Wer krank wird, soll künftig möglicherweise schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Eine aktuelle VdK-Umfrage zeigt Effekte einer solchen Änderung: 14 Prozent der Befragten würden dann eher krank zur Arbeit gehen. Weitere 21 Prozent würden sich vorsorglich länger krankschreiben lassen.
Die geplante Verschärfung könnte also zugleich längere Fehlzeiten fördern und Beschäftigte trotz Krankheit an den Arbeitsplatz treiben.
Attest ab dem ersten Tag ist noch keine neue gesetzliche Pflicht
Die Koalition hatte Anfang Juli 2026 vereinbart, zur AU-Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verpflichten und gleichzeitig die telefonische Krankschreibung abzuschaffen.
Daraus folgt für Arbeitnehmer derzeit noch keine neue gesetzliche Pflicht. Die konkrete Ausgestaltung muss erst das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bis dahin gelten die bestehenden Regeln.
Diese Regel gilt derzeit bei Krankheit
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.
Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt beziehungsweise nachgewiesen sein.
Für gesetzlich Krankenversicherte läuft der Nachweis in der Regel über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber ruft die entsprechenden Daten bei der Krankenkasse ab. Beschäftigte müssen also keinen gelben Schein mehr beim Arbeitgeber abgeben.
Einen Haken gibt es jedoch schon heute: Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bereits früher verlangen – auch vom ersten Krankheitstag an.
Das Bundesarbeitsgericht stellte bereits mit Urteil vom 14. November 2012 klar, dass ein Arbeitgeber dafür keinen besonderen Verdacht auf eine vorgetäuschte Erkrankung benötigt.
Arbeitgeber kann schon heute Attest ab Tag 1 verlangen
Viele Arbeitnehmer verwechseln deshalb zwei verschiedene Regeln.
Die gesetzliche Grundregel sieht erstens nicht für jeden Beschäftigten automatisch eine ärztliche Feststellung ab dem ersten Krankheitstag vor. Ihr Arbeitgeber kann diese jedoch zweitens individuell oder aufgrund einer betrieblichen Regelung früher verlangen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte im Verfahren 5 AZR 886/11 klar, dass der Arbeitgeber sein Recht ohne besondere Begründung ausüben kann. Grenzen bestehen trotzdem. Die Anordnung darf nicht willkürlich, schikanös oder diskriminierend erfolgen.
Die geplante Reform würde bedeuten: Was der Arbeitgeber heute im Einzelfall verlangen kann, soll dann grundsätzlich gelten.
14 Prozent würden lieber krank arbeiten
Der Sozialverband VdK ließ untersuchen, wie Menschen auf eine solche Verschärfung reagieren würden. 60 Prozent erklärten, eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag würde ihr Verhalten nicht verändern.
Bemerkenswerter sind jedoch zwei andere Werte: 14 Prozent gaben an, dass sie eher krank zur Arbeit gehen würden, um einen Arztbesuch zu vermeiden.
Weitere 21 Prozent würden sich vorsorglich länger krankschreiben lassen, damit sie bei anhaltenden Beschwerden nicht noch einmal eine Arztpraxis aufsuchen müssten.
Die Bundesregierung rechtfertigt die geplante Neuregelung mit der Zahl der Fehlzeiten. Die repräsentative Umfrage zeigt jedoch, dass das genaue Gegenteil eintreten könnte. Eine Pflicht zum Arztbesuch am ersten Krankheitstag könnte zu mehr Fehlzeiten führen.
Aus einem Krankheitstag könnten mehrere werden
Gerade bei kurzfristigen Erkrankungen spielt das eine Rolle. Magen-Darm-Beschwerden, Kopfschmerzen oder ein leichter Infekt können bereits nach einem oder zwei Tagen verschwunden sein.
Muss ein Beschäftigter trotzdem sofort eine ärztliche Feststellung organisieren, entsteht für ihn ein Anreiz, sich gleich für mehrere Tage krankschreiben zu lassen.
Dies gilt auch für die ärztliche Seite. Kaum ein Arzt wird jemand, der, wenn auch nur niedriges, Fieber oder ein Infekt hat, sagen “Gehen Sie morgen wieder zur Arbeit”.
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Die VdK-Erhebung misst zunächst die von den Befragten angekündigte Reaktion und nicht das spätere tatsächliche Verhalten nach einer Gesetzesänderung. Die Zahlen zeigen jedoch, dass eine strengere Nachweispflicht unerwünschte Folgen haben könnte.
