Wer Krankengeld bezieht, darf grundsätzlich verreisen. Eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht, dass Versicherte ihre Wohnung nur für Arztbesuche verlassen dürfen oder während der gesamten Erkrankung zu Hause bleiben müssen.
Ob die Krankenkasse weiterzahlen muss, hängt jedoch vom Reiseziel, dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und möglichen Mitwirkungspflichten ab.
Besonders bei Auslandsreisen kann ein fehlender Antrag dazu führen, dass der Krankengeldanspruch für die Dauer der Reise ruht.
Eine Reise ist trotz Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch verboten
Arbeitsunfähigkeit beschreibt, ob jemand seine bisherige berufliche Tätigkeit wegen einer Erkrankung ausüben kann. Sie sagt zunächst nichts darüber aus, ob eine Reise, ein Spaziergang, ein Restaurantbesuch oder ein Aufenthalt bei Angehörigen erlaubt ist.
Auch eine längere Reise kann mit einer Arbeitsunfähigkeit vereinbar sein. Bei einer psychischen Erkrankung kann ein Ortswechsel entlastend wirken, während eine anstrengende Fernreise bei schweren Rückenproblemen medizinische Bedenken auslösen kann.
Die Krankenkasse darf die Zahlung nicht allein deshalb einstellen, weil ein Versicherter verreist. Bestehen allerdings ernsthafte Zweifel an der weiteren Arbeitsunfähigkeit, kann sie den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung beauftragen.
Für Reisen innerhalb Deutschlands ist keine Zustimmung vorgeschrieben
Wer während des Krankengeldbezugs innerhalb Deutschlands verreist, benötigt grundsätzlich keine Genehmigung der Krankenkasse. Das ergibt sich daraus, dass die besondere Ruhensregel des § 16 SGB V an einen Aufenthalt im Ausland anknüpft.
Die Reise darf jedoch nicht dazu führen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachgewiesen werden kann. Ebenso sollten fest vereinbarte Untersuchungen, Behandlungen und Termine beim Medizinischen Dienst nicht ohne vorherige Abstimmung versäumt werden.
Eine ärztliche Bestätigung, dass gegen die Reise keine medizinischen Einwände bestehen, ist bei einer Inlandsreise nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann dennoch hilfreich sein, wenn später Fragen zum Reiseverlauf oder zu den Auswirkungen auf die Erkrankung entstehen.
Vor einer Auslandsreise muss die Krankenkasse eingeschaltet werden
Für einen Aufenthalt im Ausland gelten strengere Vorgaben. Nach § 16 Absatz 4 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht, wenn sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Ohne Zustimmung kann die Krankenkasse das Krankengeld für die im Ausland verbrachten Tage ruhen lassen. Die Reise sollte daher erst angetreten werden, wenn eine schriftliche Entscheidung der Kasse vorliegt.
Eine bloße Mitteilung über die Reise genügt nicht in jedem Fall. Versicherte sollten ausdrücklich die Zustimmung zur Fortzahlung des Krankengeldes während des genau bezeichneten Auslandsaufenthalts beantragen.
Diese Angaben sollte der Antrag enthalten
Aus dem Antrag sollten das Reiseland, die Anschrift am Aufenthaltsort sowie das genaue Abreise- und Rückkehrdatum hervorgehen. Außerdem sollte erläutert werden, wie die medizinische Versorgung während der Reise sichergestellt wird und ob in diesem Zeitraum bereits Behandlungstermine vereinbart sind.
Hilfreich ist eine aktuelle ärztliche Bescheinigung. Darin kann der behandelnde Arzt bestätigen, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, die betroffene Person reisefähig ist und aus medizinischer Sicht keine Einwände gegen den geplanten Aufenthalt bestehen.
Der Antrag sollte so früh gestellt werden, dass die Krankenkasse noch vor Reisebeginn entscheiden kann. Ein nachträglicher Antrag bietet keine verlässliche Absicherung, selbst wenn die Reise medizinisch unbedenklich war.
Bundessozialgericht stärkt Reisen innerhalb der EU
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 4. Juni 2019, Az. B 3 KR 23/18 R, die Rechte von Krankengeldbeziehern bei Reisen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestärkt. Die Krankenkasse muss dem Auslandsaufenthalt zustimmen, wenn keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen und kein Leistungsmissbrauch erkennbar ist.
In dem Verfahren wollte ein arbeitsunfähiger Gerüstbauer für wenige Tage nach Dänemark reisen. Seine Ärztin hatte bestätigt, dass gegen den Kurzurlaub keine medizinischen Einwände bestanden.
