Für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bringt der Juli 2026 vor allem höhere Rentenzahlungen.
Daneben wirken sich bereits seit Jahresbeginn geltende Grenzen, eine verlängerte Zurechnungszeit und die Einbeziehung des EM-Rentenzuschlags auf unterschiedliche Gruppen aus. Hinzu kommt ein Reformvorschlag zur Arbeitserprobung, der im Juli 2026 allerdings noch kein geltendes Recht ist.
Nicht alle fünf Punkte sind somit am 1. Juli neu in Kraft getreten. Die Rentenerhöhung und mögliche Folgen des integrierten Zuschlags für Hinterbliebenenrenten zeigen sich unmittelbar ab Juli, während andere Bestimmungen bereits seit Januar gelten oder erst politisch angekündigt wurden.
Die fünf Veränderungen im Überblick
| Bereich | Stand im Juli 2026 | Betroffene |
|---|---|---|
| Rentenerhöhung | Plus von 4,24 Prozent seit 1. Juli | Grundsätzlich alle Bezieher einer gesetzlichen EM-Rente |
| Zurechnungszeit | Ende mit 66 Jahren und drei Monaten | Neue EM-Renten mit Rentenbeginn 2026 |
| EM-Rentenzuschlag | Kann seit Juli die Witwen- oder Witwerrente beeinflussen | Personen mit eigener EM-Rente und Hinterbliebenenrente |
| Hinzuverdienst | 20.763,75 Euro bei voller und mindestens 41.527,50 Euro bei teilweiser EM-Rente | Erwerbstätige EM-Rentner |
| Arbeitserprobung | Weiterhin regelmäßig sechs Monate; Verlängerung auf ein Jahr vorgeschlagen | Personen, die einen beruflichen Wiedereinstieg versuchen |
Erwerbsminderungsrenten steigen um 4,24 Prozent
Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent angehoben. Das gilt für Altersrenten ebenso wie für Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Der aktuelle Rentenwert stieg dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
Die Erhöhung wird automatisch vorgenommen und muss nicht beantragt werden. Eine bisherige monatliche Bruttorente von 1.000 Euro steigt rechnerisch auf 1.042,40 Euro, während aus 1.200 Euro nun 1.250,88 Euro werden. Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.500 Euro ergibt sich ein neuer Betrag von 1.563,60 Euro.
| Bisherige Bruttorente | Erhöhung um 4,24 Prozent | Neue Bruttorente |
|---|---|---|
| 1.000,00 Euro | 42,40 Euro | 1.042,40 Euro |
| 1.200,00 Euro | 50,88 Euro | 1.250,88 Euro |
| 1.500,00 Euro | 63,60 Euro | 1.563,60 Euro |
Die Steigerung um 4,24 Prozent bezieht sich auf die Bruttorente. Der tatsächlich überwiesene Betrag wächst meist etwas weniger, weil von der höheren Rente weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Auch ein veränderter Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse kann das Ergebnis beeinflussen.
Das Rentenplus kommt nicht bei allen im selben Monat an
Der Zeitpunkt der ersten erhöhten Zahlung hängt vom Beginn der Rente ab. Hat die Erwerbsminderungsrente spätestens im März 2004 begonnen, wird sie im Voraus gezahlt und der erhöhte Juli-Betrag war bereits Ende Juni auf dem Konto. Bei einem Rentenbeginn ab April 2004 wird die Rente nachschüssig überwiesen, sodass die erste erhöhte Zahlung Ende Juli 2026 erfolgt.
Die Rentenanpassungsmitteilungen werden nach Angaben der Rentenversicherung zwischen dem 13. Juni und dem 24. Juli 2026 verschickt. Darin stehen der bisherige und der neue Rentenbetrag sowie die aktuellen Abzüge. Wer nach diesem Zeitraum kein Schreiben erhalten hat, sollte beim zuständigen Rentenversicherungsträger nachfragen.
Neue EM-Renten erhalten eine längere Zurechnungszeit
Bei einer Erwerbsminderungsrente kann häufig nur ein Teil des möglichen Erwerbslebens mit tatsächlichen Beitragszeiten belegt werden. Deshalb wird bei der Berechnung eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Betroffene werden vereinfacht so behandelt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus entsprechend ihrem bisherigen Versicherungsverlauf weitere Rentenansprüche aufgebaut.
Für Erwerbsminderungsrenten mit einem erstmaligen Rentenbeginn im Jahr 2026 endet diese Zeit mit 66 Jahren und drei Monaten. Im Jahr 2025 lag das Ende noch bei 66 Jahren und zwei Monaten. Die Verlängerung um einen Monat kann die neu berechnete EM-Rente etwas erhöhen.
Wie hoch das zusätzliche Rentenplus ausfällt, hängt vom bisherigen Versicherungsverlauf ab. Eine pauschale Summe lässt sich deshalb nicht nennen. Berücksichtigt werden unter anderem die persönlichen Entgeltpunkte und die Bewertung der Versicherungszeiten vor dem Eintritt der Erwerbsminderung.
