Erwerbsminderungsrente: Ab 2027 sollen EM-Rentner mehr dazu verdienen können – aber eine Hürde bleibt

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Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und daneben arbeitet, soll 2027 mehr hinzuverdienen können, ohne dass die Rente wegen des Einkommens gekürzt wird.

Doch die höheren Grenzen sind keine Erlaubnis, die Arbeitszeit beliebig auszuweiten: Auch ein vergleichsweise niedriger Verdienst kann mit einer Tätigkeit verbunden sein, die den Rentenanspruch gefährdet.

Für Betroffene kommt es deshalb auf zwei getrennte Prüfungen an: Wie viel Einkommen wird erzielt – und passt die tatsächlich ausgeübte Arbeit noch zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen? Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass der Anspruch auch bei eingehaltenen Verdienstgrenzen entfallen kann.

Diese Verdienstgrenzen sind für 2027 vorgesehen

Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen für 2027 beschlossen. Vorgesehen ist eine monatliche Bezugsgröße von 4.130 Euro; die Zustimmung des Bundesrats steht nach dem veröffentlichten Verfahrensstand noch aus.

Aus dieser Bezugsgröße und der gesetzlichen Berechnungsformel ergeben sich für 2027 voraussichtlich 21.682,50 Euro bei voller Erwerbsminderung und mindestens 43.365 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung. Gegenüber 2026 würden die Grenzen damit um 918,75 Euro beziehungsweise 1.837,50 Euro steigen.

Rentenart Hinzuverdienstgrenze 2026 Voraussichtliche Grenze 2027 Unterschied
Volle Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro jährlich 21.682,50 Euro jährlich 918,75 Euro
Teilweise Erwerbsminderungsrente Mindestens 41.527,50 Euro jährlich Mindestens 43.365 Euro jährlich 1.837,50 Euro

Bei Beschäftigten geht es grundsätzlich um den Bruttoverdienst, bei Selbstständigen um das sozialrechtlich zu berücksichtigende Arbeitseinkommen. Die Beträge sind Jahresgrenzen und dürfen nicht mit einem monatlichen Freibetrag verwechselt werden.

Grundlage der vorgesehenen Anpassung ist die vom Kabinett beschlossene Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027. Die Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich daraus in Verbindung mit § 96a SGB VI.

Warum bei teilweiser Erwerbsminderung mehr möglich sein kann

Die vorgesehenen 43.365 Euro wären bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente lediglich die Mindestgrenze. Eine persönliche Berechnung kann einen höheren Betrag ergeben.

Die gesetzliche Formel berücksichtigt dafür die höchsten Entgeltpunkte eines Kalenderjahres aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Wer seine Beschäftigung ausweiten möchte, sollte sich deshalb die individuelle Hinzuverdienstgrenze von der Rentenversicherung mitteilen lassen.

Die Arbeitszeit bleibt eine eigenständige Hürde

Eine volle Erwerbsminderung liegt aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich vor, wenn jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen regelmäßig bei drei bis unter sechs Stunden täglich.

Wer tatsächlich länger arbeitet, kann damit Anlass zu einer Überprüfung geben, ob die Voraussetzungen der bisherigen Rente noch bestehen. Die höhere Einkommensgrenze verändert diese gesundheitlichen Voraussetzungen nicht.

Ein einzelner längerer Arbeitstag bedeutet allerdings nicht automatisch den Verlust der Rente. Zu prüfen sind die konkreten Arbeitsbedingungen und das tatsächliche Leistungsvermögen; mehr dazu erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Nicht nur Verdienst: Auch Arbeitszeit kann die EM-Rente stoppen“.

Auch ein Minijob ist kein Freibrief

Ein Minijob beschreibt zunächst eine Beschäftigung mit begrenztem Verdienst. Daraus folgt nicht automatisch, dass die Tätigkeit mit einer Erwerbsminderungsrente vereinbar ist.

Wer beispielsweise an wenigen Wochentagen längere Schichten übernimmt, sollte sich nicht allein auf das niedrige Monatseinkommen verlassen. Wie die Stunden verteilt sind und welche Belastungen tatsächlich entstehen, kann für die Beurteilung des Rentenanspruchs erheblich sein.