Nur drei Prozent berichten von Krankmeldung trotz Gesundheit
Auch den häufig erhobenen Vorwurf des „Blaumachens“ widerlegt die Befragung deutlich. 73 Prozent erklärten, sie hätten sich bislang ausschließlich krankgemeldet, wenn sie tatsächlich krank und arbeitsunfähig waren.
Lediglich drei Prozent gaben an, sich bereits krankgemeldet zu haben, obwohl sie vollständig gesund waren.
Es handelt sich um Selbstauskünfte. Eine Befragung kann nicht überprüfen, ob die Angaben in jedem Einzelfall stimmen. Sie liefert deshalb keinen Beweis dafür, wie groß der tatsächliche Missbrauch von Krankmeldungen ist.
Die Ergebnisse sprechen nach Auffassung des VdK jedoch gegen die These, Beschäftigte würden Krankmeldungen in großem Umfang ohne Erkrankung nutzen.
Mehrheit will telefonische Krankschreibung behalten
Zusätzlich steht die telefonische Krankschreibung zur Debatte. Auch hier fällt das Ergebnis der VdK-Befragung deutlich aus. 61 Prozent sprechen sich gegen ihre Abschaffung aus. 29 Prozent befürworten das Ende dieser Möglichkeit.
Die telefonische Krankschreibung betrifft nach den vom VdK angeführten Zahlen allerdings nur einen sehr kleinen Teil der Arbeitsunfähigkeit. Ihr Anteil liegt demnach zwischen 0,8 und 1,2 Prozent.
Für Menschen mit leichten Erkrankungen, Ärzte und Ärztinnen macht sie trotzdem einen erheblichen praktischen Unterschied: Sie müssen nicht krank in einer Arztpraxis erscheinen und belasten dort weder Wartezimmer noch Anmeldung zusätzlich.
Die telefonische Krankschreibung vermindert zudem die Infektionsgefahr für Risikopatienten. Wenn ein gesundheitlich stabiler Mensch mit einer infektiösen Erkrankung im Wartezimmer mit Menschen sitzt, deren Immunsystem geschwächt ist, kann für diese eine Ansteckung schwere Folgen haben.
Telefonische Krankschreibung gilt weiterhin
Auch hier sollten Arbeitnehmer allerdings politische Pläne und geltendes Recht trennen. Die telefonische Krankschreibung ist derzeit weiterhin möglich.
Erst wenn der Gesetzgeber die erforderlichen Regeln ändert und diese Änderungen in Kraft treten, ändert sich die Rechtslage.
Bis dahin sollten Sie sich deshalb nicht von Meldungen verunsichern lassen, nach denen bereits jeder Beschäftigte am ersten Krankheitstag persönlich beim Arzt erscheinen müsse.
Eine solche allgemeine gesetzliche Pflicht besteht derzeit nicht.
Was Sie bei einer Krankmeldung jetzt beachten sollten
Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit trotzdem sofort beim Arbeitgeber. Warten Sie damit nicht erst auf einen Arzttermin.
Prüfen Sie, welche Regel in Ihrem Betrieb gilt. Verlangt Ihr Arbeitgeber eine ärztliche Feststellung bereits ab dem ersten Krankheitstag, müssen Sie diese Vorgabe beachten.
FAQ: Was gilt bei der Krankmeldung
Muss ich schon heute ab dem ersten Krankheitstag zum Arzt?
Nicht automatisch. Nach der gesetzlichen Grundregel wird eine ärztliche Feststellung grundsätzlich erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Ihr Arbeitgeber darf sie jedoch bereits früher und damit auch ab dem ersten Tag verlangen.
Ist die geplante Attestpflicht ab Tag 1 schon beschlossenes Recht?
Nein. Die Koalition hat sich politisch auf eine Änderung verständigt. Die konkrete Regelung muss jedoch noch ausgearbeitet und gesetzlich umgesetzt werden. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.
Ist die telefonische Krankschreibung bereits abgeschafft?
Nein. Sie besteht weiterhin. Die angekündigte Abschaffung ist bislang nicht umgesetzt.
Quellen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11
Bundesregierung, Regierungspressekonferenz vom 03.07.2026
Bundesregierung, Telefonische Krankschreibung, 13.07.2026
Entgeltfortzahlungsgesetz, § 5 Sozialverband VdK Deutschland, Attest ab dem ersten Krankheitstag: VdK-Umfrage zeigt, was Beschäftigte davon halten, 26.08.2026. Die Umfrage umfasst 2.341 Befragte und wurde vom 24. bis 27. Juli 2026 durchgeführt; laut VdK sind die Ergebnisse für die erwachsene Wohnbevölkerung in Deutschland repräsentativ. (Sozialverband VdK Deutschland e.V.)




