Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld muss dem anderen bleiben?

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Wenn ein Ehepartner ins Pflegeheim zieht, läuft die Miete für die gemeinsame Wohnung weiter. Auch Strom, Versicherungen und der Einkauf verschwinden nicht aus dem Haushaltsbudget. Trotzdem steht plötzlich die Frage im Raum, wie viel vom gemeinsamen Einkommen noch für den Menschen bleibt, der zu Hause lebt.

Die Antwort lautet: Der eigene Lebensunterhalt muss gesichert bleiben, einen bundesweit einheitlichen Eurobetrag für alle Ehepaare gibt es jedoch nicht.

Bei einem längerfristigen Heimaufenthalt muss das Sozialamt auch die bisherige Lebenssituation des zu Hause lebenden Partners berücksichtigen. Eine Rechnung, die diesen Bedarf übergeht, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

Warum das Sozialamt auch die Rente des anderen prüft

Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Heimkosten. Reichen die verfügbaren eigenen Mittel nicht aus, kommen Sozialhilfeleistungen einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage. Wie belastend die verbleibende Rechnung sein kann, zeigt der Fall einer Familie mit rund 4.200 Euro monatlichem Eigenanteil.

Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird nach § 19 Absatz 3 SGB XII auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners berücksichtigt. Der pflegebedingte Umzug in ein Heim bedeutet für sich genommen keine Trennung der Ehe. Deshalb bleibt die finanzielle Verbindung grundsätzlich bestehen, obwohl beide an unterschiedlichen Orten wohnen.

Die 100.000-Euro-Grenze schützt Ehepartner nicht

Ein verbreitetes Missverständnis kann teuer werden: Die bekannte Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlich gilt beim sozialhilferechtlichen Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern. § 94 Absatz 1a SGB XII enthält diesen Schutz für Ehepartner nicht. Auch eine deutlich niedrigere Rente oder ein normales Arbeitseinkommen können deshalb in die Prüfung einbezogen werden.

Das bedeutet allerdings keine unbegrenzte Zahlungspflicht. Ob überhaupt Geld für die Heimkosten eingesetzt werden muss, hängt vom anrechenbaren Einkommen, den geschützten Ausgaben und dem vorhandenen Vermögen ab. Allein die Höhe der ungedeckten Heimrechnung beantwortet diese Frage nicht.

Was dem Partner zu Hause tatsächlich bleiben muss

Ausgangspunkt ist der eigene notwendige Lebensunterhalt. Für einen Erwachsenen, der nach dem dauerhaften Heimeinzug des Partners allein in der Wohnung lebt, beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 monatlich 563 Euro. Anerkennungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe kommen hinzu.

Bei beispielsweise 800 Euro anerkannten monatlichen Wohn- und Heizkosten ergeben sich zusammen mit dem Regelbedarf zunächst 1.363 Euro. Das ist eine vereinfachte Orientierung am notwendigen Lebensunterhalt, kein abschließend festgelegter Selbstbehalt für Ehepartner. Besondere Belastungen und die bisherige Lebenssituation können eine weitergehende Freistellung erfordern.

Für einen voraussichtlich längeren stationären Aufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII ausdrücklich eine angemessene Heranziehung des gemeinsamen Einkommens unter Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation des Partners zu Hause. Damit darf die Behörde die persönliche Lage nicht durch eine beliebige Pauschale ersetzen. Einen Anspruch darauf, sämtliche bisherigen Ausgaben unverändert fortführen zu können, enthält die Vorschrift allerdings ebenfalls nicht.

Warum die Berechnung mehr als eine Subtraktion ist

Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich auch Renten, Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen. Davon sind nach § 82 SGB XII unter anderem entrichtete Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge abzuziehen. Der Bruttobetrag auf einem Bescheid ist deshalb nicht automatisch der Betrag, der für die Heimfinanzierung zur Verfügung steht.

Für die Hilfe zur Pflege enthalten § 85 SGB XII und die folgenden Vorschriften zusätzliche Regeln zu Einkommensgrenzen und zum zumutbaren Einsatz. Für Lebensunterhaltskosten in der Einrichtung ist außerdem die Regelung zur häuslichen Ersparnis zu beachten. Eine Einkommensgrenze für eine bestimmte Leistung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres als frei verfügbarer Monatsbetrag des Ehepartners ausgeben.

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Die Verbraucherzentrale erläutert zur Heimpflege, dass das gemeinsame Einkommen bei einem zu Hause verbleibenden Ehepartner nur eingeschränkt herangezogen wird. Die Prüfung muss berücksichtigen, was dieser weiterhin für seinen Lebensunterhalt benötigt. Gerade deshalb sollten Betroffene eine vollständige Berechnung verlangen und sich nicht mit einer mündlichen Auskunft über einen angeblich immer geltenden Restbetrag zufriedengeben.

