Krankengeld: Ärztliche Krankschreibung allein reicht nicht – Gericht stoppt 9.360 Euro

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Ein Versicherter hatte vor dem Landgericht 9.360 Euro Krankentagegeld erstritten. Doch das Oberlandesgericht Brandenburg hob das Urteil am 28. Januar 2026 auf, weil das Landgericht notwendige Beweise zur Arbeitsunfähigkeit und zur behaupteten Berufsunfähigkeit nicht erhoben hatte. Mit dieser Entscheidung blieb der Zahlungsanspruch offen: Das Landgericht sollte den Fall nach weiterer Aufklärung erneut beurteilen.

Der Fall zeigt, worauf es bei einem Zahlungsstreit mit einer privaten Krankentagegeldversicherung ankommt. Eine ärztliche Krankschreibung allein beweist vor Gericht noch nicht, dass Arbeitsunfähigkeit nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestand. Entscheidend können zusätzliche medizinische Feststellungen und die konkreten Anforderungen des Berufs sein.

Warum das OLG den Fall zurückverwies

Das Landgericht Potsdam hatte dem Kläger am 4. September 2025 unter dem Aktenzeichen 13 O 279/24 insgesamt 9.360 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Als streitigen Leistungszeitraum nennt das OLG den 10. April bis zum 1. September 2024. Der Versicherer legte Berufung ein.

Nach Auffassung des OLG hatte das Landgericht die Arbeitsunfähigkeit nach dem 9. April 2024 zu Unrecht als unstreitig behandelt. Tatsächlich bestritt der Versicherer, dass die Voraussetzungen weiterer Zahlungen vorlagen. Außerdem hatte er Berufsunfähigkeit behauptet und dafür ein gerichtliches Sachverständigengutachten beantragt.

Die unterbliebene Beweisaufnahme wertete das OLG als wesentlichen Verfahrensmangel. Es hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, wie aus der Entscheidung vom 28. Januar 2026, Aktenzeichen 11 U 88/25, hervorgeht. Ein ebenfalls gestellter Antrag zum Fortbestand des Versicherungsvertrags war im Berufungsverfahren von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Die Krankschreibung ersetzt nicht den Nachweis im Prozess

Eine AU-Bescheinigung dokumentiert die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Sie bindet den privaten Versicherer jedoch nicht an die Einschätzung des behandelnden Arztes. Bestreitet das Unternehmen die Arbeitsunfähigkeit, muss der Versicherte deren Eintritt und Fortdauer für den eingeklagten Zeitraum nachweisen.

Dabei genügt es nicht, lediglich eine Erkrankung zu belegen. Zu prüfen ist, ob deren Auswirkungen die Voraussetzungen des Versicherungsvertrags erfüllten. Dafür muss nachvollziehbar sein, welche beruflichen Aufgaben der Betroffene krankheitsbedingt nicht ausüben konnte.

Das OLG führte damit keine neue allgemeine Nachweispflicht ein. Es wandte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der diese Anforderungen bereits im Urteil vom 30. Juni 2010, Aktenzeichen IV ZR 163/09, erläutert hatte.

Berufsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit

Für Versicherte kann es widersprüchlich klingen, wenn ein Unternehmen die Arbeitsunfähigkeit bestreitet und gleichzeitig Berufsunfähigkeit behauptet. Rechtlich schließen sich diese Standpunkte jedoch nicht aus. Beide Begriffe haben in den Versicherungsbedingungen unterschiedliche Voraussetzungen.

In den vom BGH geprüften Bedingungen lag Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend überhaupt nicht ausüben konnte.

Außerdem durfte sie tatsächlich weder ihrer bisherigen Tätigkeit noch einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Berufsunfähigkeit setzte dagegen voraus, dass sie nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig war.

Die Unterschiede betreffen deshalb sowohl das Ausmaß und die erwartete Dauer der Einschränkung als auch die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Wer Berufsunfähigkeit behauptet, gesteht damit nicht automatisch sämtliche Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit zu. Welche Definitionen im Einzelfall gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.

Wer welche Tatsachen beweisen muss

Das Landgericht sollte nach der Zurückverweisung zunächst die umstrittene Arbeitsunfähigkeit aufklären. Falls diese nachgewiesen wird, ist anschließend die behauptete Berufsunfähigkeit zu prüfen, soweit sie der weiteren Zahlung entgegenstehen könnte. Die Beweislast verteilt sich dabei unterschiedlich.

Streitfrage Wer den Nachweis führen muss
Bestand im eingeklagten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen? Der Versicherte muss deren Eintritt und Fortdauer darlegen und beweisen.
Endete die Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit? Der Versicherer muss die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit darlegen und beweisen.

Bei der Berufsunfähigkeit kommt es auf die medizinische Prognose für den Zeitpunkt an, zu dem sie eingetreten sein soll. Eine lange Krankheitsdauer allein ersetzt diese Beurteilung nicht. Zu untersuchen ist, ob aus damaliger medizinischer Sicht eine entsprechende Einschränkung auf nicht absehbare Zeit zu erwarten war. Diese Einschätzung kann auch ein später eingeholtes Gutachten anhand der damaligen Befunde und Erkenntnisse überprüfen.

