Schwerbehinderung: Merkzeichen G – Parkfehler kann teuer werden

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Merkzeichen G – dieser Parkfehler kann mehrere Hundert Euro kosten

Das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis bescheinigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Eine Erlaubnis zum Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ist damit jedoch nicht verbunden.

Wer lediglich den Schwerbehindertenausweis hinter die Windschutzscheibe legt und einen Stellplatz mit Rollstuhlsymbol nutzt, parkt unberechtigt. Es drohen 55 Euro Verwarnungsgeld und zusätzlich oft mehrere Hundert Euro für das Abschleppen.

Warum das Merkzeichen G nicht zum Behindertenparkplatz berechtigt

Nach § 229 SGB IX wird das Merkzeichen G eingetragen, wenn eine Person übliche Wegstrecken im Ortsverkehr wegen ihrer Einschränkungen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigen kann. Ursache können Beeinträchtigungen des Gehvermögens, innere Erkrankungen, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit sein.

Das Merkzeichen bestätigt damit eine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Welche Vorteile mit den Merkzeichen G und B verbunden sind, hängt jedoch vom jeweiligen Nachteilsausgleich ab.

Für ausgewiesene Behindertenparkplätze gelten eigenständige Vorschriften. Benötigt wird grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis, der gut lesbar im Fahrzeug liegen muss.

Der Schwerbehindertenausweis ist kein Parkausweis

Besonders häufig entsteht der Irrtum durch die orangefarbene Gestaltung eines Teils des Schwerbehindertenausweises. Dieser orangefarbene Flächenaufdruck betrifft vor allem die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und darf nicht mit dem orangefarbenen Parkausweis verwechselt werden.

Es handelt sich um zwei verschiedene Dokumente mit unterschiedlichen Funktionen. Weder ein grüner noch ein grün-orangefarbener Schwerbehindertenausweis ersetzt eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde.

Auch ein GdB von 80, 90 oder 100 genügt für sich genommen nicht. Wer keinen blauen Parkausweis besitzt, darf einen mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Stellplatz nicht nutzen.

Blau, Orange und Merkzeichen G im Vergleich

Dokument oder Eintrag Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol Andere Parkerleichterungen Geltungsbereich
Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G Nein Keine allein durch das Merkzeichen G Kein Parkausweis
Orangefarbener Parkausweis Nein Unter bestimmten Bedingungen möglich Deutschland
Blauer EU-Parkausweis Ja Umfangreiche weitere Parkerleichterungen EU und weitere teilnehmende Staaten
Personenbezogener Stellplatz mit Ausweisnummer Nur mit passender Nummer Ausschließlich für die bezeichnete Person Am ausgeschilderten Stellplatz

Ein personenbezogener Behindertenparkplatz ist an einer zusätzlichen Parkausweisnummer zu erkennen. Selbst Inhaber eines allgemeinen blauen EU-Parkausweises dürfen dort nicht parken, wenn die auf dem Schild genannte Nummer nicht mit ihrem Parkausweis übereinstimmt.

Wer den blauen EU-Parkausweis bekommen kann

Der blaue EU-Parkausweis kommt vor allem für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder dem Merkzeichen „Bl“ für Blindheit infrage. Berechtigt sein können außerdem Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

Das Merkzeichen aG setzt eine besonders schwere mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus. Betroffene können sich außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit sehr großer Anstrengung bewegen.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Nachteilsausgleichen finden Betroffene im Beitrag über die Vorteile des Merkzeichens aG. Die Eintragung von aG allein ersetzt den Parkausweis ebenfalls nicht, denn dieser muss gesondert bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Wann trotz Merkzeichen G ein orangefarbener Parkausweis möglich ist

Das Merkzeichen G allein führt nicht automatisch zum orangefarbenen Parkausweis. Dafür müssen weitere, eng gefasste gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sein.

