Ein 57-jähriger Mann hat eine Erwerbsminderungsrente beantragt und wartet auf die Entscheidung der Rentenversicherung. Weil ihm inzwischen das Einkommen fehlt, benötigt er Grundsicherung, doch das Jobcenter verlangt zunächst Auskunft über seine Ersparnisse.
Der laufende Rentenantrag schützt sein Vermögen nicht vor der Prüfung. Besonders wichtig ist dabei, ob das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist, denn bei beiden Leistungen gelten unterschiedliche Vermögensfreibeträge.
Warum der offene EM-Rentenantrag das Ersparte nicht schützt
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist eine Versicherungsleistung und hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie viel Geld ein Versicherter auf seinem Konto besitzt. Entscheidend sind die gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 SGB VI.
Bei der Grundsicherung sieht die Rechtslage anders aus. Diese Leistung soll Menschen unterstützen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und einzusetzendem Vermögen bestreiten können.
Deshalb darf die zuständige Behörde auch dann die finanziellen Verhältnisse prüfen, wenn die Rentenversicherung noch über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente entscheidet. Der offene Rentenantrag führt weder zu einem zusätzlichen Vermögensfreibetrag noch setzt er die Bedürftigkeitsprüfung aus.
Für Betroffene kann das erhebliche Folgen haben. Sie müssen unter Umständen zunächst vorhandene Rücklagen oberhalb der gesetzlichen Freibeträge einsetzen, obwohl sie auf eine spätere Rentenbewilligung hoffen.
Jobcenter oder Sozialamt entscheidet über die Höhe des Schonvermögens
Bei gesundheitlichen Einschränkungen muss zunächst geklärt werden, welche Sozialleistung überhaupt infrage kommt. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch, dass ausschließlich das Sozialamt zuständig ist.
Wer trotz gesundheitlicher Einschränkungen im sozialrechtlichen Sinne erwerbsfähig ist, kann bei Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II erhalten. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisherige Bürgergeldleistung Grundsicherungsgeld.
Als erwerbsfähig gilt nach § 8 SGB II grundsätzlich, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit greifen besondere Regelungen zur Zuständigkeitsklärung.
Für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gelten dagegen andere Voraussetzungen. Sie kommt grundsätzlich für volljährige Menschen infrage, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können.
Wer lediglich vorübergehend voll erwerbsgemindert ist, kann abhängig von der Haushalts- und Leistungssituation stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem SGB II erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine bewilligte Erwerbsminderungsrente nicht automatisch einen Anspruch auf Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung begründet.
Seit Juli 2026 gelten beim Jobcenter neue Vermögensfreibeträge
Mit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden die Vermögensregeln zum 1. Juli 2026 verändert. Die bisherige Vermögenskarenzzeit wurde abgeschafft und durch altersabhängige Freibeträge ersetzt.
Nach § 12 Absatz 2 SGB II gelten für die einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft folgende Beträge.
| Alter | Geschützter allgemeiner Vermögensbetrag |
|---|---|
| Unter 30 Jahre | 5.000 Euro |
| 30 bis 39 Jahre | 10.000 Euro |
| 40 bis 49 Jahre | 12.500 Euro |
| Ab 50 Jahre | 20.000 Euro |
Die höhere Grenze gilt jeweils bereits ab Beginn des Monats, in dem das entsprechende Lebensalter erreicht wird. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind nach den gesetzlichen Vorgaben auf Personen zu übertragen, deren Vermögen den eigenen Freibetrag übersteigt.
Zusätzlich können bestimmte Vermögensgegenstände unabhängig von diesen allgemeinen Freibeträgen geschützt sein. Dazu zählen beispielsweise angemessener Hausrat, bestimmte Altersvorsorge und unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst genutztes Wohneigentum.
Die neuen Grenzen gelten allerdings nicht rückwirkend für sämtliche Leistungszeiträume. Nach § 65a SGB II bleibt für Bewilligungszeiträume, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, das frühere Vermögensrecht maßgeblich.
Beispiel mit 30.000 Euro Ersparnissen und offener EM-Rente
Ein 57-jähriger Mann hat wegen einer schweren Erkrankung die volle Erwerbsminderungsrente beantragt. Über seinen Rentenantrag wurde noch nicht entschieden, und bei der zuständigen Stelle beantragt er existenzsichernde Leistungen.
Für die folgende Modellrechnung wird angenommen, dass er allein lebt, ausschließlich 30.000 Euro verwertbares Bankguthaben besitzt und dem Grunde nach unter das SGB II fällt. Weitere Freibeträge oder besondere Schutzvorschriften werden nicht berücksichtigt.
Sein allgemeiner Vermögensfreibetrag beträgt nach § 12 Absatz 2 SGB II insgesamt 20.000 Euro. Damit verbleiben rechnerisch 10.000 Euro oberhalb des geschützten Betrags.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Vorhandenes Bankguthaben | 30.000 Euro |
| Allgemeiner Freibetrag nach SGB II | 20.000 Euro |
| Grundsätzlich einzusetzendes Vermögen | 10.000 Euro |
Die noch offene Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente verändert diese Berechnung nicht. Solange ausreichend einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, kann die finanzielle Hilfebedürftigkeit fehlen und der Leistungsantrag deshalb abgelehnt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Mann seine gesamten 30.000 Euro verbrauchen müsste. Die geschützten 20.000 Euro bleiben bei der Berechnung grundsätzlich außer Betracht.
