Ende 2025 erhielten bundesweit rund 1,5 Millionen Menschen einen Grundrentenzuschlag. Die durchschnittliche Zuschlagshöhe lag bei 101,63 Euro im Monat. Wichtig ist: Dieser Wert ist keine Pauschale, auf die alle Rentner Anspruch haben.
Die Deutsche Rentenversicherung Nord veröffentlichte die Zahlen am 1. September 2026. Für 2024 hatte die Bundesregierung einen Durchschnitt von 97 Euro bei rund 1,4 Millionen Renten genannt. Der für 2025 gemeldete Durchschnitt liegt damit 4,63 Euro höher.
Die Quellen verwenden allerdings unterschiedliche statistische Einheiten. Für 2024 ist von Renten die Rede, für 2025 von Rentnerinnen und Rentnern. Die beiden Empfängerzahlen lassen sich deshalb nicht unmittelbar miteinander vergleichen.
In Schleswig-Holstein stieg die Zahl besonders stark
In den drei Ländern im Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung Nord nahm die Zahl der Empfänger deutlich zu.
| Gebiet | Stand Ende 2025 |
|---|---|
| Deutschland | Rund 1,5 Millionen Menschen; durchschnittlich 101,63 Euro im Monat |
| Schleswig-Holstein | 47.077 Menschen; plus 8,8 Prozent; durchschnittlich 110,68 Euro |
| Hamburg | 17.625 Menschen; plus 7,1 Prozent; durchschnittlich 109,57 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | 47.369 Menschen; plus 6,2 Prozent; durchschnittlich 86,89 Euro |
Schleswig-Holstein verzeichnete unter diesen drei Ländern den stärksten Zuwachs. Der dortige Durchschnitt lag 9,05 Euro über dem bundesweiten Wert. In Mecklenburg-Vorpommern waren es dagegen 14,74 Euro weniger als im Bundesdurchschnitt.
Frauen erhielten den Zuschlag deutlich häufiger
In allen drei Ländern bekamen Frauen den Zuschlag häufiger als Männer. In Schleswig-Holstein waren es 37.970 Frauen und 9.107 Männer. In Mecklenburg-Vorpommern standen 29.294 Frauen 18.075 Männern gegenüber.
Auch in Hamburg weist die Statistik einen deutlich höheren Frauenanteil aus. Gründe für diesen Unterschied nennt die Rentenversicherung nicht. Niedrigere Verdienste, Teilzeitarbeit sowie Zeiten der Kindererziehung und Pflege sind mögliche Erklärungen, lassen sich anhand der Zahlen aber nicht nachweisen.
Die Grundrente ist keine Mindestrente
Die sogenannte Grundrente ist keine eigenständige Rentenart und keine garantierte Mindestrente. Sie ist ein individuell berechneter Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Gezahlt werden kann sie zu Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten.
Eine niedrige Monatsrente allein reicht für einen Anspruch nicht aus. Es kommt auf die gespeicherten Versicherungszeiten und die damaligen Verdienste an. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag darüber, wer seinen Anspruch auf Grundrentenzuschlag prüfen sollte.
Wer Anspruch auf den Zuschlag haben kann
Für den Grundrentenzuschlag müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sein. Zwischen 33 und 35 Jahren steigt der individuelle Höchstwert schrittweise an. Ab 35 Jahren gilt der höchste Grenzwert von 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr.
Zu den Grundrentenzeiten gehören unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung oder versicherten Selbstständigkeit. Auch Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation können berücksichtigt werden. Zeiten mit Arbeitslosengeld, früherem Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe zählen dagegen grundsätzlich nicht. Freiwillige Beiträge gehören ebenfalls nicht dazu.
Nicht jede Grundrentenzeit erhöht den Zuschlag
Für die Berechnung gelten zusätzliche Anforderungen. Herangezogen werden nur Kalendermonate, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte erreicht wurden. Auf ein Jahr hochgerechnet entspricht das 0,3 Entgeltpunkten und damit 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes.
Im Jahr 2026 entsprechen 30 Prozent voraussichtlich rund 1.299 Euro brutto im Monat. Für frühere Jahre gelten wegen der damals niedrigeren Durchschnittslöhne geringere Beträge. Die Rentenversicherung bezeichnet Monate oberhalb der jeweiligen Untergrenze als Grundrentenbewertungszeiten.
