Trotz einer ärztlichen Empfehlung zur Autonutzung und eines anerkannten Pflegegrades 2 erhielt eine Frau im Eilverfahren kein Merkzeichen aG. Das Landessozialgericht Hamburg vermisste ausreichende Nachweise für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Der Fall zeigt, welche Lücke zwischen einer Empfehlung zum Verkehrsmittel und einem aussagekräftigen Befund zur Gehfähigkeit bestehen kann.
Was das Landessozialgericht Hamburg entschieden hat
Bei der Antragstellerin war ein Grad der Behinderung, kurz GdB, von 30 festgestellt worden. Sie verlangte vorläufig einen GdB von 80 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für aG. Nach der Ablehnung durch das Sozialgericht wies das Landessozialgericht ihre Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2026 – L 3 SB 25/26 B ER zurück.
Ob ihr das Merkzeichen aG zusteht, bleibt im Hauptsacheverfahren zu klären. Dafür hielt das Gericht weitere medizinische Ermittlungen für erforderlich. Die vorläufige Anerkennung scheiterte jedoch an den Anforderungen des Eilverfahrens.
Warum das Attest die Gehbehinderung nicht belegte
Die behandelnde Ärztin hatte am 12. Juni 2026 die Nutzung eines Pkw aus medizinischen Gründen zur Teilhabe empfohlen. Die Antragstellerin verstand dies als Beleg dafür, dass sie auf das Auto statt auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Nach Auffassung des Gerichts brachte die Empfehlung aber keine zwingende medizinische Notwendigkeit zum Ausdruck.
Vor allem ließ sich daraus keine Beeinträchtigung der Mobilität in der für aG erforderlichen Schwere ableiten. Ob jemand Bus und Bahn nutzen kann, beantwortet noch nicht die Frage, wie er sich außerhalb eines Fahrzeugs fortbewegt. Genau diese Einschränkungen müssen für das Merkzeichen beurteilt werden.
Es würde deshalb nicht genügen, im Attest lediglich „empfohlen“ durch „erforderlich“ zu ersetzen. Auch die medizinische Notwendigkeit einer Autofahrt beweist für sich genommen keine außergewöhnliche Gehbehinderung. Benötigt werden Befunde, die den Zusammenhang zwischen den Erkrankungen und den tatsächlichen Schwierigkeiten beim Gehen nachvollziehbar machen.
Welche Einschränkungen für aG vorliegen müssen
Nach § 229 Absatz 3 SGB IX setzt aG eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Betroffene müssen sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können. Ein Gesamt-GdB von 80 allein genügt dafür nicht.
Mehrere Erkrankungen können zusammen die erforderliche Schwere erreichen. Das Gesetz nennt insbesondere Menschen, die wegen ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit dauerhaft selbst für sehr kurze Entfernungen aus medizinischen Gründen einen Rollstuhl benötigen. Die Anerkennung ist jedoch weder auf diese Gruppe beschränkt noch an eine feste Meterzahl gebunden, bei deren Unterschreiten automatisch ein Anspruch entsteht.
Welche Angaben im ärztlichen Bericht helfen
Ein aussagekräftiger Bericht beschreibt die Folgen der Erkrankungen unter konkreten Alltagsbedingungen. Dabei kommt es auf die verfügbaren medizinischen Unterlagen insgesamt an; nicht jedes einzelne Attest muss sämtliche Angaben enthalten. Die folgende Tabelle bietet eine praktische Orientierung und ist kein verbindlicher Anforderungskatalog des Gerichts.
| Allgemeine Angabe | Welche Konkretisierung bei der Prüfung hilft |
|---|---|
| „Die Gehstrecke ist eingeschränkt.“ | Welche Strecke gelingt auf welchem Untergrund, mit welchen Hilfsmitteln und welchen notwendigen Pausen? |
| „Eine Begleitung ist erforderlich.“ | Welche Unterstützung braucht die Person beim Gehen, wie häufig ist sie nötig und was geschieht ohne diese Hilfe? |
| „Es bestehen Schmerzen oder Atemnot.“ | Wann beginnen die Beschwerden, wie stark sind sie und welche Untersuchungsbefunde oder ärztlichen Beobachtungen stützen die Angaben? |
| „Es bestehen psychische Einschränkungen.“ | Wie wirken sich diese auf die Fortbewegung aus, und weshalb werden dabei Unterstützung oder Maßnahmen zur Gefahrenabwehr benötigt? |
| „Die Einschränkung besteht dauerhaft.“ | Seit wann besteht sie, wie häufig treten Schwankungen auf und welche längerfristige Einschätzung ergibt sich aus dem Behandlungsverlauf? |
Ein ausführlicher Bericht garantiert keine Anerkennung, ermöglicht aber eine genauere Beurteilung. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Beantragung von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Psychische Erkrankungen sind nicht ausgeschlossen
Eine außergewöhnliche Gehbehinderung muss nicht auf einer Erkrankung der Beine oder der Wirbelsäule beruhen. Das Gesetz berücksichtigt ausdrücklich auch Störungen mentaler Funktionen sowie Erkrankungen des Herz-Kreislauf- oder Atmungssystems. Ihre Auswirkungen auf die Gehfähigkeit müssen die verlangte Schwere erreichen.
