Eine schwerbehinderte Rentnerin lebte seit 30 Jahren in ihrer Wohnung und musste zahlreiche chronische Erkrankungen bewältigen. Trotzdem durfte das Sozialamt ihre anerkannten Unterkunftskosten nach Auffassung des Sozialgerichts Freiburg um monatlich 50,96 Euro senken, weil weder eine unzumutbare Belastung durch einen geordneten Umzug noch eine ernsthafte erfolglose Wohnungssuche ausreichend belegt war.
Der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. März 2025 zeigt, wie genau Gerichte die persönlichen Gründe für einen Verbleib in einer teuren Wohnung prüfen. Zugleich enthält die Entscheidung eine wichtige Entlastung für ältere Menschen: Wer über 65 Jahre alt ist, das Internet nicht beherrscht und keinen geeigneten Zugang besitzt, muss diese Technik nicht eigens für die Wohnungssuche erlernen.
Sozialamt erkannte knapp 51 Euro weniger an
Die alleinstehende Frau hatte einen Grad der Behinderung von 70 und bezog wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung eine Rente. Ergänzend erhielt sie Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII.
Ihre Dreizimmerwohnung war 71 Quadratmeter groß. Als Bruttokaltmiete berücksichtigte das Sozialamt zunächst 613,06 Euro monatlich, wobei Kosten für einen Garagenstellplatz schon außen vor blieben.
Nach Ablauf des eingeräumten Zeitraums zur Kostensenkung setzte die Behörde nur noch 562,10 Euro Bruttokaltmiete an. Die monatliche Differenz betrug damit 50,96 Euro; die Heizkosten von 27,14 Euro blieben nach den Angaben im Beschluss ungekürzt.
30 Jahre in derselben Wohnung genügten dem Gericht nicht
Die Rentnerin machte geltend, sie sei nach drei Jahrzehnten eng mit ihrem bisherigen Wohnort verbunden. Außerdem benötige sie wegen ihrer Erkrankungen die Nähe zu den behandelnden Ärzten.
Eine lange Wohndauer allein beweist nach dem Beschluss jedoch keine besonders schutzwürdige Bindung an einen Ort. Erforderlich seien konkrete Angaben dazu, wie sich die Bindung im Alltag auswirkt, etwa durch nahe Angehörige, Freunde, Nachbarschaftshilfe oder ein örtliches Engagement.
Auch ein notwendiger Arztwechsel war nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. Viele Gemeinden im Landkreis seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln in üblichen Fahrzeiten erreichbar gewesen, sodass die bisherigen Arztpraxen von dort aus grundsätzlich weiter besucht werden konnten.
Die Aussage bedeutet nicht, dass jahrzehntelanges Wohnen bedeutungslos wäre. Dauer, Alter und vertrautes Umfeld müssen aber mit greifbaren persönlichen Folgen verbunden und gegenüber dem Sozialamt nachvollziehbar beschrieben werden.
Schwerbehinderung schützt nicht automatisch vor einem Umzug
Die Frau litt unter mehreren erheblichen Erkrankungen, darunter Folgen einer Hirntumoroperation und eines Schlaganfalls, künstliche Hüftgelenke, Polyarthrose sowie chronisches Asthma. Sie trug zudem vor, keine Treppen bewältigen zu können und deshalb eine Wohnung im Erdgeschoss oder mit Aufzug zu benötigen.
Dennoch führt ein anerkannter Grad der Behinderung nicht automatisch dazu, dass das Sozialamt eine über der Angemessenheitsgrenze liegende Miete dauerhaft übernehmen muss. Entscheidend ist, welche funktionalen Einschränkungen bestehen und welche Anforderungen eine andere Wohnung deshalb erfüllen muss.
Ein ärztliches Attest sollte diese Auswirkungen möglichst konkret beschreiben. Im Freiburger Verfahren hieß es unter anderem, eine Wohnung im Erdgeschoss oder mit Aufzug sei „vorteilhaft“ und ein Verbleib bei den bisherigen Ärzten sei „wünschenswert“.
