Schwerbehinderung: Bis zu 7.400 Euro – so können Eltern den Vorteil ihres Kindes nutzen

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Eltern eines Kindes mit Behinderung können sich unter bestimmten Voraussetzungen Einkommensteuer aus früheren Jahren zurückholen. Doch für das Steuerjahr 2022 läuft am 31. Dezember 2026 eine wichtige Frist ab, die besonders Familien betrifft, die bisher keine Steuererklärung eingereicht haben.

Dabei muss das Kind nicht einmal eine nachgewiesene Schwerbehinderung vorweisen. Bereits ein festgestellter Grad der Behinderung von 20 kann einen steuerlichen Pauschbetrag auslösen, den Eltern auf Antrag in ihrer eigenen Steuererklärung nutzen dürfen.

Warum Eltern jetzt ihre Steuererklärung für 2022 prüfen sollten

Der Behinderten-Pauschbetrag soll typische zusätzliche Belastungen durch eine Behinderung steuerlich ausgleichen. Er steht zunächst der betroffenen Person selbst zu, kann bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen aber auf die Eltern übertragen werden.

Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Kind selbst keine Einkommensteuer zahlt. Denn ohne eine entsprechende Steuerbelastung würde der Pauschbetrag beim Kind keine unmittelbare finanzielle Entlastung bewirken.

Nach § 33b Absatz 5 Einkommensteuergesetz können Eltern den Pauschbetrag übernehmen, wenn sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Voraussetzung ist außerdem, dass das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.

Die Übertragung muss in der Steuererklärung beantragt werden. Für Familien, die ihre Einkommensteuererklärung 2022 freiwillig abgeben möchten, endet die reguläre Frist dafür am 31. Dezember 2026.

Auch ein GdB von 20 reicht für den Steuervorteil

Viele Eltern verbinden den Behinderten-Pauschbetrag mit einem Schwerbehindertenausweis. Tatsächlich setzt das Gesetz aber keinen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraus.

Bereits ab einem festgestellten GdB von 20 besteht grundsätzlich ein Anspruch. Die Höhe des jährlichen Pauschbetrags richtet sich nach dem anerkannten Grad der Behinderung.

Grad der Behinderung Jährlicher Pauschbetrag
GdB 20 384 Euro
GdB 30 620 Euro
GdB 40 860 Euro
GdB 50 1.140 Euro
GdB 60 1.440 Euro
GdB 70 1.780 Euro
GdB 80 2.120 Euro
GdB 90 2.460 Euro
GdB 100 2.840 Euro
Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit 7.400 Euro

Die Beträge gelten bereits seit 2021 und damit auch für das Steuerjahr 2022. Sie werden vom steuerlich maßgeblichen Einkommen abgezogen und nicht unmittelbar vom Finanzamt ausgezahlt.

Für den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro muss Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit nach den steuerrechtlichen Vorschriften nachgewiesen sein. Ein GdB von 100 allein reicht für diesen Höchstbetrag nicht aus.

Eltern können den Pauschbetrag ihres Kindes übernehmen

Wenn das Kind den steuerlichen Pauschbetrag selbst nicht nutzt, können Eltern dessen Übertragung beantragen. Dafür benötigen sie grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.

Bei zusammen veranlagten Eltern kann der übertragene Betrag in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Leben die Eltern getrennt, ist die gesetzlich vorgesehene Aufteilung besonders wichtig.

Grundsätzlich wird der Pauschbetrag beiden Elternteilen zur Hälfte zugerechnet. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine andere Verteilung auf gemeinsamen Antrag möglich.

Bei einem Pauschbetrag von 2.840 Euro kann das beispielsweise bedeuten, dass zunächst jeweils 1.420 Euro auf beide Elternteile entfallen. Erzielt nur ein Elternteil ein steuerpflichtiges Einkommen, sollte deshalb geprüft werden, ob eine andere Aufteilung möglich und günstiger ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Übertragung erläutert auch unser Beitrag Schwerbehinderung und Eltern dürfen bis zu 7.400 Euro Pauschbetrag ihres Kindes übernehmen.

Bei rückwirkender Anerkennung kann das Finanzamt alte Bescheide ändern

Besonders interessant wird der Pauschbetrag, wenn die Behinderung erst 2026 festgestellt wird, tatsächlich aber bereits 2022 bestand. In solchen Fällen kann eine rückwirkende Feststellung beantragt werden.

§ 152 Absatz 1 SGB IX erlaubt die Feststellung eines früheren Beginns, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Steuerliche Vorteile können ein solches Interesse begründen.

Allerdings muss die Behinderung für den zurückliegenden Zeitraum auch nachvollziehbar belegt werden können. Hilfreich sind beispielsweise Arztbriefe, Krankenhausberichte oder medizinische Befunde aus dem betreffenden Jahr.

Wird der Grad der Behinderung rückwirkend anerkannt, kann der Feststellungsbescheid für die Einkommensteuer als Grundlagenbescheid wirken. Nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung kann dadurch auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid geändert werden.

