Die Aktivrente bringt seit dem 1. Januar 2026 bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei – aber nur für Menschen, die mindestens 67 Jahre alt sind und freiwillig weiterarbeiten. Wer wegen einer Schwerbehinderung schon früher in den Ruhestand musste, geht trotz Beschäftigung leer aus.
Das betrifft 64.879 Menschen, die allein 2024 in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechselten – ein Anstieg von 4,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr laut Deutscher Rentenversicherung. Wer dort einmal drin ist, verliert bis zu zwei Jahre lang den Steuervorteil, den gesunde Gleichaltrige erhalten.
Der politische Anspruch der Aktivrente lautet: Wer mit 67 weiterarbeiten will, soll belohnt werden. In der Praxis bedeutet das eine Zwei-Klassen-Regel. Beschäftigte ohne Behinderung erreichen ihre Regelaltersgrenze und erhalten ab dem Folgemonat 2.000 Euro monatlich steuerfrei.
Schwerbehinderte Beschäftigte, die abschlagsfrei mit 65 in Rente gegangen sind und nebenher weiterarbeiten, zahlen volle Lohnsteuer – und das, obwohl sie für ihre frühere Verrentung 35 Versicherungsjahre und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen mussten.
Inhaltsverzeichnis
Die 2-Jahres-Lücke: Bis zu 10.000 Euro Steuervorteil verloren
Petra W., 65, aus Hannover hat einen Grad der Behinderung von 60. Nach 38 Versicherungsjahren ist sie zum 1. Februar 2026 abschlagsfrei in die Schwerbehinderten-Altersrente gegangen. Weil sie nicht ganz aufhören wollte, arbeitet sie zwei Tage pro Woche im Empfang einer Arztpraxis weiter – sozialversicherungspflichtig, 1.500 Euro brutto im Monat. Der Hinzuverdienst ist seit Anfang 2023 unbegrenzt erlaubt. Ein Steuerprivileg gibt es für sie aber nicht.
Die Rechnung ist bitter konkret. Bei einer durchschnittlichen Steuerlast auf den Hinzuverdienst von rund 25 Prozent verliert Petra W. jährlich etwa 4.500 Euro an das Finanzamt. Eine Kollegin gleichen Jahrgangs ohne Behinderung, die regulär bis zu ihrer Regelaltersgrenze arbeitet, würde bei identischem Gehalt ab dem Folgemonat null Lohnsteuer auf die ersten 2.000 Euro zahlen.
Petra W. hingegen muss bis zum Erreichen ihrer eigenen Regelaltersgrenze – bei Jahrgang 1961 bedeutet das bis August 2027 – jeden Monat Lohnsteuer abführen. Die Lücke summiert sich auf rund 6.750 Euro entgangenen Steuervorteil – Geld, das einer Schwerbehinderten genommen wird, die wegen ihrer gesundheitlichen Belastung früher aus dem Vollerwerb ausscheiden musste.
Für Jahrgang 1964 und jünger, deren Regelaltersgrenze bei vollen 67 Jahren liegt, fällt die Lücke noch deutlicher aus: Wer mit 65 abschlagsfrei in die Schwerbehinderten-Rente geht und nebenher 1.500 Euro im Monat verdient, verliert die volle 2-Jahres-Aktivrente und damit rund 9.000 Euro Steuerprivileg.
Wer bereits mit Abschlag ab 62 in die Schwerbehinderten-Rente gegangen ist, verliert sogar bis zu fünf Jahre Steuervorteil. Maximal sind das rund 22.500 Euro. Genau diese Frührentner aus gesundheitlichen Gründen sind die Zielgruppe, für die die Aktivrente eigentlich werben müsste – wenn der Gesetzgeber es ernst meinte mit „länger im Erwerbsleben halten“. Tatsächlich werden sie systematisch ausgesperrt.
Was § 3 Nr. 21 EStG für Schwerbehinderte konkret bedeutet
Das Aktivrentengesetz verankert die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz. Der Wortlaut ist eindeutig: Begünstigt sind nur Einnahmen für Leistungen, die ein Steuerpflichtiger ab dem Folgemonat nach Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze erbracht hat.
Diese Regelaltersgrenze liegt für alle ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren, mit Übergangsregelung für die früheren Jahrgänge. Die Verweisung im Aktivrentengesetz zielt ausschließlich auf diese allgemeine Altersgrenze.
