Bürgergeld: Jobcenter wollte Kontoauszüge erzwingen, Gericht zieht klare Grenze

Lesedauer 4 Minuten

Wer Bürgergeld oder früher Hartz IV bezogen hat und sich gegen Rückforderungen des Jobcenters wehrt, muss eine wichtige Grenze kennen: Geht es nicht um die aktuelle Hilfebedürftigkeit, sondern um die nachträgliche Aufklärung eines möglichen Erstattungsanspruchs, darf das Jobcenter eine fehlende Mitwirkung nicht einfach mit einem Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I beantworten.

Genau das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt. Nach Auffassung des Gerichts darf das Jobcenter in Erstattungsfällen auf eine verletzte Mitwirkungspflicht nicht mit einer Versagung oder Entziehung von Leistungen reagieren. Vielmehr hat der Leistungsträger, sofern er den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklären kann, eine materielle Beweislastentscheidung zu treffen.

LSG Nordrhein-Westfalen setzt dem Jobcenter klare Grenzen

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war anzuordnen. Denn nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 518/18 B ER) durfte das Jobcenter hier nicht zu dem Mittel des § 66 Abs. 1 SGB I greifen.

Das Gericht macht damit deutlich: Auch wenn eine Mitwirkungspflicht bestehen kann, folgt daraus in einem Erstattungsverfahren nicht automatisch das Recht des Jobcenters, laufende Leistungen zu versagen oder zu entziehen.

Wann das Jobcenter Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen darf

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn ein Antragsteller oder Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.

Voraussetzung ist aber, dass es um die Feststellung der laufenden Leistungsvoraussetzungen geht. Genau darauf weist bereits der Gesetzeswortlaut hin. Denn eine Versagung oder Entziehung kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Zudem dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nur dann versagt oder entzogen werden, wenn der Betroffene zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

Kontoauszüge dürfen grundsätzlich verlangt werden

Das Gericht hat zugleich betont, dass Kontoauszüge grundsätzlich als Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I verlangt werden dürfen.

Für die Prüfung, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, genügt regelmäßig nicht nur ein einzelner aktueller Kontoauszug. Vielmehr können auch die Kontobewegungen der letzten Monate erforderlich sein, um festzustellen, ob Zuwendungen Dritter, größere Überweisungen oder sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorliegen.

Deshalb ist die Aufforderung des Jobcenters, Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei einem konkreten Verdacht auf verschleiertes Einkommen oder Vermögen kann sogar ein längerer Zeitraum in Betracht kommen.

Der entscheidende Punkt: Es ging nicht um laufendes Bürgergeld

Der entscheidende Punkt des Falles lag jedoch an anderer Stelle.

Hintergrund der Anforderung war nach Auffassung des Gerichts nicht die Prüfung der aktuell bestehenden Hilfebedürftigkeit. Vielmehr ging es um ein bereits anhängiges Klageverfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gestritten wurde.

Diese Bescheide stützte das Jobcenter darauf, dass der Antragsteller über ein auf seine Mutter angemeldetes Gewerbe in der Vergangenheit Einkommen erzielt habe. Aus einem internen Vermerk ergab sich, dass Ermittlungen zu möglichen Einkünften ab dem Jahr 2015 aus Sicht des Jobcenters noch nicht vollständig erfolgt waren. Deshalb sollten vollständige Kontoauszüge mehrerer Konten ab 2015 vorgelegt werden.

Gerade daran zeigt sich, dass die angeforderten Unterlagen nach Einschätzung des Senats nicht der Prüfung aktueller Leistungsvoraussetzungen dienten, sondern der nachträglichen Aufklärung eines möglichen Erstattungsanspruchs.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Mitwirkungspflicht besteht auch im Erstattungsverfahren

Das Gericht hat die Mitwirkungspflicht des Antragstellers dabei nicht grundsätzlich verneint.

Denn nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I gelten die Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend auch für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. Damit kann auch in einem Erstattungsverfahren eine Pflicht bestehen, Beweismittel zu benennen oder Unterlagen vorzulegen.

Das bedeutet: Wer sich gegen Rückforderungen wehrt, kann sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass keine Mitwirkungspflicht bestehe. So weit geht die Entscheidung gerade nicht.

Warum § 66 SGB I bei Rückforderungen nicht anwendbar ist

Der rechtlich entscheidende Unterschied liegt darin, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I nur auf die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verweist.

Gerade nicht erfasst werden dadurch die weiteren Vorschriften der §§ 61 bis 64 sowie §§ 66 und 67 SGB I. Das bedeutet: Zwar kann eine Mitwirkungspflicht bestehen, der besondere Mechanismus der Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I greift in Erstattungsfällen aber nicht.

Genau daraus folgt nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass das Jobcenter in solchen Fällen nicht mit einem Entziehungs- oder Versagungsbescheid reagieren darf.

Jobcenter muss stattdessen eine Beweislastentscheidung treffen

Kann das Jobcenter den Sachverhalt in einem Erstattungsverfahren nicht weiter aufklären, bleibt ihm nicht der Weg über § 66 SGB I.

Vielmehr muss der Leistungsträger, sofern eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nicht möglich ist, eine materielle Beweislastentscheidung treffen. Das Risiko der Nichterweislichkeit darf also nicht einfach über einen Entziehungsbescheid auf den Betroffenen verlagert werden.

Im vorliegenden Fall wies das Gericht zudem darauf hin, dass sich etwa angeboten hätte, die betroffenen Banken gegenüber dem Jobcenter oder dem Sozialgericht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden zu lassen.

Was Betroffene aus der Entscheidung mitnehmen können

Die Entscheidung ist für Betroffene wichtig, weil Jobcenter in Rückforderungsfällen häufig versuchen, fehlende Unterlagen mit erheblichem Druck einzufordern.

Das Urteil stellt klar: Geht es um die nachträgliche Prüfung eines Erstattungsanspruchs und nicht um die laufende Hilfebedürftigkeit, darf das Jobcenter eine fehlende Mitwirkung nicht ohne Weiteres mit einer Entziehung oder Versagung nach § 66 SGB I beantworten.

Zugleich gilt aber auch: Eine Mitwirkungspflicht kann weiterhin bestehen. Wer Unterlagen nicht vorlegt, gewinnt deshalb nicht automatisch den Rechtsstreit. Das Jobcenter muss den Fall dann jedoch rechtlich anders lösen und notfalls nach den Regeln der materiellen Beweislast entscheiden.

Fazit: Kein Entziehungsbescheid als Druckmittel bei Erstattungsfällen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zieht eine klare Grenze. Im Erstattungsverfahren darf das Jobcenter eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht mit einem Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I sanktionieren.

Geht es um alte Rückforderungen und nicht um die aktuellen Voraussetzungen für laufendes Bürgergeld, muss der Leistungsträger den Sachverhalt selbst weiter aufklären oder eine Beweislastentscheidung treffen. Für Betroffene ist das eine wichtige Klarstellung gegen unzulässigen Druck durch das Jobcenter.