Die steuerlichen Festsetzungsfristen bleiben allerdings entscheidend. Eine rückwirkende Anerkennung bedeutet deshalb nicht, dass sämtliche zurückliegenden Steuerjahre ohne zeitliche Begrenzung erneut geöffnet werden.

Der GdB-Antrag allein rettet die Steuererklärung nicht

Hier liegt eine wichtige Unterscheidung. Wer für 2022 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat und auch nicht dazu verpflichtet war, muss seine freiwillige Erklärung grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 2026 beim Finanzamt einreichen.

Ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung ersetzt diese Erklärung nicht. Auch wenn über die Behinderung noch nicht entschieden wurde, sollte eine erforderliche freiwillige Steuererklärung rechtzeitig abgegeben werden.

In den ergänzenden Angaben können Eltern auf das laufende Feststellungsverfahren und die beantragte rückwirkende Anerkennung hinweisen. Die spätere Entscheidung der zuständigen Behörde kann dann im Rahmen der gesetzlichen Änderungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Wenn dagegen bereits eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben und ein Steuerbescheid erlassen wurde, liegt die Situation anders. Dann ist insbesondere zu prüfen, ob ein rechtzeitig beantragter rückwirkender Feststellungsbescheid eine spätere Änderung ermöglicht.

Für die besondere Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 10 Abgabenordnung ist entscheidend, dass der entsprechende Feststellungsantrag vor Ablauf der maßgeblichen steuerlichen Festsetzungsfrist gestellt wurde. Ein erst nach deren Ablauf gestellter Antrag eröffnet das Steuerjahr grundsätzlich nicht erneut.

Beispiel mit 1.440 Euro Behinderten-Pauschbetrag

Ein Ehepaar hat eine zwölfjährige Tochter, bei der im November 2026 ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt werden soll. Die gesundheitlichen Einschränkungen bestanden nachweislich bereits im Jahr 2022.

Die Eltern beantragen deshalb ausdrücklich eine rückwirkende Feststellung und reichen ihre freiwillige Einkommensteuererklärung für 2022 noch vor dem Jahresende 2026 ein. Sie geben dabei an, dass über den GdB-Antrag ihrer Tochter noch nicht entschieden wurde.

Wird später ein GdB von 60 für 2022 anerkannt und sind die Voraussetzungen der Übertragung erfüllt, können die Eltern einen Behinderten-Pauschbetrag von 1.440 Euro für dieses Jahr geltend machen.

Bei einer angenommenen durchschnittlichen steuerlichen Wirkung von 25 Prozent würde dies zu einer Entlastung von ungefähr 360 Euro führen. Die tatsächliche Erstattung hängt jedoch von der vollständigen Einkommensteuerberechnung ab.

Bei einer rückwirkenden Feststellung für mehrere Jahre können unter den jeweiligen Voraussetzungen auch mehrere Steuerjahre betroffen sein. Daraus kann sich insgesamt ein deutlich höherer Vorteil ergeben.

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Wer seinen GdB bereits lange hat, muss besonders aufpassen

Nicht jede vergessene Steuervergünstigung lässt sich nachträglich geltend machen. Entscheidend ist, ob eine gesetzliche Vorschrift die Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids ermöglicht.

War der Grad der Behinderung schon vor Jahren festgestellt und wurde der Pauschbetrag lediglich in der damaligen Steuererklärung vergessen, liegt nicht automatisch ein neuer Grundlagenbescheid vor. Die besondere Änderungsmöglichkeit nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung greift deshalb nicht allein wegen des später bemerkten Versäumnisses.

Wird dagegen erst jetzt eine rückwirkende Feststellung oder Änderung getroffen, kann die rechtliche Lage anders aussehen. Auch dann müssen allerdings die einschlägigen Fristen eingehalten werden.

Familien sollten deshalb nicht nur kontrollieren, welcher GdB festgestellt wurde. Ebenso wichtig sind das Datum des Feststellungsantrags, der Beginn der anerkannten Behinderung und der Bearbeitungsstand der jeweiligen Steuererklärung.

Seit 2026 müssen die Daten elektronisch übermittelt werden

Für neue oder geänderte GdB-Feststellungen gilt seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich ein elektronisches Nachweisverfahren. Die zuständige Versorgungsverwaltung übermittelt die steuerlich relevanten Feststellungen auf Antrag an die Finanzverwaltung.

Dafür wird die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes benötigt. Die elektronische Übermittlung sollte bei der zuständigen Stelle ausdrücklich veranlasst werden.

Die Datenübermittlung ersetzt allerdings nicht den steuerlichen Antrag der Eltern. Sie müssen den Behinderten-Pauschbetrag weiterhin über die Anlage Kind ihrer Einkommensteuererklärung übertragen lassen.

Für bereits vor 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Nachweise gelten Übergangsregelungen. Eine erneute Feststellung ist deshalb nicht allein wegen des neuen elektronischen Verfahrens erforderlich.

