Anrechnung von Geldgeschenken bei Hartz IV

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Ein weiteres Urteil bestätigt Ungerechtigkeit: Geldgeschenke werden bei Hartz IV angerechnet.

(12.05.2010) Geldgeschenke werden weiterhin bei Hartz IV angerechnet, auch wenn die Oma zum Geburtstag oder zu Weihnachten den Enkeln ein kleine Freude bereiten will. Laut SGB II werden Geldgeschenke über einen Betrag von 50 Euro im Jahr als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet. Alle Beträge unter 50 Euro im Jahr sind anrechnungfrei.

Im konkreten Fall hatte die Oma ihren Enkeln jeweils zum Geburtstag und zu Weihnachten Geld geschenkt. Jeweils 100 Euro verschenkte die Großmutter. Die Oma benannte keinen bestimmten Zweck der Schenkung, denn es sollte ja ein Geschenk für die Kinder sein. Die zuständige Arge sah den Betrag als Einkommen an und verrechnete diesen mit den ALG II Zahlungen. Dagegen klagten die Eltern in erster Instanz vor dem Sozialgericht Leipzig und bekamen Recht. Doch die Arge ging in Beruf und klagte vor dem Landessozialgericht Sachsen.

Das Sächsische Landesozialgericht (AZ: L 2 AS 248/09) bestätigte in dem Urteil die Praxis der Arge. Bei Geldgeschenken die keinem bestimmten Zweck unterliegen, werden alle Geldgeschenke über einem jährlichen Betrag von 50 Euro als Einkommen angerechnet. Der Zweck einer Geldgeschenkung muss ausdrücklich fest gelegt sein, so die Richter in dem Urteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Geldgeschenke an die Kinder werden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, wenn Sie für einen besonderen Zweck gedacht sind, der nicht bereits durch das ALG II abgedeckt wird, etwa für den Kauf eines Fahrrads oder eines Computers, und die Schenkung bei zweckfremder Verwendung zurückgezahlt werden muss (Schenkung unter Auflage). Dabei sollte das Geldgeschenk monatlich die Höhe von 50% des Eckregelsatzes (aktuell: 179,50 Euro) nicht überschreiten. (sb)