Schwerbehinderung: 16.800 Euro Behandlungskosten vom Finanzamt abgelehnt wegen Attest

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Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz lässt seine schwerbehinderte Tochter in einem Naturheilzentrum behandeln. Die Kosten: 16.800 Euro. Die Krankenkasse zahlt nichts. Als die Eltern die Ausgaben in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, blockt das Finanzamt ab. Der Grund: Das amtsärztliche Attest sei zu kurz. Kein richtiges Gutachten. Formfehler. Abgelehnt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht das anders – und gibt den Eltern recht. Doch der Fall zeigt, wie Finanzämter berechtigte Ansprüche von Familien mit behinderten Kindern an bürokratischen Formhürden scheitern lassen wollen. Und er zeigt, was Betroffene tun können, damit ihnen das nicht passiert.

Schwerbehinderte Tochter, alternative Therapie, kein Geld von der Kasse

Die Tochter der Kläger kam mit schweren Komplikationen bei der Geburt zur Welt. Grad der Behinderung: 100. Merkzeichen G, RF und H – die höchste Stufe. Ab Februar 2011, da war das Kind zweieinhalb Jahre alt, ließen die Eltern es in einem Naturheilzentrum behandeln, das von zwei Heilpraktikern betrieben wurde.

Die Methoden: Aromaöl-Inhalationen, Atem- und Farblichttherapie, Kräuterinfusionen. Wissenschaftlich nicht anerkannt, aber für die Eltern der letzte Strohhalm.

Die Krankenkasse lehnte jede Erstattung ab. Also machten die Eltern die 16.800 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Sie legten ein Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vor, die die Behandlung ausdrücklich empfahl. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt handschriftlich vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt und befürwortet.”

Finanzamt verweigert Anerkennung – mit einem Formargument

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Die Begründung: Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden verlangt die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung einen qualifizierten Nachweis – konkret ein „amtsärztliches Gutachten” oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Der knappe Vermerk des Amtsarztes sei kein Gutachten. Zu kurz, zu dünn, zu wenig Substanz.

Für die Eltern bedeutete das: 16.800 Euro Behandlungskosten, die sie aus eigener Tasche bezahlt hatten, konnten sie steuerlich nicht geltend machen. Bei einem Ehepaar mit Kindern und mittlerem Einkommen kann das mehrere tausend Euro Steuerersparnis kosten, die einfach wegfallen.

Gericht stellt klar: An ein Attest dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab den Eltern mit Urteil vom 4. Juli 2018 recht (Az. 1 K 1480/16). Das Urteil ist rechtskräftig, das Finanzamt hat keine Revision eingelegt. Die Richter argumentierten mit einer einfachen, aber wirkungsvollen Logik.

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erlaubt zwei Wege, die Zwangsläufigkeit von Behandlungskosten nachzuweisen: ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse.

Der Medizinische Dienst muss dabei nur eine „Bescheinigung” ausstellen – kein mehrseitiges Gutachten, keine wissenschaftliche Abhandlung. Wenn aber an die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes keine hohen formalen Anforderungen gestellt werden, dann darf das Finanzamt an das Gutachten des Amtsarztes keine höheren Anforderungen stellen. Alles andere wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Auch Vorauszahlungen vor dem Attest-Datum werden anerkannt

Ein zweiter Aspekt des Urteils ist für Betroffene ebenso relevant. Die Eltern hatten 4.200 Euro der Behandlungskosten bereits bezahlt, bevor das amtsärztliche Attest ausgestellt war. Das Finanzamt lehnte diesen Teil mit dem Argument ab, der Nachweis müsse vor Beginn der Behandlung vorliegen – und die Zahlung sei vor dem Nachweis erfolgt.

Das Gericht widersprach auch hier. Entscheidend sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Behandlung, nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Wer eine Therapie vorab bezahlt, aber das Attest rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einholt, verliert seinen Anspruch nicht. Das Finanzamt hatte versucht, das steuerrechtliche Abflussprinzip – also die Zuordnung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung – gegen die Eltern zu verwenden. Das Gericht ließ das nicht gelten.

Welche Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind

Außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die über das hinausgehen, was die Mehrzahl vergleichbarer Steuerzahler tragen muss.

Bei Krankheitskosten ist der Nachweis meist unkompliziert: Eine ärztliche Verordnung genügt. Schwieriger wird es bei Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind – also bei Heilpraktikerbehandlungen, alternativen Therapien, Naturheilverfahren.

Hier verlangt die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung einen qualifizierten Nachweis: entweder ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Dieser Nachweis muss vor Beginn der Behandlung eingeholt werden. Wer erst behandeln lässt und dann das Attest besorgt, geht leer aus. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung medizinisch sinnvoll und im konkreten Fall erfolgreich war.

Absetzbar sind nicht nur die reinen Behandlungskosten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil auch die Fahrtkosten zum Behandlungsort und die Unterkunftskosten der Eltern während der Therapie anteilig als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Gerade bei spezialisierten Einrichtungen, die nicht in der Nähe des Wohnorts liegen, können diese Nebenkosten die eigentlichen Therapiekosten deutlich übersteigen.

Die zumutbare Eigenbelastung: Nicht alles wird erstattet

Allerdings wirken sich außergewöhnliche Belastungen nicht ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Das Finanzamt zieht automatisch die sogenannte zumutbare Eigenbelastung ab – einen Prozentsatz des Einkommens, den der Gesetzgeber den Steuerzahlern als Eigenanteil zumutet.

Dieser Satz liegt je nach Familienstand, Kinderzahl und Einkommenshöhe zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Erst was darüber hinausgeht, mindert tatsächlich die Steuerlast.

Für ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 Euro liegt die zumutbare Eigenbelastung bei rund 1.500 Euro. Von den 16.800 Euro Behandlungskosten im beschriebenen Fall wären also rund 15.300 Euro steuerlich wirksam geworden – eine erhebliche Entlastung, die das Finanzamt den Eltern mit seinem Formargument verweigern wollte.

Was Eltern vor Behandlungsbeginn tun müssen – Schritt für Schritt

Claudia M., 41, aus Kaiserslautern kennt die Situation aus eigener Erfahrung. Ihr Sohn Lukas, acht Jahre alt, GdB 80, bekommt seit drei Jahren Ergotherapie bei einem Heilpraktiker, weil die kassenfinanzierte Therapie nicht ausreicht. Die Kosten: rund 4.800 Euro im Jahr. Als sie die Ausgaben steuerlich geltend machen wollte, forderte das Finanzamt ein ausführliches Gutachten. Erst der Hinweis ihres Steuerberaters auf das Urteil des Finanzgerichts brachte die Behörde zum Einlenken.

Der Fall zeigt: Wer alternative oder wissenschaftlich nicht anerkannte Therapien für ein behindertes Kind steuerlich geltend machen will, muss die formalen Hürden kennen und rechtzeitig handeln. Der häufigste Fehler besteht darin, erst die Behandlung zu beginnen und sich dann um das Attest zu kümmern – dann ist es zu spät.

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Vor Behandlungsbeginn sollten Eltern ein privatärztliches Attest einholen, das die medizinische Notwendigkeit der geplanten Therapie bescheinigt. Der behandelnde Arzt oder eine Fachärztin für das jeweilige Krankheitsbild sollte darlegen, warum gerade diese Behandlung im konkreten Fall sinnvoll und erforderlich ist.

Dieses Attest muss dann dem zuständigen Amtsarzt vorgelegt werden. Die Gesundheitsbehörden sind nach § 64 Abs. 2 EStDV verpflichtet, auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse auszustellen. Es gibt also einen Rechtsanspruch auf das amtsärztliche Attest – das Gesundheitsamt darf die Ausstellung nicht einfach verweigern.

Alternativ zum Amtsarzt kann auch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse den Nachweis erbringen. In der Praxis ist der Weg über den Amtsarzt aber häufig schneller, weil der Medizinische Dienst meist nur auf Anforderung der Krankenkasse tätig wird.

Alle Belege sollten sorgfältig aufbewahrt werden: Rechnungen der Behandlung, Fahrtkosten-Nachweise, Hotelrechnungen oder Belege für Unterkünfte am Behandlungsort, das ärztliche Attest und den amtsärztlichen Vermerk. Wer diese Dokumente vollständig hat, kann die Kosten in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen” der Einkommensteuererklärung eintragen.

Rund 214.000 schwerbehinderte Kinder in Deutschland – viele Familien betroffen

Die Relevanz des Urteils geht weit über den Einzelfall hinaus. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts leben in Deutschland rund 214.000 schwerbehinderte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Viele ihrer Familien nutzen ergänzende oder alternative Therapien, weil die kassenfinanzierten Behandlungen nicht ausreichen oder weil für bestimmte Krankheitsbilder keine wissenschaftlich anerkannten Therapien zur Verfügung stehen.

Gleichzeitig scheitern zahlreiche Familien an den formalen Nachweisanforderungen – nicht weil ihre Behandlungskosten nicht berechtigt wären, sondern weil sie die bürokratischen Spielregeln nicht rechtzeitig kennen.

Ein Amtsarzt-Attest, das vor Behandlungsbeginn eingeholt werden muss, eine Formulierung, die das Finanzamt als zu knapp empfindet, ein Zahlungszeitpunkt, der nicht zum Attest-Datum passt: An solchen Stolpersteinen scheitern Ansprüche, die inhaltlich längst berechtigt wären.

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz setzt hier ein klares Signal: Die Finanzverwaltung darf die Anforderungen an den Nachweis nicht künstlich in die Höhe schrauben. Ein kurzer amtsärztlicher Vermerk genügt, solange er die medizinische Einschätzung des Facharztes bestätigt.

Wer sich frühzeitig informiert und die richtigen Schritte einhält, kann Behandlungskosten, Fahrtkosten und Unterkunftskosten steuerlich geltend machen – und so einen Teil der finanziellen Last auffangen, die Familien mit schwerbehinderten Kindern ohnehin täglich tragen.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Urteil auch für erwachsene Schwerbehinderte, die alternative Therapien nutzen?
Ja. Das Urteil bezieht sich auf die Auslegung des § 64 EStDV, der für alle Steuerpflichtigen gilt – unabhängig vom Alter der behandelten Person. Auch erwachsene Schwerbehinderte können Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn der formale Nachweis rechtzeitig erbracht wird.

Was passiert, wenn das Gesundheitsamt die Ausstellung des Attests verweigert?
Nach § 64 Abs. 2 EStDV sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen. Verweigert das Amt die Ausstellung, können Betroffene schriftlich auf diese Rechtsgrundlage verweisen und nötigenfalls Widerspruch einlegen.

Kann ich die Kosten auch absetzen, wenn die Krankenkasse einen Teil übernommen hat?
Als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist nur der Eigenanteil – also der Betrag, der nach Abzug von Erstattungen durch Krankenkasse, Beihilfe oder private Versicherung verbleibt.

Muss das amtsärztliche Attest bestimmte Formulierungen enthalten?
Nein. Das Finanzgericht hat klargestellt, dass ein kurzer Vermerk ausreicht, solange er die Angaben des Facharztes bestätigt. Ein mehrseitiges Gutachten mit wissenschaftlicher Begründung ist nicht erforderlich.

Welche Nebenkosten sind neben den Behandlungskosten absetzbar?
Fahrtkosten zum Behandlungsort, Unterkunftskosten während der Therapie und in bestimmten Fällen auch Verpflegungsmehraufwendungen können als Teil der außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sie unmittelbar mit der Behandlung zusammenhängen.

Quellen:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 04.07.2018, Az. 1 K 1480/16

Bundesministerium der Justiz: § 64 EStDV – Nachweis der Zwangsläufigkeit

Statistisches Bundesamt: Schwerbehinderte Menschen – Statistik

Deutsches Ärzteblatt: Rechtsreport: Für die Steuererklärung reicht ein amtsärztliches Attest

IWW Institut: Außergewöhnliche Belastung: Knappes Attest reicht