Im Hamburger Fall belegten die vorliegenden Befunde nicht ausreichend, dass die psychische Erkrankung die Gehfähigkeit entsprechend schwer beeinträchtigte, auch im Zusammenwirken mit den weiteren Leiden. Zudem war die psychische Erkrankung im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich schwer bewertet worden. Eine Anerkennung wegen psychischer Erkrankungen schloss das Gericht damit nicht grundsätzlich aus.
Was Pflegegrad 2 für die Prüfung bedeutet
Die Antragstellerin meinte, wegen ihres Pflegegrades 2 aufgrund einer psychischen Erkrankung müsse ein GdB von 60 oder 70 anerkannt werden. Diesen Schluss wies das Gericht zurück. Pflegebedürftigkeit betrifft nach § 14 SGB XI gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten und den daraus folgenden Hilfebedarf; daraus lässt sich keine feste GdB-Zahl errechnen.
Ebenso wenig folgt aus Pflegegrad 2 automatisch das Merkzeichen aG. Ein Pflegegutachten kann allerdings hilfreiche Feststellungen zur Fortbewegung und zur benötigten Unterstützung enthalten. Diese konkreten Angaben können in die Prüfung einfließen.
Warum der Eilantrag scheiterte
Für eine vorläufige gerichtliche Regelung müssen grundsätzlich sowohl ein hinreichend wahrscheinlicher Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden. Grundlage ist § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz. Nach dem Hamburger Beschluss müssen ohne die Eilentscheidung schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die eine spätere Entscheidung nicht mehr beseitigen könnte.
Für die vorläufige Anhebung des GdB von 30 auf 80 fehlte es zumindest an dieser Dringlichkeit. Beim Merkzeichen aG war dagegen bereits der Anspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Der versorgungsmedizinische Dienst hatte die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ausgewertet und die Voraussetzungen für aG nicht als erfüllt angesehen. Aktuellere medizinische Unterlagen, die eine andere Bewertung ermöglicht hätten, lagen im Beschwerdeverfahren nicht vor. Weil der Anspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht war, musste das Gericht die Dringlichkeit hinsichtlich aG nicht mehr prüfen.
Für den Behindertenparkplatz ist ein eigener Ausweis nötig
Auch ein Schwerbehindertenausweis mit aG ersetzt den blauen EU-Parkausweis nicht. Dieser wird für entsprechend gekennzeichnete Behindertenparkplätze grundsätzlich benötigt und muss gesondert bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. In Hamburg ist dafür der Landesbetrieb Verkehr zuständig, wie die amtlichen Informationen zur Parkerleichterung erläutern.
Der orangefarbene Parkausweis ermöglicht andere Parkerleichterungen, berechtigt für sich genommen aber nicht zum Parken auf Stellplätzen mit Rollstuhlsymbol. Die jeweiligen Berechtigungen erklärt der Beitrag über die Unterschiede zwischen blauem und orangefarbenem Parkausweis.
Fiktives Praxisbeispiel: Wie ein Befundbericht die Einschränkungen beschreibt
Eine Frau mit einer schweren Lungenerkrankung erhält zunächst ein Attest, das die Nutzung eines Autos für Arztbesuche empfiehlt. Bei einer späteren Untersuchung beobachtet ihre Ärztin, dass die Patientin auf ebener Strecke nach etwa 20 Metern wegen ausgeprägter Atemnot stehen bleiben muss. Erst nach fünf Minuten kann sie weitergehen; zusätzlich benötigt sie beim Gehen den stützenden Arm ihres Mannes.
Die Ärztin hält diese Beobachtungen fest und erläutert anhand des Behandlungsverlaufs, weshalb sie von einer anhaltenden Einschränkung ausgeht. Damit beschreibt der Bericht erstmals konkret, was den Weg vom Parkplatz zur Praxis erschwert. Die genannten Entfernungen und Zeiten veranschaulichen das fiktive Beispiel und sind keine gesetzlichen Grenzwerte für aG.
Fragen und Antworten zum Attest und zum Merkzeichen aG
Reicht eine ärztlich bestätigte Notwendigkeit der Autonutzung?
Sie allein genügt nicht. Zusätzlich muss die für aG erforderliche Schwere der Einschränkungen bei der Fortbewegung außerhalb des Fahrzeugs belegt sein.
Führt ein GdB von 80 automatisch zu aG?
Nein, die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung muss einem GdB von mindestens 80 entsprechen. Ein hoher Gesamt-GdB aus anderen Beeinträchtigungen reicht dafür nicht.
Können psychische Erkrankungen aG begründen?
Ja, wenn ihre dauerhaften Auswirkungen auf die Gehfähigkeit die gesetzliche Schwelle erreichen. Die Diagnose allein genügt nicht.
Kann ein Pflegegutachten als Nachweis helfen?
Ja, sofern es konkrete Feststellungen zu den Einschränkungen beim Gehen und zum notwendigen Hilfebedarf enthält. Der Pflegegrad selbst ersetzt die Prüfung der Voraussetzungen für aG nicht.
Ist der Anspruch nach dem Hamburger Beschluss endgültig ausgeschlossen?
Nein, abgelehnt wurde die vorläufige Anerkennung im Eilverfahren. Nach dem Beschluss sind weitere medizinische Ermittlungen im Hauptsacheverfahren erforderlich.
Darf man mit einem Attest auf einem Behindertenparkplatz parken?
Ein Attest ist keine Parkerlaubnis. Für entsprechend gekennzeichnete Stellplätze ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich.