Die Krankenkasse lehnte die Zustimmung dennoch ab, weil die längere Autofahrt nach ihrer Einschätzung die Beschwerden verschlimmern könnte. Das Bundessozialgericht hielt diese Begründung nicht für ausreichend und sprach dem Versicherten das Krankengeld auch für den Reisezeitraum zu.
Allein die Befürchtung, eine Fahrt könne die Genesung verzögern, rechtfertigt danach noch keinen Zahlungsstopp. Weitere Einzelheiten zu diesem Urteil finden sich auch im Beitrag „Ist Auslandsurlaub während des Bezugs von Krankengeld möglich?“.
Bei Drittstaaten ist die Fortzahlung weniger sicher
Das Urteil des Bundessozialgerichts bezieht sich ausdrücklich auf einen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat. Bei Reisen in Staaten außerhalb der EU können andere Regelungen, Sozialversicherungsabkommen und Schwierigkeiten beim Nachweis der Arbeitsunfähigkeit hinzukommen.
Die Krankenkasse kann hier genauer prüfen, ob eine zuverlässige medizinische Betreuung und eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit möglich sind. Ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung besteht ein erhebliches Risiko, dass das Krankengeld während der Reise nicht gezahlt wird.
Für Norwegen, Island, Liechtenstein, die Schweiz sowie Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen können besondere Vorschriften gelten. Auch in diesen Fällen sollte die Entscheidung der Krankenkasse vor der Buchung oder spätestens vor der Abreise eingeholt werden.
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Wann die Krankenkasse die Zahlung stoppen oder ruhen lassen darf
| Situation | Mögliche Folge für das Krankengeld |
|---|---|
| Reise innerhalb Deutschlands bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit | Kein Zahlungsstopp allein wegen der Reise; eine Zustimmung ist grundsätzlich nicht erforderlich. |
| Auslandsreise ohne vorherige Zustimmung | Der Krankengeldanspruch kann für die Dauer des Auslandsaufenthalts ruhen. |
| EU-Reise mit zweifelsfrei festgestellter Arbeitsunfähigkeit und ohne Missbrauchsanzeichen | Die Krankenkasse muss die Zustimmung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich erteilen. |
| Arbeitsunfähigkeit ist nicht mehr ausreichend nachgewiesen | Die Krankenkasse kann die weitere Zahlung nach einer ordnungsgemäßen Prüfung ablehnen. |
| Termin beim Medizinischen Dienst wird trotz Aufforderung versäumt | Nach schriftlicher Belehrung und Fristsetzung kann die Leistung wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise entzogen werden. |
| Reiseangaben widersprechen offensichtlich der behaupteten Arbeitsunfähigkeit | Die Krankenkasse kann eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen und bei fehlenden Voraussetzungen einen Bescheid über das Ende des Krankengeldes erlassen. |
| Die AU-Feststellung läuft während der Reise aus | Eine verspätete ärztliche Feststellung kann den Krankengeldbezug gefährden; gesetzliche Ausnahmen sollten nicht eingeplant werden. |
Eine ausgefallene Behandlung beendet das Krankengeld nicht sofort
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Nichtteilnahme an einer Untersuchung oder Heilbehandlung nicht ohne Weiteres mit einem Zahlungsstopp geahndet werden darf. Die Krankenkasse muss den Versicherten zuvor konkret zur Mitwirkung auffordern.
Nach § 62 SGB I kann die Kasse eine erforderliche ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangen. Eine Heilbehandlung kann unter den Voraussetzungen des § 63 SGB I ebenfalls verlangt werden.
Eine Versagung oder Entziehung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung setzt normalerweise einen schriftlichen Hinweis auf die möglichen Folgen und eine angemessene Frist voraus. Eine Kasse darf daher nicht rückwirkend behaupten, ein während der Reise versäumter Termin habe automatisch zum Verlust des Krankengeldes geführt.
Die Arbeitsunfähigkeit muss auch während der Reise nachgewiesen bleiben
Besonders riskant ist eine Reise, wenn die bisherige Krankschreibung während des Aufenthalts endet. Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit im Regelfall spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt werden; Samstage zählen hierbei nicht als Werktage.
Für bestimmte Versicherte enthält das Gesetz inzwischen eine weitergehende Schutzregel. Trotzdem sollte eine Reise so geplant werden, dass die ärztliche Feststellung rechtzeitig und ohne Streit erfolgt.
Eine Bescheinigung aus dem Ausland kann anerkannt werden, muss aber inhaltlich eine echte Arbeitsunfähigkeit und nicht nur eine Erkrankung bestätigen. Sprachprobleme, abweichende Formulare und eine verspätete Übermittlung können zusätzliche Schwierigkeiten verursachen.
Wie schnell eine verspätete Feststellung zu Problemen führen kann, zeigt der Beitrag über die Krankengeldfalle durch Lücken bei der Krankschreibung.