Beim Sozialamt sind grundsätzlich 10.000 Euro Geldvermögen geschützt
Anders fällt die Prüfung aus, wenn das Sozialamt über Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII entscheidet. Hier gelten die Vermögensgrenzen des § 90 SGB XII und der dazugehörigen Durchführungsverordnung.
Für eine alleinstehende volljährige Person bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten geschützt. Bei zwei zu berücksichtigenden erwachsenen Partnern können es regelmäßig insgesamt 20.000 Euro sein.
Würde der 57-jährige Mann aus dem vorherigen Beispiel unter das SGB XII fallen, ergäbe sich bei unveränderten Vermögensverhältnissen eine andere Berechnung. Von seinen 30.000 Euro Bankguthaben wären dann grundsätzlich nur 10.000 Euro als allgemeiner kleinerer Geldbetrag geschützt.
Die verbleibenden 20.000 Euro könnten bei der Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zusätzliche gesetzliche Schutzvorschriften und besondere Härtegründe müssten allerdings auch hier gesondert geprüft werden.
Die Unterschiede zeigen, weshalb die Zuständigkeit nicht nur eine verwaltungsrechtliche Formalität ist. Sie kann darüber entscheiden, in welchem Umfang vorhandene Rücklagen vor der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen eingesetzt werden müssen.
Das Sozialamt muss nicht auf den Rentenbescheid warten
Eine wichtige Regelung findet sich in § 45 SGB XII. Danach wird die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen beauftragt, die medizinischen Voraussetzungen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung zu prüfen.
Ein solches Ersuchen setzt unter anderem voraus, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung aufgrund der vorliegenden Angaben wahrscheinlich erscheint. Außerdem muss das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt voraussichtlich nicht ausreichen.
Die finanzielle Situation ist damit bereits vor einer solchen medizinischen Feststellung relevant. Das Sozialamt muss nicht erst einen abgeschlossenen Rentenbescheid abwarten, um Einkommen und Vermögen zu prüfen.
Ist bereits ausreichend einzusetzendes Vermögen vorhanden, kann ein Anspruch wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit ausscheiden. Die Behörde muss dann nicht allein wegen des offenen Rentenantrags zunächst eine medizinische Prüfung veranlassen.
Umgekehrt ist für die Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung kein bereits ausgezahlter Rentenanspruch erforderlich. Auch Menschen, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB XII erhalten.
Nicht jedes Auto und jede Altersvorsorge muss verkauft werden
Die Vermögensprüfung bedeutet nicht, dass Betroffene ihr gesamtes Eigentum aufgeben müssen. Sowohl das SGB II als auch das SGB XII enthalten ausdrückliche Vorschriften zum Schutz bestimmter Vermögensgegenstände.
Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II gehören dazu beispielsweise ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft und bestimmte Formen der Altersvorsorge. Auch angemessenes selbst genutztes Wohneigentum kann geschützt sein.
Nach § 90 SGB XII bleiben unter den jeweiligen Voraussetzungen ebenfalls angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und bestimmtes selbst bewohntes Wohneigentum geschützt. Weitere Ausnahmen können sich insbesondere bei besonderen Härten ergeben.
Eine gewöhnliche private Geldanlage ist allerdings nicht allein deshalb geschützt, weil sie ursprünglich für den Ruhestand vorgesehen war. Entscheidend sind die konkrete Anlageform, die gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls besondere Umstände des Einzelfalls.
Wie sich die verschiedenen Vermögensgrenzen auswirken, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag Wie viel Bankguthaben darf man bei der Grundsicherung haben?.
Auch das Vermögen des Partners kann berücksichtigt werden
Besonders aufpassen müssen Betroffene, die mit einem Ehepartner oder in einer rechtlich relevanten Partnerschaft zusammenleben. Die Behörden prüfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausschließlich das Vermögen der Person, die den Antrag gestellt hat.
Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II richtet sich die Berücksichtigung des Partnereinkommens und Partnervermögens insbesondere nach § 9 SGB II. Dabei gelten die Freibeträge und Schutzregelungen der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft.
Auch bei der Grundsicherung nach dem SGB XII können Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt werden. Nach § 43 Absatz 1 SGB XII kommt es insbesondere darauf an, inwieweit diese Mittel dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen.
Eine gewöhnliche Wohngemeinschaft ist jedoch nicht automatisch mit einer Ehe oder einer eheähnlichen Gemeinschaft gleichzusetzen. Die Behörde muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer gegenseitigen Einstandsgemeinschaft beachten.