Die niedrigere Altersgrenze für Schwerbehinderte – abschlagsfrei mit 65, frühestens mit 62 – ist in § 37 SGB VI und der zugehörigen Übergangsvorschrift geregelt. Auf diese Vorschriften nimmt das Aktivrentengesetz mit keinem Wort Bezug.
Das Bundesfinanzministerium stellt es in seiner FAQ vom 16. März 2026 unmissverständlich klar: Wer bereits früher in Rente gegangen ist – ausdrücklich auch über die „Rente mit 63“ oder andere Frührentenformen – kann die Aktivrente erst mit Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze nutzen. Die zwei Jahre Vorsprung, die Schwerbehinderten beim Renteneintritt zustehen, kehren sich beim Steuerprivileg ins Gegenteil um.
Steuerlich passiert in dieser Lücke nichts Außergewöhnliches: Der Lohn aus der Beschäftigung wird ganz normal versteuert. Der Arbeitgeber führt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen ohnehin an, beim Arbeitgeber zusätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Das ist nicht neu. Neu ist nur, dass gleichaltrige Kollegen ohne Behinderung diese Steuerlast ab 67 vollständig sparen, der Schwerbehinderte aber nicht.
Verfassungsrechtliche Bedenken: VdK warnt vor Klagewelle
Der Sozialverband VdK hält die Aktivrente in ihrer jetzigen Form für verfassungsrechtlich angreifbar. VdK-Präsidentin Verena Bentele kritisiert, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz und das daraus abgeleitete Prinzip der Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit „offensichtlich verletzt“ würden.
Die Bundesregierung laufe „sehenden Auges in eine Klagewelle“. Auch der Bund der Steuerzahler hat angekündigt, gegen die Aktivrente klagen zu wollen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hatte bereits im Vorfeld auf eine doppelte Ungleichbehandlung hingewiesen – nach Alter und nach Tätigkeitsart.
Die Bundesregierung verteidigt die Regelung mit dem Hinweis, dass es sich um „die allgemeine Steuersystematik der Steuerfreistellungen“ handele und der Fachkräftemangel diese Differenzierung rechtfertige. Selbst das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung räumt jedoch ein, dass viele ältere Menschen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Pflegeverpflichtungen gar nicht weiterarbeiten können.
Wer ausgerechnet diese Gruppe mit einer Frührente belegt und ihnen dann das Steuerprivileg vorenthält, schließt nach Einschätzung der Sozialverbände die falschen Menschen aus.
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Die Steuermindereinnahmen werden vom Bundesfinanzministerium auf rund 890 Millionen Euro pro Jahr beziffert – Geld, das ausschließlich gesunden Beschäftigten oberhalb der Regelaltersgrenze zugute kommt. Etwa 168.000 Menschen sollen davon profitieren.
Die 64.879 Schwerbehinderten, die allein 2024 vorzeitig in Rente gingen, sind nicht eingeplant. Der Verteilungseffekt ist eindeutig: Wer es bis 67 in einen sozialversicherungspflichtigen Job geschafft hat, bekommt einen Bonus. Wer früher ausscheiden musste, zahlt seine Lohnsteuer auf den Hinzuverdienst weiter – und trägt damit zur Finanzierung eines Vorteils bei, den er selbst nie sehen wird.
Was Schwerbehinderte jetzt tun können
Die wichtigste Option ist eine Rechenaufgabe vor dem Renteneintritt. Wer kurz vor der Altersgrenze für die Schwerbehinderten-Rente steht und plant, danach weiterzuarbeiten, sollte prüfen, ob ein Aufschub der Altersrente bis zur regulären Regelaltersgrenze finanziell sinnvoller wäre.
Für jeden Monat, in dem die Regelaltersrente nicht in Anspruch genommen wird, gibt es einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent – also bis zu 12 Prozent in zwei Jahren. Wer den Schritt in die Rente verschiebt, nimmt zwar zunächst keine monatliche Rente mit, kann ab 67 aber sowohl die Aktivrente als auch eine deutlich höhere Altersrente nutzen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Teilrente. Wer nur einen Teil der Altersrente bezieht und den Rest aufschiebt, schützt diesen Anteil vor frühzeitigen Abschlägen und kann den nicht in Anspruch genommenen Teil mit Zuschlag später beziehen.