Erfüllt ein Monat grundsätzlich die Voraussetzungen einer Grundrentenzeit, kann er für die erforderlichen 33 Jahre zählen. Liegt der Verdienst unter der 30-Prozent-Grenze, erhöht dieser Monat den Zuschlag jedoch nicht. Nicht versicherte Beschäftigungszeiten werden auch für die 33 Jahre nicht berücksichtigt.
Bei mindestens 35 Grundrentenjahren muss der Durchschnitt der berücksichtigten Entgeltpunkte unter 0,8 pro Jahr liegen. Das entspricht einem Verdienst von weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet, erhält aus diesen Zeiten keine Aufwertung.
So berechnet die Rentenversicherung den Zuschlag
Die Rentenversicherung bildet zunächst den Durchschnitt der Entgeltpunkte aus den Grundrentenbewertungszeiten. Dieser Durchschnitt wird verdoppelt und auf den persönlichen Höchstwert begrenzt. Der Unterschied zum ursprünglichen Durchschnitt wird anschließend um 12,5 Prozent gekürzt.
Der verbleibende Wert wird mit der Zahl der Grundrentenbewertungsmonate multipliziert. Berücksichtigt werden höchstens 420 Monate und damit 35 Jahre. Danach erfolgt die Umrechnung mit dem aktuellen Rentenwert und dem jeweiligen Zugangsfaktor.
Die gesetzlichen Regeln stehen in § 76g SGB VI und § 66 SGB VI. In der tatsächlichen Berechnung prüft die Rentenversicherung jeden Kalendermonat einzeln. Vereinfachte Jahresrechnungen können deshalb nur eine Annäherung liefern.
Einkommen kann die Auszahlung verringern
Nach der Berechnung des Zuschlags prüft die Rentenversicherung das anrechenbare Einkommen. Überschreitet es bestimmte Grenzen, wird ein Teil davon vom Grundrentenzuschlag abgezogen. Die übrige gesetzliche Rente wird dadurch nicht gekürzt.
Die angegebenen Monatswerte sind nicht mit dem aktuellen monatlichen Bruttolohn gleichzusetzen. Die Rentenversicherung verwendet regelmäßig ein steuerlich ermitteltes Jahreseinkommen und teilt dieses durch zwölf. Die Einzelheiten regelt § 97a SGB VI.
| Lebenssituation | Anrechnung seit Januar 2026 |
|---|---|
| Nicht verheiratet und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | Bis 1.492 Euro keine Anrechnung; zwischen 1.492 und 1.909 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet; der Teil über 1.909 Euro wird zusätzlich vollständig angerechnet |
| Verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft | Gemeinsames Einkommen bis 2.327 Euro bleibt frei; zwischen 2.327 und 2.744 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet; der Teil über 2.744 Euro wird zusätzlich vollständig angerechnet |
Erreicht die Einkommensanrechnung die Höhe des Zuschlags, wird dieser nicht mehr ausgezahlt. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das Einkommen beider Partner betrachtet. Was das für Betroffene bedeutet, erklärt unser Beitrag zum Grundrentenzuschlag und Einkommen des Ehepartners.
Welches Einkommen geprüft wird
Berücksichtigt werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil von Renten und Versorgungsbezügen sowie bestimmte Kapitalerträge. Bei dieser Einkommensprüfung wird der Grundrentenzuschlag selbst nicht als Einkommen angesetzt. Vermögen wird nicht geprüft.
Mieteinnahmen können über das zu versteuernde Einkommen in die Prüfung einfließen. Selbst genutztes Wohneigentum führt dagegen nicht dazu, dass der Grundrentenzuschlag entfällt. Eine allgemeine Bedürftigkeitsprüfung findet nicht statt.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 wird normalerweise das Einkommen aus dem Jahr 2024 berücksichtigt. Liegen dazu keine Finanzamtsdaten vor, greift die Rentenversicherung auf das Jahr 2023 zurück. Das erläutert sie in ihrer Grundrenten-Broschüre vom Mai 2026.
Für die regelmäßige Einkommensprüfung zum 1. Januar 2026 wurde dagegen das im Herbst 2025 gemeldete Einkommen aus dem Jahr 2023 verwendet. Fehlten diese Daten, galt das Einkommen aus dem Jahr 2022. Aktuelle Einkommensänderungen wirken sich daher häufig erst mit Verzögerung aus.
