Stadt will die Heizkosten für Hartz IV-Betroffene deckeln

Lesedauer 2 Minuten

Stadt Essen erstellt Angemessenheitsrichtlinien für Heizkosten

Die Stadt Essen hat angekündigt, die Heizkosten für Hartz IV Beziehende nicht mehr in tatsächlicher Höhe übernehmen zu wollen, wenn ein gewisser Betrag überschritten sei. Künftig wolle man – ähnlich wie bei den Mietkosten – eine Angemessenheitsgrenze festlegen. Ärger vor den Sozialgerichten kündigt sich an.

Die Stadt Essen will- ähnlich wie bei den Mietkosten- eine Angemessenheitsgrenze bei den Heizkosten festlegen. Die Jobcenter sollen dann nur noch bis zu “einer angemessenen Höhe” die Kosten für die Heizung übernehmen. Hierzu hat das Jobcenter eine Richtlinie erarbeitet. Betroffen von dieser Neuregelung sind aktuell 45.500 Hartz IV Haushalte. Die neuen Richtlinien sollen aber auch für weitere 10.000 Sozialhilfe-Berechtigte gelten.

Heizart und Wohngröße fließen in die Berechnung mit ein

In die Berechnung sollen die Heizart und die Wohnungsgröße mit einfließen. Wird der Grenzwert überschritten, sollen sich die Betroffenen vor dem Sachbearbeiter des Jobcenters erklären. Wird die Erklärung nicht akzeptiert, sollen die Betroffenen die Kosten aus dem Regelsatz selbst tragen. Überschuldungen sind somit vorprogrammiert. Als Begründung für diese Maßnahme gab die Stadt bekannt, dass die Heizkosten oft höher “als üblich” sind. Man wolle so zum Sparen animieren.

Angemessenheitsbegriff eng gefasst

Der Angemessenheitsbegriff ist auch bei den Heizkosten zwar höchstrichterlich vom Bundessozialgericht bestätigt worden, allerdings machten die Richter vom Bundessozialgericht (B 14 AS 36/08 R) deutlich, dass nur bei eklatant kostspieligem oder unwirtschaftliches Heizen die Kosten nicht vom Leistungsträger übernommen werden müssen.

Als Anhaltspunkt nannte das BSG die Überschreitung von Werten aus dem „bundesweiten Heizspiegel“. Nur wenn die tatsächlichen Heizkosten den obersten Wert des Heizspiegels im konkret vorliegenden Einzelfall überschreiten, bestünde Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens des Leistungsempfängers konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, so die Richter am BSG.

Lesen Sie zum Thema:
Hartz IV: Jobcenter muss Heizkosten nachzahlen

Urteil: Heizkostenzuschuss vom Jobcenter funktioniert auch ohne Hartz-IV-Bezug

Persönliche Situation muss beachtet werden

Laut aktueller Rechtsprechung AZ: BSG, B 14 AS 33/08 R muss das Jobcenter immer die persönliche Situation des Leistungsberechtigten betrachten. Werden die Heizkosten als unangemessen eingestuft, muss der Betroffenen die Möglichkeit erhalten, nachzuweisen, warum die Kosten den üblichen Rahmen überschritten und deshalb seine Heizkosten individuell dennoch angemessen seien. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Hartz IV Beziehende in älteren Miethäusern leben, die Fenster und Türen nicht optimal isoliert sind. Auch das Jobcenter Essen muss diese richterliche Vorgabe beachten, wenn es nicht rechtswidrig agieren will. Wird diese missachtet, sollte Widerspruch und Klage eingereicht werden.

Dann prophezeie ich jetzt schon viele gerichtliche Auseinandersetzungen

Gegenüber der WAZ sagte der Anwalt für Sozialrecht, Peter Karaiskas, dass er die neue Richtline als rechtlich “problematisch” ansieht. Hartz IV Beziehende wohnen oft in energetisch nicht-sanierten Wohnungen. Würde die Richtlinie “offensiv” angewendet, „dann prophezeie ich jetzt schon viele gerichtliche Auseinandersetzungen“, so der Rechtsanwalt.