In Betracht kommt die bundesweite Parkerleichterung unter anderem bei den Merkzeichen G und B sowie einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, soweit diese das Gehvermögen beeinträchtigen. Eine weitere Fallgruppe betrifft G und B mit einem GdB von wenigstens 70 für diese Gehbeeinträchtigungen und einem zusätzlichen GdB von wenigstens 50 wegen Erkrankungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

Auch Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa können den orangefarbenen Parkausweis erhalten, wenn für die Erkrankung ein GdB von wenigstens 60 festgestellt wurde. Bei einem künstlichen Darmausgang in Verbindung mit einer künstlichen Harnableitung wird ein GdB von wenigstens 70 für diese Beeinträchtigungen verlangt.

Eine versorgungsärztliche Gleichstellung kann ebenfalls möglich sein. Die Voraussetzungen beschreibt unter anderem das Bundesportal zu Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen.

Welche Unterlagen erforderlich sind und ob zusätzliche landesrechtliche Genehmigungen bestehen, sollte bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde erfragt werden. Ein hausärztliches Attest ersetzt die notwendige Feststellung der zuständigen Schwerbehindertenbehörde normalerweise nicht.

Was der orangefarbene Parkausweis tatsächlich erlaubt

Mit dem orangefarbenen Parkausweis darf unter bestimmten Bedingungen bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot geparkt werden. Die Ankunftszeit muss dabei regelmäßig durch eine Parkscheibe erkennbar sein.

Auch das Überschreiten einer ausgeschilderten Höchstparkdauer, das gebührenfreie Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten oder das zeitlich begrenzte Parken auf Bewohnerparkplätzen kann gestattet sein. In Fußgängerzonen darf während freigegebener Ladezeiten geparkt werden.

In verkehrsberuhigten Bereichen kommt das Abstellen außerhalb gekennzeichneter Flächen infrage, solange der Verkehr nicht behindert wird. Die Ausnahmegenehmigung darf grundsätzlich nur genutzt werden, wenn sich in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit befindet.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in der Regel 24 Stunden, sofern keine andere Vorgabe besteht. Im absoluten Haltverbot, in Feuerwehrzufahrten, auf Rettungswegen oder an gefährlichen Straßenstellen darf auch mit einer Parkerleichterung nicht geparkt werden.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Der orangefarbene Parkausweis bietet daher mehrere Erleichterungen. Der gekennzeichnete Behindertenparkplatz bleibt trotzdem den Nutzern des blauen Parkausweises vorbehalten.

Der Parkfehler kostet mindestens 55 Euro

Unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz wird mit 55 Euro Verwarnungsgeld geahndet. Ein Punkt in Flensburg oder ein Fahrverbot ist mit diesem einzelnen Parkverstoß normalerweise nicht verbunden.

Wird das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt und anschließend ein Bußgeldbescheid erlassen, können zusätzliche Gebühren und Auslagen entstehen. Deutlich teurer wird es, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird.

Nach den Hinweisen der Bayerischen Polizei kann das Abschleppen mehrere Hundert Euro kosten. Es muss nicht erst eine berechtigte Person erscheinen, die durch das Fahrzeug nachweisbar am Parken gehindert wird.

Die Freihaltung dieser Stellplätze soll jederzeit gewährleistet sein. Deshalb dürfen Behörden ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug regelmäßig entfernen lassen, ohne zunächst längere Zeit auf den Fahrer zu warten.

Auch der vergessene blaue Parkausweis kann Probleme verursachen

Der blaue Parkausweis muss während des Parkens gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Der Schwerbehindertenausweis, eine Kopie des Parkausweises oder ein Foto auf dem Mobiltelefon reichen als Nachweis nicht aus.

Wer den blauen Ausweis zu Hause vergisst, kann daher trotz persönlicher Berechtigung einen Strafzettel erhalten oder abgeschleppt werden. Der ADAC weist darauf hin, dass ein Parkausweis von außen gut lesbar angebracht sein muss.