Freizeitaktivitäten können Zweifel auslösen
Nicht jede Aktivität, die auf Urlaubsfotos zu sehen ist, widerspricht einer Arbeitsunfähigkeit. Wer wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig ist, kann beispielsweise schwimmen, wandern oder an einem Familienessen teilnehmen, ohne deshalb wieder arbeitsfähig zu sein.
Anders kann es aussehen, wenn das Verhalten offensichtlich nicht zu den ärztlich beschriebenen Einschränkungen passt. Intensive sportliche Aktivitäten können bei bestimmten orthopädischen Beschwerden Zweifel auslösen, wenn zugleich bescheinigt wird, dass selbst leichte körperliche Belastungen unmöglich seien.
Ein einzelnes Foto reicht für die Beendigung des Krankengeldes allerdings nicht automatisch aus. Die Kasse muss prüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen tatsächlich entfallen sind, und kann hierzu nach § 275 SGB V eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen.
Was bei einem Zahlungsstopp zu beachten ist
Stellt die Krankenkasse das Krankengeld ein, sollte sie darüber einen schriftlichen und begründeten Bescheid erlassen. Ein Telefongespräch oder eine formlose Zahlungsankündigung ersetzt eine nachvollziehbare Entscheidung nicht.
Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zum Verfahren enthält der Beitrag „Krankengeld abgelehnt: So legen Sie Widerspruch ein“.
Dem Widerspruch sollten die schriftliche Reisegenehmigung, sämtliche AU-Nachweise, die ärztliche Bestätigung der Reisefähigkeit und vorhandene Schreiben der Krankenkasse beigefügt werden. Drohen wegen des Zahlungsstopps Mietrückstände oder andere schwere finanzielle Nachteile, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen.
Praxisbeispiel: Zehn Tage Urlaub in Spanien
Eine Angestellte erhält wegen einer schweren Depression Krankengeld und möchte für zehn Tage zu ihrer Schwester nach Spanien reisen. Ihr behandelnder Facharzt bestätigt schriftlich, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, keine Behandlungstermine ausfallen und gegen den Aufenthalt keine medizinischen Einwände bestehen.
Vier Wochen vor der Reise beantragt sie bei ihrer Krankenkasse schriftlich die Zustimmung und nennt Reisedauer sowie Aufenthaltsadresse. Da keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und keine Anzeichen für einen Leistungsmissbrauch bestehen, muss die Kasse die Zustimmung nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichts erteilen.
Würde die Angestellte dagegen ohne Antrag abreisen, könnte die Krankenkasse das Krankengeld für die zehn Tage in Spanien ruhen lassen. Nach ihrer Rückkehr kann die Zahlung bei weiterhin erfüllten Voraussetzungen wieder einsetzen, doch der Betrag für den nicht genehmigten Reisezeitraum könnte verloren sein.
Häufige Fragen und Antworten zum Urlaub während des Krankengeldbezugs
Darf man mit Krankengeld innerhalb Deutschlands Urlaub machen?
Ja. Eine Reise innerhalb Deutschlands muss grundsätzlich nicht von der Krankenkasse genehmigt werden, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und notwendige Mitwirkungspflichten erfüllt werden.
Muss jede Auslandsreise von der Krankenkasse genehmigt werden?
Für die gesicherte Weiterzahlung des Krankengeldes sollte vor jedem Auslandsaufenthalt die Zustimmung der Krankenkasse eingeholt werden. Ohne Zustimmung kann der Anspruch für die im Ausland verbrachte Zeit ruhen.
Darf die Krankenkasse eine Reise in einen EU-Staat ablehnen?
Eine Ablehnung ist nicht allein mit allgemeinen Bedenken gegen die Reise zulässig. Bestehen keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und keine Anzeichen für einen Missbrauch, muss die Zustimmung nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2019 grundsätzlich erteilt werden.
Ist eine ärztliche Reisebescheinigung vorgeschrieben?
Eine gesonderte Bescheinigung der Reisefähigkeit ist nicht in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben. Sie verbessert jedoch die Nachweislage und sollte besonders bei Auslandsreisen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.
Was passiert, wenn während des Urlaubs die Krankschreibung endet?
Die weitere Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Erfolgt dies verspätet, kann eine Lücke entstehen, die den Krankengeldbezug trotz bestehender Erkrankung gefährdet.
Kann die Krankenkasse wegen eines versäumten Arzttermins sofort die Zahlung einstellen?
Ein sofortiger Zahlungsstopp ist nicht automatisch zulässig. Bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten muss die Krankenkasse normalerweise vorher schriftlich auf die Folgen hinweisen und eine angemessene Frist setzen.