Solche Formulierungen belegten aus Sicht des Gerichts keine zwingende Unzumutbarkeit. Auch der Hinweis einer Fachärztin auf die Gefahren einer abrupten Räumung überzeugte nicht, weil eine plötzliche Räumung nicht mit einer langfristig vorbereiteten Wohnungssuche und einem geordneten Umzug gleichgesetzt werden könne.
Dass gesundheitliche Einschränkungen im Einzelfall sehr wohl die weitere Übernahme höherer Wohnkosten rechtfertigen können, zeigt ein anderer Fall zur Übernahme unangemessener Wohnkosten bei Schwerbehinderung. Dort waren der besondere Wohnbedarf, die fehlende Verfügbarkeit einer geeigneten Wohnung und die erforderliche Unterstützung wesentlich konkreter belegt.
Wohnungsanzeigen sammeln reichte nicht aus
Die Rentnerin hatte Anzeigen aus örtlichen Zeitungen gesammelt und dem Sozialamt Listen vorgelegt. Darin hatte sie überwiegend vermerkt, dass die Angebote nicht den Vorgaben der Behörde entsprächen.
Nach den Feststellungen des Gerichts war jedoch keine einzige ernsthafte Kontaktaufnahme zu einem Vermieter dokumentiert. Das war besonders problematisch, weil sich unter den gesammelten Anzeigen mindestens 15 Angebote befanden, die preislich in Betracht kamen und telefonisch oder per Chiffre erreichbar waren.
Fünf dieser Wohnungen lagen nach dem Beschluss in der bisherigen Stadt und zehn in zumutbar erreichbaren Umlandgemeinden. Mindestens vier Wohnungen waren mehrfach inseriert worden und offenbar nicht sofort vergeben.
Ob ein Angebot tatsächlich im Erdgeschoss lag oder einen Aufzug besaß, war aus den Anzeigen häufig nicht ersichtlich. Die Frau hätte nach Ansicht des Gerichts nachfragen müssen, statt die Wohnungen allein wegen fehlender Angaben auszusortieren.
Auch eine monatliche Anfrage bei nur einem Maklerbüro und die vergleichsweise späte Anmeldung bei Anbietern des betreuten Wohnens genügten nicht. Der Beschluss macht damit deutlich, dass eine Sammlung von Inseraten noch keine belastbare Dokumentation erfolgloser Bewerbungen ist.
Die Suche darf sich meist nicht nur auf den bisherigen Wohnort beschränken
Wer höhere Unterkunftskosten weiterhin beansprucht, muss grundsätzlich im gesamten Vergleichsraum nach bezahlbarem Wohnraum suchen. Im Freiburger Verfahren war dies der örtliche Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers und damit grundsätzlich der gesamte Landkreis.
Eine engere Suche kann gerechtfertigt sein, wenn es dafür persönliche Gründe gibt. Denkbar sind unverzichtbare Hilfe durch Angehörige oder Nachbarn, ein behinderungsbedingt notwendiges Versorgungsnetz, besondere Mobilitätsprobleme oder eine ärztlich genau beschriebene Gefahr bei einem Wechsel des Umfelds.
Diese Umstände müssen so konkret geschildert werden, dass Behörde und Gericht ihre tatsächliche Bedeutung beurteilen können. Der bloße Wunsch, am bisherigen Ort zu bleiben, reicht ebenso wenig wie der alleinige Hinweis auf viele dort verbrachte Jahre.
Über 65-Jährige müssen für die Suche nicht das Internet erlernen
Besonders lesenswert ist die Aussage des Gerichts zur digitalen Wohnungssuche. Ein Mensch über 65 ohne Internetkenntnisse, ohne geeignetes Gerät und ohne sonstige Nutzungsmöglichkeit muss nach dem Beschluss nicht eigens lernen, Onlineportale zu bedienen.