Diese Beträge und Schutzregeln dürfen nicht verwechselt werden

Position Stand 2026 Bedeutung
Regelbedarf bei alleiniger Haushaltsführung 563 Euro monatlich Baustein des notwendigen Lebensunterhalts; Wohn- und Heizkosten kommen hinzu.
Verbleibendes Einkommen des Ehepartners Individuelle Berechnung Kein bundesweit einheitlicher Gesamtbetrag; die persönliche Lebenssituation ist zu berücksichtigen.
Geschütztes Geldvermögen Grundsätzlich 10.000 Euro je erwachsener Person Bei einem einbezogenen Ehepaar regelmäßig insgesamt 20.000 Euro; kein monatlicher Freibetrag.
Persönlicher Barbetrag im Heim Regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich Für erwachsene Sozialhilfeberechtigte im Heim; hiervon ist der Bedarf des Partners zu Hause zu unterscheiden.

20.000 Euro Erspartes sind bei Ehepaaren grundsätzlich geschützt

Beim Vermögen gilt eine andere Rechnung als beim monatlichen Einkommen. Die Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII schützt grundsätzlich 10.000 Euro je einbezogener volljähriger Person. Für ein Ehepaar sind das regelmäßig 20.000 Euro an Geldvermögen.

Ein Antrag auf Sozialhilfe setzt deshalb nicht voraus, dass beide ihre Konten vollständig leeren. Übersteigende, verwertbare Mittel können allerdings einzusetzen sein, soweit kein weiterer Schutz greift. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über geschützte Vermögenswerte im Pflegefall.

Das selbst bewohnte Haus muss nicht automatisch verkauft werden

Bleibt der Ehepartner im gemeinsamen Haus oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Bei der Angemessenheit zählen unter anderem Wohnbedarf, Größe, Ausstattung und Wert.

Der Heimeinzug allein zwingt den anderen also nicht zum Verkauf seines Zuhauses. Umgekehrt ist nicht jede Immobilie allein deshalb geschützt, weil sie der Familie gehört. Ein vermietetes Objekt oder ein nach dem Auszug leer stehendes Haus kann anders zu beurteilen sein.

Auch der Partner im Heim braucht eigenes Geld

Wer im Pflegeheim Sozialhilfe für seinen Lebensunterhalt erhält, hat grundsätzlich Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII regelmäßig mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro. Hinzu kommt die gesonderte Versorgung mit Bekleidung und Schuhen nach den dafür geltenden Vorgaben.

Auch deshalb ist die Rechnung „gesamte Rente ins Heim, der andere lebt von seiner eigenen Rente“ zu grob. Entscheidend sind die anerkannten Bedarfe beider Ehepartner und die dafür verfügbaren Mittel. Eine geringe eigene Rente des zu Hause lebenden Partners darf bei dieser Betrachtung nicht übergangen werden.

Früh melden und die Berechnung prüfen lassen

Sobald sich abzeichnet, dass die Finanzierung nicht ausreicht, sollte das Sozialamt nachweisbar über den Hilfebedarf informiert werden. Nach § 18 SGB XII setzt die Hilfe zur Pflege grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von den Leistungsvoraussetzungen Kenntnis hat. Wer erst nach Monaten nachfragt, riskiert eine Finanzierungslücke für die Vergangenheit.

Für die Prüfung werden insbesondere Renten- oder Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, die Heimkostenaufstellung und Belege über die laufenden Wohnkosten benötigt. Besondere Belastungen sollten mit konkreten Nachweisen erläutert werden, damit sie bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 87 SGB XII berücksichtigt werden können. Dazu können etwa besondere krankheitsbedingte Aufwendungen gehören.

Gegen einen fehlerhaften Sozialhilfebescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Eine Sozialberatung oder anwaltliche Beratung im Sozialrecht kann helfen, unberücksichtigte Ausgaben und fehlerhafte Anrechnungen zu erkennen.

Praxisbeispiel: 950 Euro eigene Rente reichen nicht

Renate erhält 950 Euro Rente, ihr Mann im Pflegeheim 1.800 Euro. Für Renates Wohnung fallen monatlich 800 Euro an anerkennungsfähigen Miet- und Heizkosten an. Würde die Rente ihres Mannes vollständig für das Heim verplant, blieben ihr nach den Wohnkosten nur 150 Euro.

Schon Regelbedarf und Wohnkosten ergeben in diesem Beispiel zusammen 1.363 Euro, also 413 Euro mehr als Renates eigene Rente. Diese Lücke muss die Berechnung berücksichtigen; außerdem sind mögliche weitere Bedarfe und die bisherige Lebenssituation zu prüfen. Wie viel vom gemeinsamen Einkommen tatsächlich für das Heim einzusetzen ist, lässt sich erst danach bestimmen.