Extra-Zuschuss vom Arbeitgeber für die Rente – So bekommst Du ihn

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Viele Beschäftigte verschenken Geld: Wer auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) verzichtet, lässt nicht nur mögliche Steuerersparnisse, sondern auch verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse ungenutzt. Dabei kann sich das Modell besonders für Gering und Normalverdienende rechnen – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen stimmen.

Kernaussage: 15 % Pflichtzuschuss – aber nicht für alle

Seit Anfang 2022 müssen Arbeitgeber in laufende bAV-Verträge 15 % des umgewandelten Gehalts als Zuschuss einzahlen – sofern sie dadurch Sozialabgaben einsparen.

Diese Regelung gilt für alle neuen und bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen (§ 1a BetrAVG). Doch: Nicht jede\r Beschäftigte profitiert automatisch. Insbesondere bei hohen Einkommen greift die Zuschusspflicht nicht.

Wer hat Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss?

Die gesetzliche Regelung greift nur, wenn der Bruttolohn unterhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) liegt. Für 2025 bedeutet das:

  • In der Rentenversicherung: Maximal 96.600 € jährlich (monatlich: 8.050 €)
  • In der Krankenversicherung: Maximal 66.150 € jährlich (monatlich: 5.512,50 €)

Wer darüber liegt, spart durch eine Gehaltsumwandlung keine Sozialabgaben – damit entfällt auch die Pflicht des Arbeitgebers, den Zuschuss zu zahlen. Besonders betroffen: Gutverdienende oder Beschäftigte mit mehreren Jobs, die gemeinsam über der BBG liegen.

Rechenbeispiel: So viel bringt der Zuschuss

Arbeitnehmer\innen dürfen bis zu 4 % der Renten-BBG steuer- und sozial-abgabenfrei in eine bAV einzahlen. 2025 entspricht das 3.864 € im Jahr bzw. 322 € pro Monat. Der gesetzlich vorgeschriebene Zuschuss beträgt davon 15 % – also maximal 579,60 € jährlich bzw. 48,30 € monatlich.

Vorteil für Sie: Wer die bAV nutzt, bekommt jährlich bis zu 580 € zusätzlich vom Arbeitgeber – ohne eigenes Zutun.

Geringverdienende: 1.200 € Bonus vom Arbeitgeber möglich

Für Beschäftigte mit einem Monatsgehalt bis 2.575 € brutto kann sich die bAV besonders lohnen. Seit 2025 dürfen Arbeitgeber zusätzlich bis zu 1.200 € jährlich in die Altersvorsorge ihrer Mitarbeitenden einzahlen – ganz ohne Gehaltsumwandlung. Das Beste daran: Sie erhalten bis zu 360 € davon über die Lohnsteuer zurückerstattet.

Bei dieser Variante entstehen den Beschäftigten keinerlei Nachteile bei Rente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld, da das Bruttogehalt unangetastet bleibt.

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Was viele nicht wissen: bAV kann gesetzliche Ansprüche senken

Wer Teile seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge steckt, senkt sein sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Das führt zu geringeren Einzahlungen in die Renten, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Die Folge:

  • Weniger Rentenpunkte: Pro 100 € Monatsumwandlung sinkt der spätere Rentenanspruch grob um 1 € jährlich.
  • Geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld: Diese Leistungen basieren auf dem reduzierten Bruttogehalt.
  • Bei Bürgergeldbezug: Betriebsrenten werden voll als Einkommen angerechnet und können die Bedürftigkeit mindern oder ausschließen.

Nicht jede bAV-Strategie zahlt sich langfristig aus. Eine individuelle Beratung ist ratsam.

So viel bleibt im Alter von der Betriebsrente übrig

Auch wenn die bAV lange angespart wurde, profitiert man im Alter nicht uneingeschränkt. Ab 2025 bleiben monatlich nur 187,25 € aus Betriebsrenten krankenversicherungsfrei. Darüber hinausgehende Beträge sind beitragspflichtig – auch bei der Pflegeversicherung.

In der Grundsicherung im Alter greift ein spezieller Freibetrag: 100 € plus 30 % des Betrags über 100 €, maximal 50 % des Regelbedarfs. 2025 liegt dieser bei 281,50 €. Der Rest der Betriebsrente wird auf die Grundsicherung angerechnet.

Wichtig: Bei laufendem Bürgergeld (SGB II) entfällt dieser Freibetrag komplett – dort zählt jeder Cent der Betriebsrente als Einkommen.

Was tun bei Jobwechsel oder Teilzeit?

Betriebliche Altersvorsorge-Verträge sind grundsätzlich „portabel“. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber den Vertrag übernehmen oder ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Probleme entstehen häufig, wenn der neue Betrieb keinen Vertrag mit der bisherigen Versicherungsgesellschaft anbietet.

Bei Teilzeitbeschäftigung sinkt das umwandelbare Entgelt – und damit auch die Höhe der möglichen Zuschüsse. Wer unter 2.575 € monatlich verdient, sollte bevorzugt die arbeitgeberfinanzierte bAV nutzen, um Rentennachteile zu vermeiden.

Kostenfalle: Abschlussgebühren und Verwaltungskosten

Ein oft übersehener Faktor: Hohe Vertragskosten können die Vorteile der Zuschüsse zunichtemachen. Besonders Direktversicherungen verursachen häufig hohe Abschluss- und Verwaltungskosten, die in den ersten Jahren die Rendite auffressen.

Praxis-Tipp: Angebote sorgfältig vergleichen und auf transparente Kosten achten. Eine Szenario-Rechnung hilft, die tatsächliche Nettorendite zu ermitteln.