Das ist vor allem dann interessant, wenn das gesundheitliche Bild schwankt und die volle Erwerbstätigkeit unklar ist. Wichtig: Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist Pflicht, weil die Konstellationen je nach Einzelfall stark variieren.
Wer bereits in die Schwerbehinderten-Altersrente gewechselt ist und nebenher arbeitet, kann das Aktivrenten-Privileg derzeit nicht nachholen. Der Steuerfreibetrag wird ausschließlich vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet, nachdem die individuelle Regelaltersgrenze erreicht ist.
Eine rückwirkende Geltendmachung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wer den Verlust nicht hinnehmen will, kann mit Hilfe eines Sozialverbandes wie dem VdK oder dem SoVD prüfen lassen, ob eine Klage vor dem Finanzgericht erfolgversprechend ist – die verfassungsrechtlichen Bedenken sind veröffentlicht und dokumentiert.
Eine Evaluation der Aktivrente ist bis Ende 2029 vorgesehen. Bis dahin gilt die Regelung unverändert. Wer den Verlust nicht still hinnehmen will, dokumentiert seinen Einzelfall ab sofort schriftlich – mit Lohnabrechnungen, Rentenbescheid und Schwerbehindertenausweis.
Wer das versäumt, kann später kaum belegen, was er Monat für Monat an Lohnsteuer abgeführt hat, während gesunde Kollegen bei gleichem Gehalt steuerfrei verdienten. Sollten Gerichte den Ausschluss kippen oder der Gesetzgeber nachbessern, entscheidet diese Dokumentation darüber, ob Geld zurückfließt – oder verloren bleibt.
Häufige Fragen zur Aktivrente bei Schwerbehinderung
Bekomme ich die Aktivrente, wenn ich mit 65 abschlagsfrei in die Schwerbehinderten-Rente gehe und weiterarbeite?
Nein. Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG knüpft an die allgemeine Regelaltersgrenze (67 Jahre für Jahrgänge ab 1964) an. Wer mit 65 in die Schwerbehinderten-Altersrente gewechselt ist und nebenher arbeitet, zahlt bis zum 67. Lebensjahr volle Lohnsteuer auf den Verdienst. Erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze greift der Freibetrag von 2.000 Euro monatlich.
Gilt das auch für Schwerbehinderte, die mit Abschlag ab 62 in Rente gegangen sind?
Ja, ebenfalls. Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine Frührente. Auch hier muss bis zum Erreichen der regulären Regelaltersgrenze gewartet werden, bevor die Aktivrente in Anspruch genommen werden kann. Bei einem Renteneintritt mit 62 Jahren bedeutet das bis zu fünf Jahre ohne Steuerprivileg.
Kann ich den Hinzuverdienst überhaupt steuerlich geltend machen?
Werbungskosten wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder doppelte Haushaltsführung können wie bei jedem anderen Arbeitnehmer abgesetzt werden. Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, kann zusätzlich den Behindertenpauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen – die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Diese Pauschalen kompensieren den Aktivrenten-Ausschluss aber nicht.
Lohnt es sich, die Schwerbehinderten-Rente aufzuschieben, um später die Aktivrente zu bekommen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Aufschub der Altersrente um zwei Jahre bringt rund 12 Prozent Rentenzuschlag plus die Möglichkeit, ab 67 die Aktivrente zu nutzen. Dem stehen die zwei Jahre entgangener Rentenzahlung gegenüber. Eine genaue Berechnung mit dem Rentenbeginnrechner der DRV oder einem Rentenberater ist vor jeder Entscheidung notwendig.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Erste Anlaufstelle ist die Deutsche Rentenversicherung mit ihren Beratungsstellen. Steuerliche Fragen klärt das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Sozialverbände wie VdK und SoVD beraten Mitglieder bei der individuellen Strategie und stehen bereit, falls eine Klage gegen den Ausschluss von der Aktivrente erwogen wird.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung Bund: Rentenstatistik 2024 – Zahlen, Trends und Entwicklungen
Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Aktivrente, Stand 16. März 2026
Bundesministerium der Justiz: § 3 Einkommensteuergesetz – Steuerfreie Einnahmen (insb. Nr. 21)
Sozialgesetzbuch: § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen




