Schwerbehinderung: 7.400 Euro verschenkt? Wichtige Frist für Schwerbehinderte

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Menschen mit anerkannter Behinderung können in der Einkommensteuererklärung einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen und kann die Steuerlast spürbar senken.

Je nach Grad der Behinderung reicht der Pauschbetrag von 384 Euro bis 2.840 Euro im Jahr; für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen sind 7.400 Euro vorgesehen.

Problematisch wird es, wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid nicht auftaucht. Dann zahlen Betroffene unter Umständen mehr Steuern, obwohl ihnen die Entlastung zusteht. Besonders aufmerksam sollten Menschen sein, deren Behinderung neu festgestellt wurde, deren Grad der Behinderung geändert wurde oder deren befristeter Ausweis verlängert wurde.

Der vorliegende Ausgangstext weist auf ein Problem hin, das viele Betroffene erst beim Blick in den Steuerbescheid bemerken: Der steuerliche Vorteil wird nicht immer automatisch berücksichtigt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Was sich bei der Datenübermittlung geändert hat

Seit 2026 gewinnt die elektronische Übermittlung der Behinderungsdaten an das Finanzamt an Bedeutung. Nach § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind bestimmte Daten zur festgestellten Behinderung elektronisch zu übermitteln. Dazu gehört auch, dass die betroffene Person ihre steuerliche Identifikationsnummer mitteilen muss.

In der Praxis kann genau dieser Punkt Schwierigkeiten auslösen. Fehlt die Steueridentifikationsnummer beim Versorgungsamt oder wurde sie falsch erfasst, kann die Datenübermittlung gestört sein. Für Betroffene ist das problematisch, weil der Fehler nicht zwingend durch einen gesonderten Hinweis auffällt.

Ein Steuerbescheid bleibt auch dann wirksam, wenn ein steuerlicher Vorteil fehlt. Deshalb reicht es nicht, sich auf automatische Verfahren zu verlassen. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des Bescheids.

Welche Beträge gelten beim Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Er ersetzt typisierend bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen, ohne dass Betroffene einzelne Kosten nachweisen müssen. Die Beträge sind in § 33b Einkommensteuergesetz geregelt.

Feststellung Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr
GdB 20 384 Euro
GdB 30 620 Euro
GdB 40 860 Euro
GdB 50 1.140 Euro
GdB 60 1.440 Euro
GdB 70 1.780 Euro
GdB 80 2.120 Euro
GdB 90 2.460 Euro
GdB 100 2.840 Euro
Merkzeichen H, Bl oder TBl 7.400 Euro

Warum ein fehlender Eintrag teuer werden kann

Der Pauschbetrag ist kein direkter Zuschuss, sondern ein steuerlicher Abzugsbetrag. Er senkt das zu versteuernde Einkommen. Wie stark sich das finanziell auswirkt, hängt vom Einkommen, vom persönlichen Steuersatz und von weiteren Abzügen ab.

Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern kann der Effekt deutlich sein. Liegt das Einkommen knapp oberhalb des Grundfreibetrags, kann der Pauschbetrag darüber entscheiden, ob überhaupt Einkommensteuer anfällt. Bei höheren steuerpflichtigen Einkünften führt der Pauschbetrag meist zu einer geringeren Steuerzahlung.

Das Risiko besteht darin, dass viele Betroffene den Steuerbescheid nur auf die Erstattung oder Nachzahlung prüfen. Die einzelnen Berechnungspositionen werden häufig übersehen. Fehlt der Behinderten-Pauschbetrag, ist das aber ein konkreter Anlass zum Handeln.

Der Steuerbescheid muss genau geprüft werden

Betroffene sollten im Steuerbescheid den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen prüfen. Dort muss der Behinderten-Pauschbetrag mit dem passenden Betrag auftauchen. Fehlt die Zeile oder steht dort ein zu niedriger Betrag, sollte der Bescheid nicht einfach hingenommen werden.

Wichtig ist dabei die Einspruchsfrist. Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden.

Seit der aktuellen Fassung der Abgabenordnung gilt ein schriftlicher oder elektronisch übermittelter Verwaltungsakt regelmäßig am vierten Tag nach Aufgabe beziehungsweise Absendung als bekannt gegeben, sofern er nicht später zugeht.

Damit ist die frühere Drei-Tage-Regel für aktuelle Bescheide nicht mehr die passende Faustformel. Wer den Bescheid erhält, sollte das Datum daher sofort notieren und die Frist vorsichtig berechnen. Bei Unsicherheit ist fachliche Hilfe durch einen Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater sinnvoll.

