Bezieht ein Partner Grundsicherungsgeld und der andere eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, darf das Jobcenter nicht die gesamte Rente berücksichtigen. Zunächst muss der eigene rechnerische Bedarf des Rentners gedeckt sein.
Nur ein danach verbleibender Überschuss kann die Leistung des Partners mindern. Das hat das Bundessozialgericht am 8. September 2026 bestätigt.
Wichtig ist: Die Schwerbehinderung macht die Altersrente nicht anrechnungsfrei. Ein anerkannter Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G kann den beim Partner anzurechnenden Betrag aber verringern.
Was das Bundessozialgericht entschieden hat
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R bezog die Klägerin im Jahr 2022 Arbeitslosengeld II. Ihr Ehemann erhielt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und war deshalb persönlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Der Ehemann bezog auch keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Das Ehepaar bildete dennoch eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft.
Das Jobcenter stellte der bereinigten Rente des Mannes zunächst seinen eigenen Bedarf gegenüber. Dazu gehörten sein Regelbedarf, sein Anteil an den Unterkunftskosten und ein Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G.
Nur der verbleibende Rentenüberschuss wurde bei der Ehefrau berücksichtigt. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Berechnung, wie aus dem Terminbericht zu B 4 AS 2/26 R hervorgeht.
Vollständig veröffentlichte Entscheidungsgründe lagen unmittelbar nach der Verkündung noch nicht vor. Die Einzelheiten der Begründung ergeben sich daher bislang aus dem Terminbericht.
Warum der Rentner zur Bedarfsgemeinschaft gehört
Wer eine Altersrente bezieht, ist grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 4 SGB II.
Der Ausschluss betrifft jedoch nur den persönlichen Leistungsanspruch des Rentners. Lebt er mit einem erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Partner zusammen, kann er weiterhin Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein.
Deshalb darf das Jobcenter prüfen, ob nach Deckung seines eigenen Bedarfs ein Rentenüberschuss verbleibt. Dieser kann nach § 9 Absatz 2 SGB II bei den leistungsberechtigten Mitgliedern berücksichtigt werden.
So wird der Rentenüberschuss berechnet
Ausgangspunkt ist die bereinigte monatliche Rente. Dabei ist nicht zwangsläufig der im Rentenbescheid genannte Bruttobetrag oder der reine Auszahlungsbetrag entscheidend.
Berücksichtigt werden müssen die nach § 11b SGB II zulässigen Absetzungen. Dazu können Pflichtbeiträge und bestimmte angemessene Versicherungsbeiträge gehören.
Der bereinigten Rente wird anschließend der eigene Bedarf des Rentners gegenübergestellt. Dieser besteht regelmäßig aus dem Regelbedarf für Partner, dem Anteil an den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie anerkannten Mehrbedarfen.
| Berechnungsschritt | Bedeutung für den Anspruch |
|---|---|
| Bereinigte Altersrente | Renteneinkommen nach den zulässigen Absetzungen |
| Eigener Bedarf des Rentners | Regelbedarf, Unterkunfts- und Heizkostenanteil sowie anerkannte Mehrbedarfe |
| Rente abzüglich des eigenen Bedarfs | Ergibt den möglichen Rentenüberschuss |
| Positiver Restbetrag | Kann bei den leistungsberechtigten Mitgliedern berücksichtigt werden |
| Kein positiver Restbetrag | Aus dieser Rente wird beim Partner nichts angerechnet |
Ist die bereinigte Rente nicht höher als der eigene Bedarf, beträgt der anrechenbare Überschuss null Euro. Das Jobcenter darf aus einer Unterdeckung keinen anrechenbaren Betrag ableiten.
Leben mehrere leistungsberechtigte Personen in der Bedarfsgemeinschaft, wird ein vorhandener Überschuss nach der Bedarfsanteilsmethode verteilt. Die genaue Anrechnung kann dadurch umfangreicher ausfallen als bei einem Paar, bei dem nur ein Partner leistungsberechtigt ist.
Höhere Bedarfe nach dem SGB XII dürfen nicht fehlen
Der eigene Bedarf des ausgeschlossenen Rentners wird grundsätzlich nach den Regeln des SGB II bestimmt. Bestehen nach dem SGB XII abweichend höhere Bedarfe, müssen diese zusätzlich berücksichtigt werden.
Darauf weisen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II in der veröffentlichten Fassung vom 1. März 2023 hin. Die Weisung verwendet noch die frühere Leistungsbezeichnung, beschreibt aber die für gemischte Bedarfsgemeinschaften relevante Berechnung.
Deckt die Rente den Lebensunterhalt nicht und besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, muss die Zuordnung genau geprüft werden. Das Jobcenter darf nicht ohne Weiteres von einem beim Partner anrechenbaren Rentenüberschuss ausgehen.
Wann das Merkzeichen G den Bedarf erhöht
Im entschiedenen Fall berücksichtigte das Jobcenter beim Ehemann einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G. Dadurch stieg sein eigener Bedarf und der bei seiner Frau anzurechnende Rentenüberschuss fiel niedriger aus.
Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der einschlägigen Regelbedarfsstufe. Das Merkzeichen G allein löst diesen Zuschlag jedoch nicht aus.
Nach § 30 Absatz 1 SGB XII müssen Betroffene zusätzlich die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sein. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zum Mehrbedarf bei Behinderung und Merkzeichen G.
Die Schwerbehinderung schützt die Rente damit nicht vollständig vor einer Anrechnung. Ein anerkannter Mehrbedarf kann aber dafür sorgen, dass dem Rentner mehr von seinem Einkommen zur Deckung des eigenen Bedarfs verbleibt.