Betroffene sollten der zuständigen Stelle den gültigen Parkausweis möglichst schnell vorlegen. Eine nachträgliche Einstellung ist im Einzelfall denkbar, kann aber nicht verlangt werden.

Angehörige dürfen den Parkausweis nicht für eigene Erledigungen benutzen

Sowohl der blaue als auch der orangefarbene Parkausweis ist personenbezogen und nicht an ein bestimmtes Auto gebunden. Deshalb kann ein Angehöriger, ein Pflegedienst oder ein Fahrdienst die Parkerleichterung nutzen, wenn die berechtigte Person tatsächlich befördert wird.

Reine Besorgungsfahrten ohne Beteiligung des Ausweisinhabers sind nicht erlaubt. Die Tochter darf den Parkausweis der Mutter beispielsweise nicht verwenden, wenn sie allein einkaufen fährt.

Unerlaubte Nutzung kann als Parkverstoß verfolgt werden. Bei wiederholtem oder vorsätzlichem Missbrauch kommen außerdem Schwierigkeiten mit der ausstellenden Behörde hinzu.

Auf Privatparkplätzen können andere Kosten entstehen

Behindertenparkplätze vor Supermärkten, Arztpraxen oder Einkaufszentren liegen häufig auf Privatgrundstücken. Dort können zusätzlich die Nutzungsbedingungen des Eigentümers oder des beauftragten Parkplatzbetreibers gelten.

Bei einem Verstoß drohen je nach Beschilderung eine Vertragsstrafe und private Abschleppkosten. Ob daneben die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung anwendbar sind, hängt von der konkreten Zugänglichkeit und Gestaltung der Fläche ab.

Auch auf Privatgrundstücken sollte der blaue Parkausweis gut sichtbar ausgelegt werden. Das Rollstuhlsymbol auf dem Boden allein ist kein Freibrief für Personen mit Merkzeichen G.

So wird der richtige Parkausweis beantragt

Zuständig ist gewöhnlich die Straßenverkehrsbehörde der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises am Wohnort. Je nach Ausweis werden ein Antrag, der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid, ein Identitätsnachweis und beim blauen EU-Parkausweis ein Lichtbild verlangt.

Der Parkausweis wird nicht automatisch zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis verschickt. Betroffene müssen deshalb nach der Anerkennung von aG, Bl oder einer anderen berechtigenden Beeinträchtigung selbst tätig werden.

Ist die Gehfähigkeit inzwischen erheblich schlechter geworden, kann zusätzlich ein Änderungsantrag wegen des Merkzeichens aG geprüft werden. Die Straßenverkehrsbehörde kann ein fehlendes Merkzeichen jedoch nicht eigenständig durch einen gewöhnlichen Arztbrief ersetzen.

Menschen mit Merkzeichen G können außerdem zwischen bestimmten Mobilitätsvorteilen wählen. Dazu gehört unter Voraussetzungen eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent, wenn auf die entsprechende unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr verzichtet wird.

Praxisbeispiel: Der orange Parkausweis schützt nicht vor dem Abschleppen

Frau Neumann besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B sowie einen orangefarbenen Parkausweis. Vor einer Arztpraxis stellt sie ihr Auto auf einem freien Stellplatz mit Rollstuhlsymbol ab, weil sie davon ausgeht, dass der orange Ausweis ausreicht.

Als sie zurückkehrt, ist das Fahrzeug bereits abgeschleppt worden. Neben 55 Euro Verwarnungsgeld werden Abschlepp- und Verwaltungsgebühren von mehreren Hundert Euro verlangt.

Auf einem gewöhnlichen gebührenpflichtigen Stellplatz in derselben Straße hätte Frau Neumann mit dem orangefarbenen Ausweis möglicherweise kostenlos parken dürfen. Für den Behindertenparkplatz hätte sie dagegen einen blauen EU-Parkausweis benötigt.