So kann ein Einspruch formuliert werden

Ein Einspruch muss nicht kompliziert sein. Er sollte aber eindeutig erkennen lassen, gegen welchen Steuerbescheid er sich richtet. Dazu gehören Name, Anschrift, Steuernummer, Datum des Bescheids und die klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird.

In der Begründung kann stehen, dass der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz nicht oder nicht in richtiger Höhe berücksichtigt wurde. Außerdem sollten der festgestellte Grad der Behinderung, das Datum der Feststellung und der beantragte Pauschbetrag genannt werden. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheids sollte beigefügt werden.

Parallel sollte das zuständige Versorgungsamt kontaktiert werden. Dort kann geprüft werden, ob die steuerliche Identifikationsnummer gespeichert ist. Ist sie nicht hinterlegt oder fehlerhaft, sollte sie für künftige Übermittlungen nachgereicht werden.

Auch frühere Jahre können wichtig sein

Wer den Behinderten-Pauschbetrag in früheren Steuererklärungen nie angesetzt hat, sollte prüfen lassen, ob noch Änderungen möglich sind. Der Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung kann steuerlich Folgen für bereits erlassene Bescheide haben. Ob und wie weit zurück eine Änderung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Besonders relevant ist das für Menschen, deren Behinderung schon seit Jahren anerkannt ist. Wurde der Pauschbetrag nie berücksichtigt, kann es um mehrere Veranlagungszeiträume gehen. Hier lohnt sich eine Prüfung, weil zu viel gezahlte Steuer möglicherweise erstattet werden kann.

Zusätzliche Entlastung durch Fahrtkostenpauschale

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Betracht kommen.

Für Menschen mit Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl sowie für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 beträgt sie 4.500 Euro. Für Menschen mit GdB mindestens 80 oder GdB mindestens 70 und Merkzeichen G sind 900 Euro vorgesehen.

Diese Pauschale wird jedoch nicht genauso behandelt wie der Behinderten-Pauschbetrag. Sie gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen, bei denen eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Deshalb entspricht der Pauschbetrag nicht automatisch der tatsächlichen Steuerersparnis.

Trotzdem kann auch diese Regelung finanziell bedeutsam sein. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte prüfen, ob die Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung angegeben wurde. Auch hier gilt: Entscheidend ist nicht, was theoretisch zusteht, sondern was im Steuerbescheid tatsächlich berücksichtigt wurde.

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Praxisbeispiel: Ein fehlender Betrag fällt erst spät auf

Ein Rentner mit einem Grad der Behinderung von 50 erhält seinen Steuerbescheid für 2025. Auf den ersten Blick sieht er nur eine geringe Nachzahlung und legt den Bescheid beiseite.

Erst einige Wochen später bemerkt seine Tochter, dass im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen kein Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro eingetragen ist.

Da die Einspruchsfrist noch läuft, legt der Rentner schriftlich Einspruch ein und fügt eine Kopie seines Feststellungsbescheids bei. Zusätzlich fragt er beim Versorgungsamt nach, ob seine steuerliche Identifikationsnummer gespeichert ist.

Nach der Korrektur sinkt sein zu versteuerndes Einkommen, und das Finanzamt erlässt einen geänderten Bescheid.

Fahrtkostenpauschale für Schwerbehinderte: Zusätzliche steuerliche Entlastung mit Einschränkungen

Menschen mit einer Schwerbehinderung können in der Einkommensteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Zusätzlich kann auch eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Betracht kommen. Diese Regelung soll Aufwendungen abfedern, die durch behinderungsbedingte Fahrten entstehen.

In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch leicht übersehen. Viele Steuerpflichtige kennen zwar den Behinderten-Pauschbetrag, prüfen aber nicht, ob daneben auch Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden können. Gerade bei höherem Unterstützungsbedarf kann das zu einer spürbaren Entlastung führen.

Wer die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nutzen kann

Die Fahrtkostenpauschale ist für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderung vorgesehen. Nach § 33 Einkommensteuergesetz wird sie für Aufwendungen gewährt, die durch behinderungsbedingte Fahrten veranlasst sind. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, sodass nicht jede einzelne Fahrt nachgewiesen werden muss.

Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung, bestimmten Merkzeichen oder dem Pflegegrad. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 können eine Pauschale von 900 Euro geltend machen. Dasselbe gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70, wenn zusätzlich das Merkzeichen G vorliegt.

Eine deutlich höhere Pauschale von 4.500 Euro kommt für Menschen mit den Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl in Betracht. Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können diesen Betrag ansetzen. Eine Übersicht zu den Voraussetzungen nennt unter anderem der Familienratgeber der Aktion Mensch.

