammenhang mit Sozialplänen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Wann eine Abfindung doch Arbeitsentgelt enthält
Die Bezeichnung im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich entscheidet nicht allein. Deckt die Zahlung in Wahrheit rückständigen Lohn, Überstunden, Provisionen, Boni oder andere Vergütungsansprüche ab, kann dieser Anteil Arbeitsentgelt sein.
Nach § 14 SGB IV gehören laufende und einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Namen die Vertragsparteien der Zahlung geben.
Das BSG-Urteil vom 21. Februar 1990, Az. 12 RK 20/88, zeigt, wann eine echte Entschädigung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist. Bei angeblichen Abfindungen mit enthaltenem Arbeitslohn verweist die DRV ausdrücklich auf eine weitere Entscheidung vom selben Tag.
Im BSG-Urteil mit dem Az. 12 RK 65/87 behandelte das Gericht den Teil einer Zahlung als Arbeitsentgelt, der tatsächlich rückständiges Gehalt ersetzte. Die gewählte Bezeichnung konnte an dieser Einordnung nichts ändern.
Welche Zahlungen die DRV unterschiedlich behandelt
| Art der Zahlung | Prüfung bei der EM-Rente |
|---|---|
| Entschädigung allein für den Verlust des Arbeitsplatzes | Regelmäßig kein Arbeitsentgelt und kein Hinzuverdienst |
| Rückständiger Lohn oder Gehalt | Kann als Arbeitsentgelt in die Hinzuverdienstprüfung einfließen |
| Überstunden, Provisionen, Boni oder Urlaubsabgeltung | Zahlungsgrund, Anspruchszeitpunkt und Beschäftigungsstatus müssen geprüft werden |
| Gemischte Vergleichssumme | Aufteilung in echte Abfindung und Vergütungsanteile erforderlich |
| Arbeitsentgelt aus einem vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis | Nach den DRV-Hinweisen grundsätzlich kein Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI |
Warum der Beschäftigungszeitraum wichtig ist
Die aktuelle Fassung der DRV-Hinweise enthält ausführliche Erläuterungen zu Einmalzahlungen und zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitsentgelt aus einem bereits vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis ist danach grundsätzlich kein Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI.
Bei Zahlungen nach Rentenbeginn kann es darauf ankommen, wann der Anspruch entstanden ist und ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn bestand. Das Datum der Überweisung beantwortet diese Frage nicht allein.
Die DRV behandelt in ihren Beispielen unter anderem Urlaubsabgeltungen, Überstundenvergütungen und ausgezahlte Wertguthaben. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis, längerer Arbeitsunfähigkeit oder vorausgegangener Arbeitslosigkeit kann die Prüfung deshalb komplizierter ausfallen.
Wann Arbeitsentgelt die Rente tatsächlich kürzt
Wird ein Teil der Zahlung als Hinzuverdienst eingestuft, entsteht nicht automatisch eine Kürzung in derselben Höhe. Zunächst wird der gesamte anrechenbare Bruttoverdienst des Kalenderjahres mit der geltenden Hinzuverdienstgrenze verglichen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt diese Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro. Für die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro; die persönliche Grenze kann höher ausfallen, wie unser Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente 2026 erläutert.
Unabhängig von der Einkommensgrenze muss eine ausgeübte Beschäftigung innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens bleiben. Widersprechen Umfang oder Art der Arbeit der festgestellten Erwerbsminderung, kann die DRV den Rentenanspruch auch bei einem Verdienst unterhalb der Grenze überprüfen.
Nur der Teil oberhalb der jeweiligen Grenze wirkt sich auf die Rentenhöhe aus. Der übersteigende Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt, anschließend werden davon 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.
Im Folgejahr vergleicht die DRV den vorausberechneten mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst. Aus dieser Spitzabrechnung können sich eine Nachzahlung oder eine Rückforderung ergeben.
Worauf Betroffene im Vertrag achten sollten
Im Aufhebungsvertrag oder Vergleich sollte nachvollziehbar stehen, welcher Betrag ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Noch offener Lohn, Überstunden, Urlaubsabgeltung und Boni sollten getrennt beziffert werden.