Die längere Zurechnungszeit gilt nur für neue Rentenfälle des Jahres 2026. Bereits seit 2025 oder früher laufende Erwerbsminderungsrenten werden deswegen nicht vollständig neu berechnet. Bestandsrentner profitieren stattdessen von der allgemeinen Rentenerhöhung und unter Umständen vom Zuschlag für ältere EM-Renten.
Der integrierte EM-Zuschlag kann die Witwenrente verändern
Bestimmte Personen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat, erhalten einen gesetzlichen Zuschlag. Bei einem Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt er 7,5 Prozent der berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte. Für Renten mit einem Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent.
Bis einschließlich November 2025 wurde dieser Zuschlag getrennt von der regulären Rente überwiesen. Seit Dezember 2025 ist er Bestandteil der laufenden Rentenzahlung und wird auf der Grundlage zusätzlicher persönlicher Entgeltpunkte berechnet. Er nimmt dadurch ebenfalls an der Erhöhung des Rentenwerts zum 1. Juli 2026 teil.
Die Einbeziehung kann allerdings Folgen haben, wenn neben der eigenen Erwerbsminderungsrente eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird. Da der Zuschlag nun als Bestandteil der eigenen Rente behandelt wird, zählt er grundsätzlich zum Einkommen, das bei der Hinterbliebenenrente geprüft wird. Einkommenssteigerungen werden dort regelmäßig zum 1. Juli berücksichtigt.
Eine Kürzung tritt nicht bei jeder betroffenen Person ein. Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein monatlicher Freibetrag von 1.122,53 Euro, der sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 238,11 Euro erhöht. Nur wenn das nach den rentenrechtlichen Vorgaben ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt, werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die aktuellen Freibeträge veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung.
Ein höherer EM-Rentenbetrag führt deshalb nicht automatisch zu einem geringeren Gesamteinkommen. Die eigene Rente steigt, während sich die Hinterbliebenenrente möglicherweise vermindert. Betroffene sollten beide Bescheide gemeinsam betrachten und insbesondere das angesetzte Einkommen, den Freibetrag sowie den errechneten Kürzungsbetrag prüfen.
Weitere Einzelheiten zu diesem Thema enthält der Beitrag „Höhere EM-Rente kürzt seit Juli 2026 die Witwenrente“.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen gelten im gesamten Jahr 2026
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dürfen grundsätzlich arbeiten und eigenes Einkommen erzielen. Seit Januar 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt eine Mindestgrenze von 41.527,50 Euro im Kalenderjahr. Die Rentenversicherung weist die Werte für 2026 aus.
Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die persönliche Grenze höher liegen. Die Berechnung orientiert sich am höchsten beitragspflichtigen Einkommen innerhalb eines gesetzlich festgelegten Vergleichszeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung. Der individuell geltende Betrag steht im Rentenbescheid oder kann bei der Rentenversicherung erfragt werden.
Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, fällt die Rente nicht zwingend vollständig weg. Der übersteigende Verdienst kann jedoch zu einer teilweisen Anrechnung und damit zu einer niedrigeren Rentenzahlung führen. Nicht oder verspätet gemeldetes Einkommen kann außerdem Rückforderungen auslösen.
Auch die tägliche Arbeitszeit bleibt wichtig
Die Einhaltung der finanziellen Grenze allein genügt nicht in jedem Fall. Eine volle Erwerbsminderung setzt grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt das festgestellte Leistungsvermögen bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich.
Wer über einen längeren Zeitraum mehr arbeitet, als es dem festgestellten Leistungsvermögen entspricht, muss mit einer erneuten Prüfung rechnen. Dabei werden Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung sowie die gesundheitlichen Bedingungen am Arbeitsplatz betrachtet. Auch besondere Pausen, Unterstützung durch Kollegen oder ein leidensgerecht angepasster Arbeitsplatz können für die Bewertung von Bedeutung sein.
Eine neue Beschäftigung oder eine Ausweitung der bisherigen Arbeitszeit sollte daher vorab schriftlich mitgeteilt werden. Die Rentenversicherung benötigt Angaben zur Tätigkeit, zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie zum voraussichtlichen Verdienst. Eine vorherige Beratung kann spätere Überzahlungen und Streit über den Rentenanspruch verhindern.
Arbeitserprobung bleibt vorerst auf sechs Monate ausgerichtet
Seit 2024 können EM-Rentner im Rahmen einer Arbeitserprobung testen, ob eine Rückkehr in eine umfangreichere Beschäftigung gesundheitlich möglich ist. Bei voller Erwerbsminderung beginnt eine solche Erprobung insbesondere dann, wenn drei Stunden oder länger täglich gearbeitet wird. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist eine Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden täglich betroffen.
Der geschützte Zeitraum beträgt nach der derzeitigen Rechtslage regelmäßig sechs Monate. Im Einzelfall kann der Rentenversicherungsträger eine kürzere oder längere Dauer bestimmen. Während des festgelegten Zeitraums entfällt der Rentenanspruch nicht allein deshalb, weil die bisherige zeitliche Leistungsgrenze überschritten wird. Die Deutsche Rentenversicherung informiert über Voraussetzungen und Ablauf der Arbeitserprobung.