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Das OLG hielt den Vortrag des Versicherers hierzu für ausreichend konkret, um darüber Beweis zu erheben. Damit stand die Berufsunfähigkeit allerdings noch nicht fest. Das beantragte Gutachten sollte gerade erst klären, ob die Behauptung zutraf.

Die Aufhebung war keine endgültige Entscheidung gegen den Versicherten

Die Zurückverweisung beruhte auf § 538 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung. Das OLG sah wegen der Verfahrensfehler eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme als notwendig an; der Versicherer hatte die Zurückverweisung hilfsweise beantragt. Diese Aufklärung sollte zunächst beim Landgericht erfolgen, damit anschließend eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen in der Berufung möglich bleibt.

Ob und in welcher Höhe der Kläger Geld erhält, entschied das OLG damit nicht abschließend. Auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens überließ es dem Landgericht. Wie das Verfahren nach der Zurückverweisung weiterging, geht aus dem veröffentlichten OLG-Urteil nicht hervor.

Welche Unterlagen Betroffene sichern sollten

Für einen Zahlungsstreit sollten neben den Krankschreibungen auch Befundberichte, Behandlungsunterlagen und Angaben zum Krankheitsverlauf verfügbar sein. Besonders hilfreich sind ärztliche Feststellungen, die die Beschwerden mit den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit verbinden. Dabei sollte erkennbar sein, für welchen Zeitraum die Einschränkungen festgestellt wurden.

Ebenso wichtig ist eine genaue Beschreibung des Arbeitsalltags vor der Erkrankung. Je nach Beruf können körperliche Belastungen, Konzentrationsanforderungen oder sicherheitsrelevante Aufgaben entscheidend sein. Die Unterlagen können einem gerichtlichen Sachverständigen helfen, die damalige Leistungsfähigkeit zu beurteilen.

Die Bedeutung der konkreten Arbeitsbedingungen erläutert auch der Beitrag über Krankentagegeld bei Erkrankungen infolge von Mobbing am Arbeitsplatz. Er behandelt einen anderen Fall, verdeutlicht aber ebenfalls, weshalb eine abstrakte Berufsbezeichnung für die Prüfung nicht immer genügt.

Für gesetzliches Krankengeld und Rückforderungen gelten andere Regeln

Das Brandenburger Urteil betrifft einen privaten Versicherungsvertrag. Für gesetzliches Krankengeld gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, insbesondere § 44 SGB V. Die Aussagen zur vertraglichen Arbeitsunfähigkeit und zur Beweisführung lassen sich deshalb nicht pauschal auf Verfahren gegen gesetzliche Krankenkassen übertragen.

Auch eine Rückforderung bereits gezahlten Krankentagegeldes ist anders zu prüfen als eine Klage auf ausstehende Leistungen. Nach dem BGH muss bei einer Rückforderung grundsätzlich der Versicherer beweisen, dass für seine Zahlung kein rechtlicher Anspruch bestand. Einen solchen Streit behandelt der Beitrag „Witwe soll Krankengeld zurückzahlen: Gericht stoppt aber Versicherer“.

Praxisbeispiel: Welche Nachweise zusätzlich helfen können

Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Eine selbstständige Friseurin verlangt nach einer Erkrankung ihrer Hände privates Krankentagegeld. Der Versicherer bestreitet, dass sie ihre berufliche Tätigkeit überhaupt nicht ausüben konnte. Neben ihren AU-Bescheinigungen legt sie deshalb Befunde zu Bewegungseinschränkungen und Schmerzen vor und beschreibt, weshalb Schneiden, Föhnen und weitere Arbeiten nicht möglich waren.

Auf dieser Grundlage kann ein gerichtlicher Sachverständiger die Einschränkungen für den streitigen Zeitraum beurteilen. Behauptet der Versicherer zusätzlich Berufsunfähigkeit, muss er deren Voraussetzungen beweisen. Die Unterlagen verbessern die Grundlage der Prüfung, garantieren aber keinen bestimmten Ausgang.

Fragen und Antworten zum Urteil

Hat das OLG die Zahlung von 9.360 Euro endgültig abgelehnt?

Nein. Es hob das erstinstanzliche Urteil wegen Verfahrensfehlern auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Damit blieb der Zahlungsanspruch nach dieser Entscheidung offen.

Was muss zusätzlich zur Krankschreibung nachgewiesen werden?

Der Versicherte muss im Streitfall beweisen, dass Arbeitsunfähigkeit nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestand. Dafür können medizinische Befunde, Angaben zu den beruflichen Aufgaben und ein gerichtliches Gutachten erforderlich sein.

Reicht eine lange Krankschreibung als Beweis für Berufsunfähigkeit?

Nein. Es kommt auf die vertraglichen Voraussetzungen und die medizinische Prognose zum betreffenden Zeitpunkt an. Will der Versicherer deshalb seine Leistungspflicht verneinen, trägt er dafür die Beweislast.

Gilt das Urteil auch für gesetzliches Krankengeld?

Es betrifft unmittelbar die private Krankentagegeldversicherung. Ansprüche gegen gesetzliche Krankenkassen sind nach anderen Vorschriften zu prüfen.