Das gilt besonders, wenn eine volle Erwerbsminderungsrente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt wird. Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente kann bereits die Aufnahme eines geeigneten Teilzeitarbeitsplatzes eine erneute Prüfung auslösen.

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Arbeitserprobung schützt beim beruflichen Neustart

Für Menschen, die wieder länger arbeiten möchten, gibt es eine gesetzliche Absicherung: Nach § 43 Absatz 7 SGB VI bleibt der bisherige Rentenanspruch bei einer Arbeitserprobung regelmäßig sechs Monate bestehen. Damit lässt sich eine höhere Arbeitsbelastung testen, ohne allein deshalb sofort den Anspruch zu verlieren.

Die Erprobung kann sowohl bei einer neuen Beschäftigung als auch bei der Ausweitung einer bestehenden Tätigkeit greifen. Im Einzelfall ist eine Verlängerung möglich, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Der Schutz des Rentenanspruchs setzt die Einkommensanrechnung jedoch nicht außer Kraft. Wer während der Erprobung die persönliche Hinzuverdienstgrenze überschreitet, muss weiterhin mit einer niedrigeren Rentenzahlung rechnen.

Weitere Hinweise zu den geltenden Regeln und zur Meldung einer Beschäftigung enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über Neuerungen und bestehende Regeln für Erwerbsminderungsrentner.

Was bei Überschreiten der Verdienstgrenze passiert

Ein höherer Hinzuverdienst führt nicht automatisch dazu, dass die gesamte Rente entfällt. Nach § 96a SGB VI werden grundsätzlich 40 Prozent des Betrags angerechnet, der über der Jahresgrenze liegt, verteilt auf zwölf Monate.

Würde ein Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente 2027 insgesamt 24.000 Euro anrechenbaren Hinzuverdienst erzielen, läge er bei unverändertem Inkrafttreten der geplanten Werte um 2.317,50 Euro über der Grenze. Daraus ergäbe sich rechnerisch eine monatliche Rentenminderung von 77,25 Euro.

Diese Rechnung beantwortet ausschließlich die Einkommensfrage. Ob die Beschäftigung gesundheitlich noch mit dem Rentenanspruch vereinbar ist, muss unabhängig davon beurteilt werden.

Beschäftigung frühzeitig mitteilen

Wer eine Arbeit aufnimmt oder die bisherige Tätigkeit verändert, sollte die Rentenversicherung möglichst vorab informieren. Benötigt werden insbesondere Angaben zur Tätigkeit, zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie zum voraussichtlichen Verdienst.

Für eine Arbeitserprobung ist kein besonderer Formantrag erforderlich; den konkreten Erprobungszeitraum teilt der Rentenversicherungsträger verbindlich mit. Auch eine spätere Verringerung der Stunden, das Ende der Beschäftigung oder gesundheitliche Probleme sollten zeitnah gemeldet werden.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert den Ablauf auf ihrer Informationsseite zur Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente. Dort wird auch beschrieben, wie nach dem Erprobungszeitraum über den weiteren Rentenanspruch entschieden wird.

Die höheren Grenzen können finanziell entlasten, erhöhen aber nicht automatisch die gesundheitliche Belastbarkeit. Wer nur den Jahresverdienst ausrechnet, hat deshalb erst einen Teil der notwendigen Prüfung erledigt.

Beispiel aus der Praxis: Unter der Geldgrenze, aber mit Klärungsbedarf

Die 56-jährige Sabine erhält eine volle Erwerbsminderungsrente und möchte 2027 an fünf Tagen pro Woche jeweils vier Stunden im Büro arbeiten. Bei 1.200 Euro brutto monatlich käme sie ohne Sonderzahlungen auf 14.400 Euro im Jahr und bliebe deutlich unter der vorgesehenen Hinzuverdienstgrenze.

Trotzdem müsste die Arbeitszeit geprüft werden, weil vier Stunden täglich über dem Leistungsvermögen liegen, das einer vollen Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich zugrunde liegt.

Sabine sollte die Tätigkeit deshalb vor Beginn melden und mit der Rentenversicherung klären, welcher Zeitraum als Arbeitserprobung gilt und wie anschließend über ihren Rentenanspruch entschieden wird.