Seit dem 3. Oktober 2025 gilt eine neue Regel für Schmerzen und psychische Erkrankungen im GdB-Verfahren. Wer neben einer körperlichen Erkrankung auch unter chronischen Schmerzen oder Depression leidet, kann unter bestimmten Bedingungen einen deutlich höheren Gesamt-GdB erhalten – vorausgesetzt, der Arzt stellt die richtige Diagnose.
Wer diese Regel nicht kennt, reicht Unterlagen ein, die eine Komorbidität faktisch unsichtbar machen. Der Schwerbehindertenstatus und der Steuerpauschbetrag von 1.140 Euro jährlich bleiben dann unerreichbar, obwohl der Anspruch besteht.
Inhaltsverzeichnis
GdB und Komorbidität: Was die neue VersMedV seit Oktober 2025 regelt
Viele Betroffene gehen davon aus, dass Depression oder Dauerschmerz den GdB automatisch erhöhen, wenn sie zusätzlich zu einer körperlichen Erkrankung vorliegen. Das ist nicht richtig. Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (BGBl. 2025 I Nr. 228), in Kraft seit dem 3. Oktober 2025, stellt ausdrücklich klar: Schmerzen und psychische Beschwerden sind im GdB für die Grunderkrankung bereits eingerechnet.
Wessen Kniearthrose schmerzt und wer deswegen niedergeschlagen ist: Das ist alles im Einzel-GdB für die Arthrose enthalten. Die diagnosespezifischen Tabellenwerte in Teil B blieben durch die Reform vollständig unverändert. Geändert wurde ausschließlich die Methodik, nach der diese Werte angewendet werden.
Das klingt wie eine Einschränkung. Es ist gleichzeitig eine präzise Öffnung: Die Verordnung definiert exakt, wann Schmerz und Psyche doch separat zählen – und dann den Gesamt-GdB erheblich steigern können.
Die Zwei-Bedingungen-Regel: Wann Psyche und Schmerz den GdB separat erhöhen
Teil A Nr. 1.3.1 und 1.3.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze legen zwei Bedingungen fest, die kumulativ erfüllt sein müssen. Bedingung 1 – Erheblichkeit: Die psychischen Begleiterscheinungen oder Schmerzen müssen erheblich höher sein, als aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre.
Normales Leiden an einer Erkrankung zählt nicht. Erheblich bedeutet: deutlich über das Maß hinaus, das die körperliche Erkrankung allein erklären würde.
Bedingung 2 — eigenständige ICD-Diagnose: Die Beschwerden müssen die Kriterien einer eigenständigen Diagnose nach ICD erfüllen und ärztlich dokumentiert sein. Eine Schmerznotiz im Arztbrief reicht nicht. Nötig ist eine spezifische Diagnose: für Schmerzen etwa F45.41 (Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), für psychische Erkrankungen etwa F32 (Depressive Episode) oder F43.2 (Anpassungsstörungen).
Erst wenn beide Bedingungen erfüllt sind, liegt eine Komorbidität im versorgungsrechtlichen Sinn vor. Das Versorgungsamt muss sie dann getrennt bewerten und in die Gesamt-GdB-Bildung einbeziehen.
Eine bestätigte Komorbidität kann den Gesamt-GdB spürbar anheben, was für viele den Unterschied zwischen GdB 40 und GdB 50 ausmacht, also zwischen keinem und vollem Schwerbehindertenstatus. Wichtig: Ist der Schmerz nicht Folge einer körperlichen Erkrankung, sondern Leitsymptom einer psychischen Störung, wird er nicht doppelt gezählt. Er ist dann Teil des GdB für die psychische Erkrankung und darf nicht zusätzlich als körperliche Schmerzkomorbidität angesetzt werden.
Warum Versorgungsämter Komorbiditäten systematisch übersehen
Das Versorgungsamt begutachtet nach Aktenlage. Es bewertet, was in den eingereichten Unterlagen steht, nicht was der Betroffene erlebt. Wer chronische Schmerzen hat und beim Hausarzt Schmerzmittel bekommt, aber nie eine eigenständige Schmerzdiagnose erhalten hat, wird im Verfahren als jemand ohne Schmerzkomorbidität behandelt.