Ein eigener Antrag ist normalerweise nicht nötig
Die Rentenversicherung prüft grundsätzlich automatisch, ob ein Anspruch besteht. Das gilt sowohl für neue als auch für bereits laufende Renten. Ein gesonderter Antrag auf den Grundrentenzuschlag ist nicht vorgesehen.
Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf trotzdem genau ansehen. Fehlen Beschäftigungs-, Erziehungs- oder Pflegezeiten, kann auch die automatische Prüfung kein richtiges Ergebnis liefern. In diesem Fall sollte eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung veranlasst werden.
Wer die Berechnung im Bescheid für falsch hält, kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die geltende Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Belege für fehlende Zeiten sollten möglichst zusammen mit dem Widerspruch eingereicht werden.
Warum weniger auf dem Konto ankommen kann
Der Grundrentenzuschlag ist steuerfrei. Weil er Bestandteil der gesetzlichen Rente ist, fallen bei gesetzlich Versicherten dennoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Der Betrag im Rentenbescheid kann deshalb höher sein als das tatsächliche Netto-Plus auf dem Konto.
Bei freiwillig oder privat Krankenversicherten gelten andere Berechnungen. Dort kann der Zuschlag auch den Zuschuss zur Krankenversicherung verändern. Hinweise enthält die Fragen-und-Antworten-Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Grundrente und Grundsicherung sind verschiedene Leistungen
Die Grundrente erhöht die gesetzliche Rente. Die Grundsicherung im Alter ist dagegen eine Sozialleistung für Menschen, deren Einkommen und verwertbares Vermögen nicht zum Lebensunterhalt reichen. Sie muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Wer mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten erreicht und entsprechende Alterseinkünfte bezieht, erhält bei der Grundsicherung einen besonderen Freibetrag. Nach § 82a SGB XII bleiben zunächst 100 Euro sowie 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags anrechnungsfrei. Der Freibetrag ist 2026 auf 281,50 Euro im Monat begrenzt.
Für diesen Freibetrag muss kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden. Es kommt auf die erforderlichen Zeiten und die berücksichtigten Alterseinkünfte an. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gilt ein vergleichbarer Freibetrag auch beim Wohngeld.
Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Jahr 2026.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Verkäuferin kommt auf 35 Jahre mit Grundrentenzeiten. Sämtliche 35 Jahre erfüllen auch die Voraussetzungen für Grundrentenbewertungszeiten. Im Durchschnitt hat sie jährlich 0,72 Entgeltpunkte erworben.
Ihre Regelaltersrente beginnt ohne Abschlag oder Zuschlag, sodass der Zugangsfaktor 1,0 beträgt. Ihr anrechenbares Einkommen liegt unter der gesetzlichen Grenze. Eine Einkommenskürzung des Grundrentenzuschlags erfolgt deshalb nicht.
Die 0,72 Entgeltpunkte werden zunächst verdoppelt und auf den Höchstwert von 0,8 begrenzt. Die Differenz von 0,08 Entgeltpunkten wird um 12,5 Prozent auf 0,07 gekürzt. Multipliziert mit 35 Jahren ergeben sich 2,45 Entgeltpunkte. Beim seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro sind das rund 104,17 Euro brutto im Monat.
Das Beispiel ist vereinfacht, weil die Rentenversicherung die Versicherungszeiten monatsgenau prüft.
Quellen
Stand: 11. September 2026. Quellen sind die Grundrentenzahlen 2025 der Deutschen Rentenversicherung Nord, die Grundrenten-Broschüre der Rentenversicherung und die Angaben des Bundestages für 2024.
Fragen und Antworten zur Grundrente
Bekommen alle Rentner 101,63 Euro zusätzlich?
Nein. Die 101,63 Euro sind ein bundesweiter Durchschnitt für das Jahr 2025 und kein pauschaler Anspruch.
Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?
Normalerweise nicht. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch.
Wie viele Versicherungsjahre sind erforderlich?
Es müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sein. Zwischen 33 und 35 Jahren steigt der individuelle Höchstwert schrittweise an.
Wird das Einkommen des Ehepartners angerechnet?
Ja. Bei verheirateten Menschen und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das Einkommen beider Partner geprüft.
Ist die Grundrente dasselbe wie die Grundsicherung?
Nein. Die Grundrente erhöht eine gesetzliche Rente, während die Grundsicherung eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung ist.
Ist der Grundrentenzuschlag steuerpflichtig?
Der Zuschlag ist steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können den Auszahlungsbetrag dennoch verringern.