Voraussetzung Fahrtkostenpauschale
GdB mindestens 80 900 Euro
GdB mindestens 70 und Merkzeichen G 900 Euro
Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl 4.500 Euro
Pflegegrad 4 oder 5 4.500 Euro

Warum die Pauschale nicht wie der Behinderten-Pauschbetrag wirkt

Wichtig ist die steuerliche Einordnung. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird nicht genauso behandelt wie der Behinderten-Pauschbetrag. Sie gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Bei außergewöhnlichen Belastungen zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab. Das bedeutet: Nur der Teil, der über dieser Grenze liegt, mindert tatsächlich das zu versteuernde Einkommen. Die gesetzliche Grundlage findet sich ebenfalls in § 33 EStG.

Dadurch kann es vorkommen, dass die Pauschale zwar in der Steuererklärung eingetragen wird, aber nicht in voller Höhe steuermindernd wirkt. Die tatsächliche Entlastung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Dazu zählen unter anderem die Einkünfte, der Familienstand und die Zahl der Kinder.

Warum der Steuerbescheid genau geprüft werden sollte

Für Betroffene ist nicht allein entscheidend, ob die Voraussetzungen theoretisch erfüllt sind. Wichtig ist, ob das Finanzamt die Fahrtkostenpauschale im Steuerbescheid tatsächlich berücksichtigt hat. Fehler können entstehen, wenn Angaben fehlen, Nachweise nicht vorliegen oder die Pauschale an der falschen Stelle eingetragen wurde.

Besonders aufmerksam sollten Steuerpflichtige sein, wenn erstmals ein Merkzeichen, ein höherer Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad festgestellt wurde. Dann kann sich die steuerliche Situation gegenüber früheren Jahren ändern. Auch ein rückwirkend ausgestellter Bescheid kann Anlass sein, alte Steuerbescheide zu prüfen.

Die Fahrtkostenpauschale wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Wer sie erstmals beantragt, sollte geeignete Nachweise bereithalten. Dazu gehören etwa der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid oder der Nachweis über den Pflegegrad.

Zusätzliche Entlastung neben dem Behinderten-Pauschbetrag

Die Fahrtkostenpauschale kann zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Beide Regelungen schließen sich nicht gegenseitig aus. Sie betreffen unterschiedliche Arten von behinderungsbedingten Belastungen.

Der Behinderten-Pauschbetrag soll typische laufende Mehraufwendungen wegen einer Behinderung abdecken. Die Fahrtkostenpauschale betrifft dagegen Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind. Dazu können etwa Wege zu Ärzten, Therapien, Behörden oder unterstützenden Einrichtungen gehören.

Trotzdem ersetzt die Pauschale keine individuelle steuerliche Prüfung. Je nach Einkommen kann der steuerliche Effekt geringer ausfallen, als der Betrag auf den ersten Blick vermuten lässt. Gerade deshalb sollte der Steuerbescheid nicht nur abgeheftet, sondern sorgfältig gelesen werden.

Was Betroffene beachten sollten

Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte die Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung nicht vergessen. Der Eintrag kann sich besonders dann lohnen, wenn bereits weitere außergewöhnliche Belastungen angefallen sind. Denn zusammen können diese Aufwendungen die zumutbare Belastung eher überschreiten.

Wichtig ist auch, dass bei mehreren erfüllten Voraussetzungen nicht mehrere Fahrtkostenpauschalen nebeneinander angesetzt werden. Es kommt nur eine Pauschale in Betracht. Wer beispielsweise sowohl einen hohen Grad der Behinderung als auch ein passendes Merkzeichen hat, kann nicht zusätzlich zur höheren Pauschale noch die niedrigere Pauschale geltend machen.

Für viele Betroffene lohnt sich eine kurze Kontrolle der letzten Steuererklärung. Wurde die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ausgefüllt? Sind Merkzeichen, Grad der Behinderung oder Pflegegrad korrekt angegeben? Wurde die Pauschale im Bescheid übernommen?

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Steuerpflichtige hat einen Grad der Behinderung von 80. Sie macht in ihrer Einkommensteuererklärung den Behinderten-Pauschbetrag geltend, trägt aber keine Fahrtkostenpauschale ein. Im Steuerbescheid wird daher nur der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt.

Bei einer späteren Prüfung fällt auf, dass sie zusätzlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro hätte beantragen können. Da die Pauschale zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt, wird sie jedoch nicht automatisch vollständig steuerwirksam. Erst nach Abzug der zumutbaren Belastung ergibt sich, ob und in welcher Höhe sich die Steuer tatsächlich verringert.

Das Beispiel zeigt: Die Fahrtkostenpauschale kann eine sinnvolle zusätzliche Entlastung sein, sie wirkt aber anders als der Behinderten-Pauschbetrag. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte deshalb sowohl die Steuererklärung als auch den späteren Steuerbescheid genau prüfen.