Bei Pflege des Kindes kommt eine weitere Steuerentlastung hinzu

Neben dem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag kann für Eltern ein eigener Pflege-Pauschbetrag infrage kommen. Dafür müssen sie ihr Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen persönlich pflegen.

Bei Pflegegrad 2 beträgt dieser Pauschbetrag jährlich 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro. Bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise nachgewiesener Hilflosigkeit können 1.800 Euro berücksichtigt werden.

Die persönliche Pflege muss grundsätzlich unentgeltlich erfolgen. Das für ein Kind mit Behinderung empfangene Pflegegeld gilt bei den Eltern jedoch ausdrücklich nicht als schädliche Einnahme.

Anders als beim übertragenen Behinderten-Pauschbetrag kommt es hier auf die persönlichen Pflegeleistungen an. Betroffene sollten deshalb beide steuerlichen Vergünstigungen getrennt prüfen.

Auch die Voraussetzungen der Pflege müssen für das jeweilige Steuerjahr erfüllt gewesen sein. Ein erst 2026 festgestellter Pflegebedarf begründet nicht ohne Weiteres einen entsprechenden Anspruch für 2022.

Auch erwachsene Kinder mit Behinderung können berücksichtigt werden

Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Entscheidend bleibt, ob für das betreffende Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht.

Bei erwachsenen Menschen mit Behinderung kann ein Kindergeldanspruch unter besonderen Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen. Dafür muss die Behinderung grundsätzlich vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein und das Kind deshalb außerstande sein, seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Ein hoher Grad der Behinderung allein genügt dafür nicht. Entscheidend sind die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen und die wirtschaftliche Situation des Kindes.

Besteht der Kindergeldanspruch und nutzt das erwachsene Kind den Pauschbetrag nicht selbst, kann die Übertragung auf die Eltern weiterhin möglich sein. Das kann auch für ältere Steuerjahre relevant werden, wenn die maßgeblichen Feststellungen rückwirkend getroffen werden.

Diese Schritte sollten Eltern vor Jahresende prüfen

Familien sollten zunächst feststellen, ob für das Kind bereits ein Grad der Behinderung anerkannt wurde und ab welchem Zeitpunkt die Feststellung gilt. Liegt der Beginn nach 2022, obwohl die Einschränkungen nachweislich früher bestanden, kann eine rückwirkende Feststellung geprüft werden.

Anschließend ist entscheidend, ob für 2022 bereits eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde. Bei einer noch ausstehenden freiwilligen Erklärung ist der 31. Dezember 2026 der maßgebliche reguläre Endtermin.

Wird eine rückwirkende Anerkennung erst beantragt, sollte dies rechtzeitig geschehen und gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden. Zudem müssen bei neuen Feststellungen die elektronische Datenübermittlung und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes beachtet werden.

Wer für 2022 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, unterliegt anderen Fristregeln. Die allgemeine Vierjahresfrist für freiwillige Erklärungen darf deshalb nicht mit der regulären Abgabefrist einer verpflichtenden Steuererklärung verwechselt werden.

Häufige Fragen zur Steuererstattung bei Kindern mit Behinderung

Können Eltern den Behinderten-Pauschbetrag ihres Kindes rückwirkend erhalten?

Ja, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt. Für zurückliegende Jahre ist zusätzlich entscheidend, dass die Behinderung für den betreffenden Zeitraum festgestellt wurde und die steuerlichen Fristen eine Berücksichtigung noch zulassen.

Muss die Behinderung für 2022 noch im Jahr 2026 anerkannt werden?

Nein, der endgültige Feststellungsbescheid muss nicht zwingend bis zum 31. Dezember 2026 vorliegen. Entscheidend ist unter anderem, dass der Antrag auf rückwirkende Feststellung rechtzeitig gestellt wurde und eine für 2022 noch erforderliche freiwillige Steuererklärung fristgerecht beim Finanzamt eingeht.

Bekommen Eltern bei einem Pauschbetrag von 7.400 Euro auch 7.400 Euro ausgezahlt?

Nein, der Behinderten-Pauschbetrag ist keine direkte Geldleistung. Er mindert das steuerlich maßgebliche Einkommen, sodass die tatsächliche Erstattung von der persönlichen Einkommensteuerbelastung abhängt.

Quellen

§ 33b Einkommensteuergesetz zu Behinderten-Pauschbeträgen und der Übertragung auf Eltern

§ 152 SGB IX zur rückwirkenden Feststellung eines Grades der Behinderung

§ 169 Abgabenordnung zur steuerlichen Festsetzungsfrist

§ 170 Abgabenordnung zum Beginn der Festsetzungsfrist

§ 171 Abgabenordnung zur Ablaufhemmung bei Grundlagenbescheiden

§ 175 Abgabenordnung zur Änderung von Steuerbescheiden aufgrund von Grundlagenbescheiden