Erweist sich der Arbeitsversuch als erfolgreich und wird die Beschäftigung anschließend dauerhaft fortgeführt, prüft die Rentenversicherung den Anspruch für die Zukunft neu. Die während der geschützten Erprobung gezahlte Rente wird nicht allein wegen des erfolgreichen Versuchs rückwirkend zurückgefordert. Davon zu unterscheiden sind Überzahlungen, die durch einen nicht gemeldeten oder falsch angegebenen Verdienst entstanden sind.
Zwölf Monate Probearbeiten sind noch nicht beschlossen
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 vorgeschlagen, die Arbeitserprobung generell von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Dadurch sollen Menschen mit länger andauernden Erkrankungen mehr Zeit erhalten, ihre Belastbarkeit unter realen Arbeitsbedingungen zu erproben.
Im Juli 2026 ist diese Verlängerung noch nicht als Gesetz in Kraft. Betroffene dürfen daher nicht ohne Abstimmung mit der Rentenversicherung von einer einjährigen Schutzfrist ausgehen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt weiterhin der vom Rentenversicherungsträger mitgeteilte Zeitraum.
Ausführliche Informationen zum Vorschlag bietet der Beitrag „EM-Rente: 12 Monate Arbeiten trotz Erwerbsminderung bald möglich“.
Auswirkungen auf Grundsicherung und Wohngeld beachten
Eine höhere Erwerbsminderungsrente kann andere einkommensabhängige Leistungen verändern. Das betrifft insbesondere die Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung, Wohngeld und eine gleichzeitig bezogene Hinterbliebenenrente. Das Rentenplus verbleibt deshalb nicht in jeder Haushaltskonstellation vollständig bei den Betroffenen.
Wer ergänzende Sozialleistungen erhält, sollte die Rentenanpassungsmitteilung bei der zuständigen Behörde einreichen. Wird die Einkommenserhöhung verspätet gemeldet, kann später eine Rückforderung entstehen. Der neue Bescheid sollte außerdem darauf geprüft werden, ab welchem Monat die höhere Rente tatsächlich als Einkommen berücksichtigt wurde.
Praxisbeispiel: Mehr Rente trotz weiter geltender Grenzen
Sabine ist 54 Jahre alt und erhält seit 2017 eine volle Erwerbsminderungsrente von zuletzt 1.200 Euro brutto. Der bereits integrierte Zuschlag ist in diesem Betrag enthalten. Durch die Rentenanpassung steigt ihre Bruttorente ab Juli 2026 um 50,88 Euro auf 1.250,88 Euro.
Da Sabines Rente nach März 2004 begonnen hat, erhält sie den erhöhten Juli-Betrag erstmals Ende Juli. Zusätzlich arbeitet sie täglich zwei Stunden in einem Büro und verdient 10.800 Euro brutto im Jahr. Damit bleibt sie unter der Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro und überschreitet auch nicht das für die volle Erwerbsminderung festgestellte tägliche Leistungsvermögen.
Sabine bezieht außerdem eine Witwenrente. Sollte das von der Rentenversicherung errechnete anrechenbare Einkommen durch den integrierten Zuschlag beispielsweise 50 Euro über ihrem Freibetrag liegen, würden davon 40 Prozent berücksichtigt. Ihre Witwenrente würde dann um 20 Euro monatlich sinken, während die eigene Erwerbsminderungsrente erhöht bleibt.
Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente im Juli 2026
Erhalten alle EM-Rentner seit Juli 2026 genau 4,24 Prozent mehr ausgezahlt?
Die gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten steigen grundsätzlich um 4,24 Prozent brutto. Das Plus auf dem Konto kann wegen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geringer ausfallen.
Wann wird die erhöhte Erwerbsminderungsrente erstmals überwiesen?
Bei einem Rentenbeginn bis März 2004 wurde die erhöhte Juli-Rente bereits Ende Juni gezahlt. Bei einem Rentenbeginn ab April 2004 erfolgt die erste höhere Zahlung Ende Juli 2026.
Gilt die längere Zurechnungszeit auch für bestehende EM-Renten?
Nein. Die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten gilt grundsätzlich nur für Erwerbsminderungsrenten mit einem erstmaligen Rentenbeginn im Jahr 2026.
Wie viel darf 2026 neben einer Erwerbsminderungsrente verdient werden?
Bei voller Erwerbsminderung beträgt die jährliche Grenze 20.763,75 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei eine höhere persönliche Grenze möglich ist.
Wird eine Witwenrente wegen des EM-Zuschlags automatisch gekürzt?
Nein. Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn das nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelte eigene Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt. Vom übersteigenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Können EM-Rentner bereits zwölf Monate geschützt probearbeiten?
Eine allgemeine zwölfmonatige Arbeitserprobung ist im Juli 2026 noch nicht geltendes Recht. Der derzeitige Zeitraum beträgt regelmäßig sechs Monate, wobei der Rentenversicherungsträger im Einzelfall eine abweichende Dauer festlegen kann.




