Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Schwerin hat deutlich gemacht, dass das Ablegen eines Parkausweises auf der Mittelkonsole eines Fahrzeugs nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine โgut lesbareโ Auslage entspricht (Urteil vom 08.05.2023, Az. 35 OWi 83/23).
Der Fall
Ein Mann, der einen Fahrdienst fรผr einen befreundeten Rollstuhlfahrer durchfรผhrte, parkte sein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz.
Obwohl er im Besitz eines Parkausweises war, konnte eine Polizeistreife diesen bei einer Kontrolle nicht entdecken.
Das Fahrzeug wurde daraufhin von einem beauftragten Unternehmen umgesetzt. Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht Schwerin, um gegen diese Maรnahme vorzugehen und das verhรคngte Buรgeld von 55 Euro anzufechten.
Verhandlung vor Gericht
In der Verhandlung erklรคrte der Betroffene, dass er seinen Parkausweis auf der Mittelkonsole seines Fahrzeugs abgelegt habe.
Zur Unterstรผtzung seiner Aussage legte er ein Foto vor, das nach dem Umsetzen des Fahrzeugs aufgenommen wurde und den Parkausweis teilweise verdeckt auf der Mittelkonsole zeigte.
Der Mann argumentierte, dass der Ausweis bei sorgfรคltiger Prรผfung durch die Ordnungsbeamten hรคtte erkannt werden kรถnnen.
Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes widersprach dieser Darstellung und erklรคrte, dass bei der Kontrolle weder bei der ersten noch bei der zweiten Sichtprรผfung ein lesbarer Parkausweis zu erkennen gewesen sei.
Auch das beauftragte Unternehmen, das das Fahrzeug umsetzte, konnte keinen Parkausweis entdecken und fertigte entsprechende Fotos an.
Gesetzliche Grundlagen fรผr die Lesbarkeitsanforderungen
Gemรคร ยง 42 Abs. 2 der Straรenverkehrsordnung (StVO) mรผssen alle Verkehrsteilnehmer die durch Verkehrszeichen angeordneten Gebote und Verbote beachten.
Dazu gehรถrt auch, dass Parkausweise, Parkscheiben oder Parkscheine gut lesbar ausgelegt oder angebracht sein mรผssen.
Die Begriffe โlesbarโ und โgut lesbarโ wurden vom Gericht detailliert ausgelegt. โLesbarโ bedeutet, dass der Text ohne Schwierigkeiten fรผr das Auge erkennbar sein muss, und โgutโ bedeutet, dass das Lesen einfach und mรผhelos erfolgen kann.
Falsche Position in der Auslage des Parkausweises
Das Gericht betonte, dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erfรผllt waren. Die Mittelkonsole eines Fahrzeugs sei aufgrund ihrer Position und der mรถglichen teilweisen Bedeckung des Ausweises nicht geeignet, die geforderte Lesbarkeit zu gewรคhrleisten.
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Der Abstand zur Windschutzscheibe und die zusรคtzliche Abdeckung durch andere Gegenstรคnde machten es unmรถglich, den Ausweis ohne erheblichen Aufwand zu erkennen.
Empfehlungen zur Auslage von Parkausweisen
Das Amtsgericht Schwerin hob hervor, dass zur Erfรผllung der gesetzlichen Anforderungen Parkausweise stets in der Nรคhe der Fenster ausgelegt werden sollten.
Dies umfasst die Windschutzscheibe, Seiten- oder Heckscheiben sowie die Abdeckplatte des Gepรคckraums. Diese Positionen ermรถglichen es dem รberwachungspersonal, den Ausweis ohne Schwierigkeiten zu erkennen und zu lesen.