Warum die 200-Euro-Einmalzahlung nicht mitzählt
Die Klägerin wollte den rechnerischen Bedarf ihres Mannes um weitere 200 Euro erhöhen. Hintergrund war die pandemiebedingte Einmalzahlung, die SGB-II-Berechtigten für Juli 2022 zustand.
Der Ehemann erhielt diese Zahlung wegen seines Leistungsausschlusses nicht. Nach Auffassung der Klägerin sollte der Betrag trotzdem als zusätzliche Rechengröße in seinen Bedarf einfließen.
Das Bundessozialgericht lehnte dies ab. Die Einmalzahlung war kein Bestandteil des gewöhnlichen Regelbedarfs, sondern eine gesonderte Leistung für damalige SGB-II-Berechtigte.
Der Betrag konnte deshalb nicht nachträglich in den Bedarf des ausgeschlossenen Altersrentners aufgenommen werden. Dieser Teil des Urteils betrifft nur den Juli 2022 und schafft keinen heutigen Freibetrag.
Was die Entscheidung für heutige Bescheide bedeutet
Der Rechtsstreit betraf Arbeitslosengeld II im Jahr 2022. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II Grundsicherungsgeld.
Die bestätigte Berechnung bleibt für Paare wichtig, bei denen ein Partner Grundsicherungsgeld erhält und der andere wegen einer Altersrente vom SGB II ausgeschlossen ist. Das betrifft auch Bezieher einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Auf Haushalte mit einem eigenen Leistungsanspruch des Rentners nach dem SGB XII lässt sich die Entscheidung nicht ungeprüft übertragen. Dort können andere Vorschriften zur Bedarfs- und Einkommensberechnung gelten.
Worauf Betroffene im Bescheid achten sollten
Zunächst sollte geprüft werden, von welchem Rentenbetrag das Jobcenter ausgegangen ist. Der Betrag im Berechnungsbogen muss mit dem Rentenbescheid und den berücksichtigten Absetzungen abgeglichen werden.
Danach kommt es auf den eigenen Bedarf des Rentners an. Der Regelbedarf, der Unterkunftsanteil und mögliche Mehrbedarfe müssen vollständig und in der richtigen Höhe angesetzt sein.
Besonders wichtig ist die Kontrolle, ob das Jobcenter tatsächlich nur einen positiven Rentenüberschuss berücksichtigt hat. Liegt die bereinigte Rente unter dem eigenen Bedarf, darf aus ihr beim Partner nichts angerechnet werden.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Diese Frist gilt bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung; fehlt sie oder ist sie falsch, beträgt die Frist regelmäßig ein Jahr nach § 66 SGG.
Praxisbeispiel: Nur 207,98 Euro der Rente werden angerechnet
Frau A. erhält Grundsicherungsgeld und hat kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann bezieht eine bereinigte Altersrente für schwerbehinderte Menschen von monatlich 1.150 Euro.
Für Herrn A. werden ein Regelbedarf von 506 Euro und 350 Euro als Hälfte der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt. Weil er die weiteren Voraussetzungen erfüllt und das Merkzeichen G besitzt, wird außerdem ein Mehrbedarf von 86,02 Euro anerkannt.
Sein eigener rechnerischer Bedarf beträgt damit 942,02 Euro. Nach Abzug dieses Bedarfs von der Rente verbleibt ein Überschuss von 207,98 Euro.
Frau A. hat selbst einen Bedarf von 856 Euro. Nach Anrechnung des Rentenüberschusses verbleibt ihr in dieser vereinfachten Modellrechnung ein Grundsicherungsgeld von 648,02 Euro.
Die übrigen 942,02 Euro der Rente bleiben bei der Berechnung ihres Anspruchs außer Betracht. Sie entsprechen dem eigenen rechnerischen Bedarf ihres Mannes.
Fragen und Antworten zur Anrechnung der Schwerbehindertenrente
Wird die gesamte Schwerbehindertenrente beim Partner angerechnet?
Nein. Berücksichtigt wird grundsätzlich nur der Teil der bereinigten Rente, der den eigenen rechnerischen Bedarf des Rentners übersteigt.
Ist die Altersrente wegen der Schwerbehinderung geschützt?
Sie ist nicht allein wegen der Schwerbehinderung anrechnungsfrei. Ein anerkannter Mehrbedarf kann den beim Partner anzurechnenden Rentenüberschuss jedoch verringern.
Führt das Merkzeichen G automatisch zu einem Mehrbedarf?
Nein. Zusätzlich müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, etwa das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder eine volle Erwerbsminderung.
Was geschieht, wenn die Rente den eigenen Bedarf nicht deckt?
Dann entsteht kein anrechenbarer Rentenüberschuss. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob der Rentner Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII hat.
Können die früheren 200 Euro heute noch berücksichtigt werden?
Nein. Die pandemiebedingte Einmalzahlung betraf ausschließlich den Juli 2022 und begründet keinen heutigen Freibetrag oder Mehrbedarf.
Gilt die Entscheidung unmittelbar für die Grundsicherung im Alter?
Nein. Das Verfahren betraf Leistungen nach dem SGB II in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft; im SGB XII gelten teilweise andere Vorschriften zur Einkommensanrechnung.
Quellen: Bundessozialgericht, B 4 AS 2/26 R, Terminbericht vom 8. September 2026; Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 9 SGB II, Fassung vom 1. März 2023.