Eine pauschale Gesamtsumme mit dem Zusatz, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien, kann die spätere Prüfung erschweren. Stand tatsächlich noch Arbeitslohn aus, verliert dieser nicht allein durch die Überschrift „Abfindung“ seinen Charakter als Vergütung.
Betroffene sollten den Vertrag, den gerichtlichen Vergleich, die Abschlussabrechnung und die Kontoauszüge aufbewahren. Daraus sollte erkennbar sein, welcher Teil den Arbeitsplatzverlust ausgleicht und welcher Teil gegebenenfalls auf frühere Arbeitsleistung entfällt.
Sollte die Abfindung der DRV mitgeteilt werden?
Nach § 60 SGB I müssen Beziehende einer Sozialleistung Änderungen mitteilen, die für die Leistung erheblich sind. Eine zweifelsfrei echte Abfindung ist zwar kein Hinzuverdienst, doch bei gemischten oder unklar formulierten Zahlungen kann die Einordnung offen sein.
In solchen Fällen sollten Betroffene der DRV die Zahlung frühzeitig mitteilen und die Vertragsunterlagen sowie die Abschlussabrechnung beifügen. Auch die Hinweise zu Mitteilungspflichten im eigenen Rentenbescheid sollten beachtet werden.
Rechnet die DRV eine echte Abfindung trotzdem als Hinzuverdienst an, sollte der Bescheid umgehend geprüft werden. Ein Widerspruch ist regelmäßig innerhalb eines Monats möglich; weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Widerspruch gegen einen Rentenbescheid.
Steuer und Arbeitslosengeld müssen getrennt geprüft werden
Eine bei der EM-Rente unschädliche Abfindung kann steuerliche Folgen haben. Auch für Arbeitslosengeld gelten andere Vorschriften als für die Erwerbsminderungsrente.
Wer Arbeitslosengeld bezieht oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beantragen will, sollte mögliche Ruhens- und Sperrzeiten gesondert prüfen. Unser Beitrag über Abfindung und Arbeitslosengeld erklärt den Unterschied.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine 57-jährige Beschäftigte bezieht seit März 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet im Rahmen ihres festgestellten Leistungsvermögens weniger als drei Stunden täglich. Im September endet ihr Arbeitsverhältnis.
Der Aufhebungsvertrag weist 20.000 Euro als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust aus. Für ihre Beschäftigung erhält die Frau im Jahr 2026 einschließlich einer Lohnnachzahlung insgesamt 2.400 Euro brutto.
Die 20.000 Euro sind kein Hinzuverdienst; lediglich die 2.400 Euro Arbeitsentgelt werden geprüft. Ohne weitere anrechenbare Einkünfte bleibt dieser Betrag deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro.
Die volle EM-Rente wird deshalb nicht gekürzt.
Fragen und Antworten zur Abfindung bei der EM-Rente
Wird jede Abfindung auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?
Nein. Eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist regelmäßig kein Arbeitsentgelt und fließt nicht in die Hinzuverdienstrechnung ein.
Ist die Höhe der Abfindung entscheidend?
Für die erste Einordnung kommt es auf den Zahlungsgrund an. Erst wenn die Zahlung ganz oder teilweise Arbeitsentgelt ist, wird ihre Höhe mit der persönlichen Jahresgrenze verglichen.
Was geschieht bei einer gemischten Vergleichssumme?
Die Zahlung muss in eine echte Abfindung und mögliche Vergütungsanteile aufgeteilt werden. Nur die als Arbeitsentgelt einzuordnenden Bestandteile können als Hinzuverdienst geprüft werden.
Führt Arbeitsentgelt sofort zu einer Kürzung?
Nein. Die Rente wird erst gemindert, wenn der gesamte anrechenbare Hinzuverdienst des Kalenderjahres die geltende Grenze überschreitet.
Welche Unterlagen sollten Betroffene aufbewahren?
Wichtig sind der Aufhebungsvertrag oder Vergleich, die Abschlussabrechnung, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise. Bei unklaren oder hohen Beträgen kann eine Beratung im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht vor der Unterschrift spätere Nachteile verhindern.




