Studenten können Studiengebühren zurück verlangen

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Studierende können Studiengebühren zurück verlangen. Präzedenzfall für andere Bundesländer

Am gestrigen Tag verkündete das Oberverwaltungsgericht Thüringen ein weiteres Urteil in Sachen Studiengebühren. Studierenden, so die Richter, die vor der Einführung von Langzeitstudiengebühren, ihr Studienfach gewechselt haben, dürften die Semester vor dem Wechsel nicht angerechnet werden. Der klagende Studierende hatte argumentiert, dass er in der Zeit des gebührenfreien Studiums sein Studium deshalb nicht beenden konnte, weil auf diese Studienzeit vorangegangene Studienzeiten angerechnet wurden. Wer vor Inkraftreten des Studiums sein Fach gewechselt hatte, könne deshalb sein Studium kaum in der gebührenfreien Studienzeit beenden. Das Gericht folgte der Argumentation und gab dem Studierenden Recht. Er habe einen Anspruch auf Erlass der Studiengebühren – und zwar in voller Höhe.
Damit haben eine große Zahl der Studierenden, die Langzeitstudiengebühren in Thüringen zahlen mussten, wohl einen Anspruch auf Erlass der Gebühren gehabt, kommentiert André Schnepper, Bundesgeschäftsführer des Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS) das Urteil. Alle Betroffenen, egal ob noch eingeschrieben oder bereits exmatrikuliert, können nun die Gebühren zurück fordern.“

Nach Ansicht des Aktionsbündnis hat das Urteil jedoch nicht nur Auswirkungen auf Thüringen. Auch in anderen Bundesländern gibt es oder gab es bis zur Einführung allgemeiner Studiengebühren ähnliche Regelungen, so Schnepper weiter. Das Urteil ist ganz klar ein Präzedenzfall. Auch in den anderen Bundesländern muss den Betroffenen die Gebühren zurück erstattet werden“, kündigt René Held vom ABS weitere Klagen auf Rückzahlung der Gebühren an. (29.01.2008)

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