Dabei wäre die Diagnose F45.41 in vielen Fällen medizinisch korrekt, sie fehlt nur in der Akte. Dasselbe gilt für psychische Erkrankungen: Hausärzte dokumentieren Depressionen oft nur als „depressive Verstimmung”. Das ist kein ICD-Diagnoseschlüssel und damit kein Hebel im GdB-Verfahren. Wer nicht weiß, dass eine eigenständige Facharztdiagnose nötig ist, verliert GdB-Punkte, auf die ein Anspruch bestünde.
Was in den Arztunterlagen stehen muss – und was nicht reicht
Wer eine Komorbidität geltend machen will, benötigt einen Befundbericht, der zwei Dinge gleichzeitig leistet. Erstens muss er die Erheblichkeit beschreiben: Ausmaß, Häufigkeit und Alltagsauswirkung, also Schlafstörungen, sozialer Rückzug, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Formulierungen wie „der Patient klagt über Schmerzen” reichen nicht. Zweitens muss der Bericht eine eigenständige ICD-Diagnose eines Facharztes enthalten: Schmerztherapeut für F45.41, Psychiater oder Psychotherapeut für F32 oder F43.2.
Martina K., 54, aus Erfurt, hat eine Wirbelsäulenerkrankung mit festgestelltem Einzel-GdB 30 und wird seit drei Jahren wegen chronischer Schmerzen schmerztherapeutisch behandelt, die Diagnose F45.41 liegt vor.
Sie legt beim Änderungsantrag neben dem orthopädischen den schmerztherapeutischen Befundbericht bei. Das Versorgungsamt ermittelt den GdB für die Schmerzstörung separat. Ergebnis: Gesamt-GdB 50 statt 30.
Widerspruch: Mit diesen Argumenten greift die Komorbiditätsregel
Wer bereits einen Bescheid erhalten hat, hat nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, um Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig begründet sein, ein kurzes Schreiben mit Aktenzeichen und Anfechtung des festgestellten GdB wahrt die Frist. Gleichzeitig sollte Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragt werden.
Erst die versorgungsärztliche Stellungnahme zeigt, ob das Versorgungsamt eine vorhandene Diagnose gar nicht berücksichtigt oder sie als normale Begleiterscheinung eingestuft hat, obwohl eine eigenständige Fachdiagnose vorlag.
Wer in der Akte feststellt, dass eine Schmerzstörung oder psychische Diagnose mit GdB 0 bewertet oder gar nicht erwähnt wurde, hat einen klaren Widerspruchsangriff: Die Bedingungen nach Teil A Nr. 1.3.1 oder 1.3.2 lagen vor und wurden nicht umgesetzt. Im Widerspruch werden dann die fehlenden Befundberichte nachgereicht.
Wer dagegen erst jetzt einen Facharzt aufsucht und die Diagnose neu stellen lässt, hat ein strukturelles Problem: Eine neue Diagnose nach Bescheiderlass belegt die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht. Deshalb gilt: Facharzttermin vor dem Antrag, nicht nach dem Bescheid.
Häufige Fragen zu GdB und Komorbidität
Kann ich nachträglich noch Unterlagen einreichen, wenn mein Antrag läuft?
Ja, solange der Bescheid noch nicht ausgestellt wurde. Im laufenden Verfahren können Befundberichte jederzeit nachgereicht werden; das Versorgungsamt muss sie berücksichtigen.
Nach Bescheiderlass ist der Weg der Widerspruch. Auch dort sind neue Unterlagen das zentrale Mittel: Das Widerspruchsverfahren ist genau dafür gedacht, unvollständige Erstanträge zu korrigieren.
Gilt die Komorbiditätsregel auch für bestehende Bescheide?
Nein. Bestehende Bescheide werden nicht automatisch neu bewertet. Die neuen Grundsätze greifen nur bei einem neuen Antrag, einem laufenden Verfahren oder einem Widerspruch.
Wer einen Änderungsantrag stellt, öffnet dabei die gesamte Bewertung: Der Gesamt-GdB kann auch sinken, wenn andere Funktionssysteme nach neuen Maßstäben niedriger eingeordnet werden als bisher.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 — Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil A Nr. 1.3 und 3.3 (Fassung BGBl. 2025 I Nr. 228, in Kraft 03.10.2025)
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) § 152 — Feststellung der Behinderung; § 2 Abs. 2 SGB IX — Begriff der Schwerbehinderung
Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 228: Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung, 29.09.2025
Deutsche Schmerzgesellschaft e.V.: ICD-10 F45.41 – Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
REHADAT-Hilfsmittel: Neue Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Oktober 2025)