Ungeklärte Erwerbsfähigkeit darf nicht einfach zu einem Zuständigkeitsstreit führen
Während eines laufenden EM-Rentenverfahrens kann unklar sein, ob weiterhin das Jobcenter oder bereits das Sozialamt zuständig ist. Eine solche Situation darf nicht ohne Prüfung dazu führen, dass notwendige existenzsichernde Leistungen ausbleiben.
§ 44a SGB II enthält dafür besondere Regelungen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Bei einem Zuständigkeitswiderspruch zwischen den beteiligten Leistungsträgern sind unter den dort genannten Voraussetzungen bis zur Klärung weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu erbringen.
Ein offener EM-Rentenantrag allein löst allerdings nicht automatisch diese Weiterzahlungspflicht aus. Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die finanzielle Hilfebedürftigkeit, müssen erfüllt sein.
Deshalb sollten Betroffene zwischen zwei unterschiedlichen Problemen unterscheiden. Die ungeklärte Erwerbsfähigkeit betrifft die sozialrechtliche Zuständigkeit, während vorhandenes einzusetzendes Vermögen einen eigenständigen Grund für eine Leistungsablehnung bilden kann.
Was passiert, wenn das Vermögen nicht sofort verfügbar ist?
Nicht jedes Vermögen lässt sich kurzfristig in Geld umwandeln. Wer beispielsweise Eigentümer einer verwertbaren Immobilie ist, kann daraus nicht automatisch die nächste Mietzahlung oder notwendige Lebensmittel finanzieren.
Für solche Fälle enthält § 91 SGB XII eine besondere Regelung. Muss Vermögen grundsätzlich eingesetzt werden, ist eine sofortige Verwertung aber nicht möglich oder wäre sie mit einer Härte verbunden, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden.
Eine solche Hilfe bedeutet nicht, dass das vorhandene Vermögen dauerhaft geschützt bleibt. Sie soll vielmehr unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Zeit überbrücken, bis die erforderlichen Mittel tatsächlich verfügbar sind.
Weitere Informationen dazu bietet der Gegen-Hartz-Beitrag Sozialhilfe trotz vorhandenen Vermögens.
Betroffene sollten ihre Ansprüche frühzeitig sichern
Wer wegen einer Erkrankung nicht mehr arbeiten kann und auf die Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente wartet, sollte die existenzsichernde Leistung nicht erst nach dem Rentenbescheid beantragen. Entscheidend ist, frühzeitig klären zu lassen, ob das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist.
Bei der Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII wirkt ein Antrag nach § 44 Absatz 2 SGB XII grundsätzlich auf den Monatsanfang zurück, sofern die Anspruchsvoraussetzungen innerhalb dieses Monats erfüllt sind. Für Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gelten andere Regeln zum Leistungsbeginn.
Wird der Antrag bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger eingereicht, muss dieser ihn nach § 16 SGB I grundsätzlich an die zuständige Stelle weiterleiten. Trotzdem ist es sinnvoll, die Antragstellung und ihren Eingang nachweisbar zu dokumentieren.
Wird die Leistung wegen angeblich zu hohen Vermögens abgelehnt, sollten Betroffene prüfen, ob sämtliche Freibeträge und gesetzlichen Ausnahmen berücksichtigt wurden. Auch der maßgebliche Bewilligungszeitraum und die Frage, welches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, können entscheidend sein.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei akuter existenzieller Not kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG in Betracht.
Häufige Fragen zur Vermögensprüfung bei offener EM-Rente
Darf das Jobcenter mein Vermögen prüfen, obwohl ich eine Erwerbsminderungsrente beantragt habe?
Ja, der laufende Antrag auf Erwerbsminderungsrente verhindert die Vermögensprüfung nicht. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beantragt, muss die gesetzlichen Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit erfüllen, wobei die jeweiligen Freibeträge und Schutzvorschriften zu berücksichtigen sind.
Wie viel Erspartes darf ich bei einer Erwerbsminderungsrente behalten?
Die Erwerbsminderungsrente selbst ist grundsätzlich unabhängig vom Vermögen. Bei ergänzenden existenzsichernden Leistungen gelten dagegen unterschiedliche Grenzen, beispielsweise 20.000 Euro als allgemeiner Freibetrag für eine 57-jährige Person nach dem SGB II oder grundsätzlich 10.000 Euro geschütztes kleineres Geldvermögen für eine alleinstehende Person nach dem SGB XII.
Muss ich erst auf den Rentenbescheid warten, bevor ich Grundsicherung beantrage?
Nein, ein noch offener Rentenantrag verhindert die Antragstellung auf existenzsichernde Leistungen nicht. Entscheidend ist, dass die jeweils zuständige Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise dauerhaften vollen Erwerbsminderung und der finanziellen Hilfebedürftigkeit prüft.
Quellen
§ 12 SGB II zur Berücksichtigung von Vermögen und den altersabhängigen Freibeträgen
§ 65a SGB II zu den Übergangsregelungen ab Juli 2026
§ 44a SGB II zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeitsklärung
§ 41 SGB XII zu den Voraussetzungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung
§ 43 SGB XII zum Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 45 SGB XII zur Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 90 SGB XII zum geschützten und einzusetzenden Vermögen
Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung




