Sozialrichter fordern ALG-II Unterkunftspauschalen

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Hartz IV: Landessozialgerichte fordern Unterkunftspauschalen, Prozesskosten und Klagebeschränkungen beim Arbeitslosengeld II

(08.05.2010) Wie die Presse berichtet, fordern die Landessozialgerichte die Einführung von Unterkunftspauschalen, Prozesskosten für Kläger und von verschiedenen Klagebeschränkungen für das Rechtsgebiet des SGB II.

Hier soll der Teufel mit dem Belzebub ausgetrieben werden. Statt eine gesetzliche Verankerung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu fordern, wollen die Sozial- und Landessozialgerichte ALG II-Empfänger massiv in ihren Rechten einschränken, um so der immer weiter steigenden Klageflut Herr zu werden, welche größtenteils darauf zurückzuführen ist, dass die Leistungsträger des SGB II sich immer dreister über Recht und Gesetz hinweg setzen, um Kosten zu sparen.
Die rechtswidrigen Handlungsweisen der Leistungsträger des SGB II sollen so zwar nicht legalisiert, aber unangreifbar gemacht werden. Recht zu bekommen wird dann für ALG II-Bezieher zu einem Lotteriespiel, dass sie sich finanziell nicht leisten können.

Folgende Änderungen werden gefordert:
Die Kostenfreiheit bei Klagen vor dem Sozial- und Landessozialgericht soll abgeschafft werden: Kläger sollen, damit ihre Klage überhaupt angenommen wird, vorher eine Prozesskostenpauschale von bis zu 150 Euro zahlen, was gerade für ALG II- Empfänger so gut wie unmöglich ist – erst recht, wenn diese klagen müssen, weil das ihnen zustehende ALG II verweigert wird und sie deshalb vollkommen mittellos sind. Arbeitslosen ALG II-Empfängern soll so ein bürgerliches Grundrecht vorenthalten werden: das Recht auf Recht.

Das Gericht soll nur noch verpflichtet sein, bei einer das ALG II betreffenden Klage die Leistungen eines Zeitraumes von 6 Monaten zu prüfen. Damit soll ALG II-Empfängern das im Sozialrecht verankerte Recht auf Überprüfung länger zurückliegender Zeiträume verweigert werden.

Der Streitgegenstand bei Ablehnung von Leistungen des SGB II soll auf die abgelehnte Leistung beschränkt werden, d.h. wenn Richter feststellen, dass den Betroffenen auch, oder stattdessen, andere/weitere Leistungen zustehen, dürfen diese nicht mehr, wie bisher, Gegenstand der Klage werden und der Leistungsträger auch nicht dazu verurteilt werden. Hier werden gleich zwei Grundprinzipen deutschen Rechts angegriffen: das Gerichte nicht an Anträge der Klagebeteiligten gebunden und in ihrer Entscheidung frei sind.

Kurz: es sollen Sonderbedingungen, viele davon nur für ALG II-Empfänger, geschaffen werden, durch welche diesen eine Vielzahl von Rechten, die Nicht-ALG II-Bezieher weiterhin haben, verweigert wird. Damit wird ein Zweiklassen-Sozialrecht eingeführt. Dass solche Vorschläge von Landessozialgerichten kommen, zeigt, wie schlimm es in Deutschland tatsächlich um Recht und Gerechtigkeit bestellt ist: diese pfeift wortwörtlich auf dem letzten Loch und ist dabei, sich ganz und gar den Interessen von Politik und Wirtschaft unterzuordnen. (fm)

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