Schulden: Banken und Sparkassen begehen bei vielen Pfändungsschutz-Konten Plündereien

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Ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln ist eine gute Möglichkeit, um bei Pfändungen und Schulden nicht ohne Mittel für die tägliche Existenz dazustehen.

Es verhindert Gläubigern den Zugriff auf die geschützte Summe. Allerdings gab es Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Davor warnt aktuell die Verbraucherzentrale Hamburg.

Abzocke der Banken beim P-Konto

Es gab Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Kreditlinien wurden gelöscht und unrechtmäßige Entgelte wurden gefordert. Leistungen, die im Girokonto enthalten waren, wurden eingeschränkt. Das alles ist nicht zulässig.

Das ist rechtswidrig

Eine Bank darf kein Entgelt verlangen, um ein Konto in ein P-Konto zu verwandeln. Die Gebühren, um das P-Konto zu führen dürfen nicht höher sein als bei einem regulären Girokonto. Zuvor vereinbarte Leistungen dürfen nicht automatisch abgeschafft werden. Kreditlinien dürfen nicht selbstverständlich gelöscht werden.

Kein zusätzliches Entgelt bei einem P-Konto

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen die Deutsche Bank: Um die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, Kontos mit einem Pfändungsschutz zu versehen, darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.

Gegen die Sparkasse Bremen hatte der BGH (Az. XI ZR 145/12) ebenso entschieden. In Bremen sollte diese Gebühr für ein P-Konto 7,50 Euro pro Monat betragen, und das waren bis zu 3,50 Euro mehr als bei einem Girokonto. Das zusätzlich verlangte Entgelt sei eine unangemessene Benachteiligung der Kund/innen, so der BGH.

Keine Einschränkung der Leistungen

Die Deutsche Bank hatte vertraglich festgelegt, dass bei einem P-Konto bestimmte Leistungen nicht mehr gelten würden. Dazu zählten die db-Card und die Kreditkarte. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Festlegungen für unzulässig.

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Dispokredit entfällt, Zahlungsfunktionen bleiben erhalten

Ein P-Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden. Ein Dispokredit oder eine geduldete Überziehung kann deshalb nach der Umwandlung nicht weiter genutzt werden.

Bereits vereinbarte Funktionen wie Überweisungen, Lastschriften, Onlinebanking und Bargeldabhebungen dürfen dagegen nicht allein wegen der Umwandlung gestrichen werden, soweit ausreichend verfügbares Guthaben vorhanden ist.

Für Kreditkarten mit Kreditrahmen gelten andere Voraussetzungen, weil ihre Nutzung von der Kreditwürdigkeit abhängt.

Geschützte Geldeingänge dürfen nicht alte Schulden tilgen

Auch ein überzogenes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Ab dem Umwandlungsverlangen darf die Bank neue Gutschriften im gesetzlich geschützten Umfang nicht mehr mit dem bisherigen Minus verrechnen.

Diese Beträge müssen als verfügbares Guthaben auf dem P-Konto bereitgestellt werden; die bisherigen Schulden bleiben bestehen.

Was tun als bereits Betroffene?

Hat ihre Bank bereits ein zusätzliches Entgelt für ihr P-Konto gefordert und erhalten? Wurden bei ihnen wegen des P-Kontos Leistungen gestrichen, die Sie zuvor erhielten? Falls dies der Fall ist, dann fordern Sie ihr Finanzinstitut auf, die Leistungen wieder zu gewähren und das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzubekommen.

Wenn ihr Kontakt bei der Bank sich weigert, dann können Sie auf die bestehende Rechtslage hinweisen. Lenkt die Bank noch immer nicht ein, sollte die Verbraucherzentrale eingeschaltet bzw. informiert werden.