Auch bei ALG II gibt es einen Urlaubsanspruch

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Hartz IV Empfänger dürfen auch Urlaub haben

Im Prinzip müssen erwerbslose ALG II-Empfänger zu jeder Zeit zu erreichen sein, um auf Job- oder Weiterbildungsangebote sowie überhaupt auf Belange des Amtes reagieren zu können. Für drei Wochen im Jahr gilt das allerdings nicht. Diese drei Wochen können als Urlaub von der Arbeitsagentur gewährt werden. In dieser Zeit erhalten Erwerbslose ganz regulär weiterhin ihre Leistungen.

Wichtig ist dabei, dass sich Erwerbslose vorher rechtzeitig bei der Arbeitsagentur oder der Arge ordnungsgemäß abmelden. Wenn das geschehen ist, können sich Erwerbslose während dieser Zeit außerhalb ihres Wohnortes oder auch im Ausland aufhalten. In der so genannten Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) werden Einzelheiten geregelt.

Bleibt man aber länger als drei Wochen weg, ist das ebenfalls nach vorheriger offizieller Abmeldung möglich. Allerdings sollte man dann bedenken bzw. beachten, dass man nur für die drei Wochen sein ALG II erhält. Für die übrige, längere Zeit der Abwesenheit erhält man keine Leistung mehr. Bleibt man länger als sechs Wochen weg, erhält man auch während der ersten drei Wochen kein Geld. Ganz wichtig zu wissen ist auch noch, dass man sich sofort nach dem Urlaub zurück meldet. Ist man pünktlich aus dem Urlaub zurück, hat sich aber nicht gemeldet, droht nämlich schon eine dreimonatige Absenkung um 20 % vom ALG II-Regelsatz. Die Arbeitsagentur fordert für Zeiten unerlaubter Abwesenheit das gezahlte ALG II zurück.

Einen ausdrücklichen Urlaubsanspruch haben ALG II-Empfänger nicht. Ein Urlaubsantrag kann zurück gewiesen werden, wenn z.B. eine Ein-Euro-Job-Vermittlung während der geplanten Ortsabwesenheit möglich ist. Eine Beurlaubung wird völlig ausgeschlossen, wenn in der geplanten Abwesenheit am Wohnort ein Saisonjob kurzfristig frei wird. Beispielsweise wären das laut Arbeitsagentur Aushilfstätigkeiten in Hotels- und Gaststätten sowie auch auf Messen. (03.07.07)