Die fehlende Internetsuche darf dann nicht automatisch als unzureichende Mitwirkung gewertet werden. Nach Auffassung des Gerichts war der Wohnungsmarkt für ältere Menschen auch über Printanzeigen, telefonische Kontakte, Makler, Wohnungsunternehmen und Aushänge erreichbar.
Das ist allerdings kein Verzicht auf Wohnungssuche. Wer keine Onlineangebote nutzen kann, muss die erreichbaren anderen Wege ernsthaft ausschöpfen und seine Kontakte ebenso sorgfältig festhalten.
So sollten Suchbemühungen dokumentiert werden
Aus dem Beschluss lässt sich ableiten, dass zu jedem Angebot mindestens das Datum, die Fundstelle, der Ort, die verlangte Miete und die Kontaktmöglichkeit festgehalten werden sollten. Hinzukommen sollten der Tag der Anfrage, der Name oder die Kontaktdaten des Anbieters und die erhaltene Antwort.
Wird eine Wohnung wegen Treppen, fehlendem Aufzug, ungeeignetem Bad oder anderer gesundheitlicher Hindernisse abgelehnt, sollte auch das Ergebnis der Nachfrage notiert werden. Absagen, E-Mails, Briefe, Gesprächsnotizen und Screenshots können später belegen, dass die Suche tatsächlich betrieben wurde.
Hilfreich ist außerdem, dem Sozialamt früh mitzuteilen, welche Unterstützung benötigt wird. Eine ausführliche Arbeitshilfe von Gegen-Hartz erläutert, wie Betroffene auf eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters oder Sozialamts reagieren können.
Was § 35 SGB XII heute für Unterkunftskosten vorsieht
Nach der heute geltenden Fassung von § 35 SGB XII werden die tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich anerkannt, soweit sie angemessen sind. Für Unterkunftskosten gilt zu Beginn des Leistungsbezugs regelmäßig eine Karenzzeit von einem Jahr, wobei seit der gesetzlichen Neuregelung zusätzliche Obergrenzen zu beachten sind.
Nach Ablauf der Karenzzeit sind zu hohe Unterkunftskosten weiterhin so lange anzuerkennen, wie eine Senkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, regelmäßig jedoch längstens für sechs Monate. Die Einzelheiten der seit 2026 geltenden Begrenzungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur neuen 150-Prozent-Regel bei den Wohnkosten.
Der Freiburger Beschluss erging noch zu der im Jahr 2025 geltenden Gesetzesfassung. Seine Aussagen zu konkreten Suchbemühungen, gesundheitlichen Hindernissen, örtlicher Bindung und fehlenden Internetkenntnissen bleiben dennoch für die Einzelfallprüfung bedeutsam.
Rentnerin gewann im Eilverfahren trotzdem überwiegend
Der Ausgang des Eilverfahrens wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich. Inhaltlich hielt das Sozialgericht die Kürzung für Januar 2025 für rechtmäßig, weil die Kostensenkung aus seiner Sicht weder unmöglich noch unzumutbar war.
Für Februar bis Juni 2025 musste die Behörde vorläufig dennoch wieder die höheren Leistungen gewähren. Der Grund lag nicht in der Angemessenheit der Wohnung, sondern in einem Verfahrensfehler.
Das Sozialamt hatte im Bescheid vom 20. Dezember 2024 die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet. Zwei spätere Änderungsbescheide ersetzten diesen Bescheid für die folgenden Monate vollständig, enthielten aber keine neue Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Deshalb hatte der Widerspruch gegen die späteren Bescheide aufschiebende Wirkung. Der Fall zeigt, warum Betroffene nicht nur die Begründung einer Mietkürzung, sondern auch jeden nachfolgenden Änderungsbescheid prüfen lassen sollten; Hinweise bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid.
Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen können
Die geringe Überschreitung von 50,96 Euro schützte die Rentnerin nicht vor einer Absenkung. Auch Alter, Schwerbehinderung und jahrzehntelange Wohndauer ersetzten keine konkreten Belege für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Kostensenkung.
Umgekehrt darf ein Sozialamt gesundheitliche und soziale Besonderheiten nicht pauschal übergehen. Wie stark solche Umstände wirken, hängt davon ab, ob sie genau beschrieben, medizinisch nachvollziehbar bestätigt und durch dokumentierte Suchversuche mit dem örtlichen Wohnungsangebot verbunden werden.
Andere Entscheidungen können deshalb zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen. Das zeigt etwa ein Urteil, nach dem das Sozialamt bei fehlender tragfähiger Mietobergrenze eine zu hohe Miete übernehmen musste.
Praxisbeispiel: So kann eine bessere Dokumentation aussehen
Eine 69-jährige Grundsicherungsbezieherin mit Gehbehinderung erhält eine Kostensenkungsaufforderung. Sie führt ab diesem Tag ein Suchprotokoll, fragt jede preislich passende Wohnung telefonisch an und notiert, ob ein stufenloser Zugang, ein Aufzug und ein erreichbares Bad vorhanden sind.
Ihre Ärztin beschreibt nicht nur Diagnosen, sondern erklärt konkret, welche Wegstrecken möglich sind, warum Treppen ausscheiden und welche gesundheitlichen Folgen ein Verlust der nahen Alltagshilfe hätte. Bleiben die Bewerbungen trotzdem erfolglos, kann die Frau dem Sozialamt wesentlich besser belegen, dass eine günstigere geeignete Wohnung tatsächlich nicht verfügbar war.
Häufige Fragen und Antworten
Darf das Sozialamt wegen 51 Euro die anerkannten Wohnkosten kürzen?
Ja, auch eine vergleichsweise geringe Überschreitung kann nach Ablauf der Schutzfrist zu einer Absenkung führen. Voraussetzung ist, dass die Unterkunftskosten rechtmäßig als unangemessen bestimmt wurden und eine Kostensenkung möglich sowie zumutbar ist.
Reichen 30 Jahre Wohndauer aus, um einen Umzug abzuwenden?
Nein, die Wohndauer allein genügte dem Sozialgericht Freiburg nicht. Betroffene sollten konkret darlegen, welche unverzichtbaren Hilfen, Kontakte oder gesundheitlichen Bindungen sie am bisherigen Ort halten.
Verhindert eine Schwerbehinderung automatisch die Mietkürzung?
Nein, ein GdB allein entscheidet die Frage nicht. Es muss nachvollziehbar belegt werden, welche Anforderungen eine andere Wohnung erfüllen muss und weshalb eine Kostensenkung unter diesen Bedingungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Müssen ältere Menschen Onlineportale für die Wohnungssuche nutzen?
Nach dem Freiburger Beschluss müssen Menschen über 65 ohne Internetkenntnisse und ohne Zugang nicht eigens die Internetnutzung erlernen. Sie müssen dann aber andere erreichbare Suchwege ernsthaft nutzen und dokumentieren.
Was muss bei der Wohnungssuche festgehalten werden?
Festgehalten werden sollten Angebot, Datum, Ort, Miethöhe, Kontaktaufnahme, Antwort und der konkrete Grund einer Absage. Besonders wichtig ist der Nachweis, dass nicht nur Anzeigen gesammelt, sondern Vermieter tatsächlich kontaktiert wurden.
Warum gewann die Rentnerin einen Teil des Eilverfahrens?
Spätere Änderungsbescheide hatten den ursprünglichen Bescheid ersetzt, ohne die sofortige Vollziehung erneut anzuordnen. Deshalb wirkte ihr Widerspruch für Februar bis Juni 2025 aufschiebend, obwohl das Gericht die Mietbegrenzung inhaltlich für rechtmäßig hielt.




