Der Bundestag hat am 14. November 2025 das erste eigenständige Bundesgesetz zur Schuldnerberatung beschlossen — das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG). Wer jetzt erwartet, damit ein durchsetzbares Recht auf kostenlose Beratung in der Tasche zu haben, irrt sich.
Das Gesetz verpflichtet allein die Bundesländer, Beratungsangebote sicherzustellen — kein Satz im Gesetz gibt Einzelpersonen einen einklagbaren Anspruch. Wer verschuldet ist und dringend Hilfe braucht, muss weiterhin hoffen, dass sein Bundesland genug Kapazitäten vorhält.
Inhaltsverzeichnis
Schuldnerberatungsdienstegesetz: Was der Bundestag beschlossen hat
Das Schuldnerberatungsdienstegesetz entstand aus einer europäischen Verpflichtung. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 schrieb den Mitgliedstaaten vor, bis zum 20. November 2025 sicherzustellen, dass Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung erhalten. Deutschland setzte diese Vorgabe in ein neues Stammgesetz um — mit wenigen Sätzen und großen Lücken.
Das Gesetz ist knapp gehalten: Die Länder müssen sicherstellen, dass verschuldeten Verbrauchern unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen — fachlich, rechtlich und psychologisch.
Die Beratung ist für Verbraucher kostenlos anzubieten; ein begrenztes Entgelt ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Was fehlt: jede Regel darüber, wie die Länder diese Pflicht finanzieren sollen.
Das Gesetz enthält bewusst keine Vorgaben dazu, wie die Länder die Finanzierung der Beratungsstellen sicherstellen sollen. Auch Qualitätsstandards und eine Definition der Zielgruppen fehlen im Gesetzestext.
Der Bund schreibt die Pflicht vor — und schiebt die Kosten den Ländern zu, ohne ihnen Mittel bereitzustellen. Für den Bund entstehen laut Gesetzesbegründung keine Haushaltsausgaben.
Die Abstimmung im Bundestag verlief entlang der Koalitionsgrenzen: CDU/CSU und SPD stimmten für das Gesetz, AfD, Grüne und Linke dagegen. Die Koalitionsfraktionen hatten kurz vor der Abstimmung noch zwei Nachbesserungen durchgesetzt — darunter die explizite Festschreibung der Kostenlosigkeit, die im ursprünglichen Regierungsentwurf so nicht enthalten war.
Kein einklagbares Recht: Was das Schuldnerberatungsdienstegesetz wirklich bedeutet
Wer überschuldet ist und beim Jobcenter oder beim Sozialamt nach einem Recht auf Schuldnerberatung fragt, wird mit dem SchuBerDG allein nicht weit kommen. Das Gesetz formuliert ausschließlich eine Pflicht der Länder — nicht einen Anspruch der Betroffenen.
Ein Verbraucher kann sich nicht auf das SchuBerDG berufen, um gegenüber einer Behörde oder einem Träger die Bereitstellung eines Beratungsplatzes einzufordern.
Thomas K., 52, aus Dortmund, kennt das Problem aus eigener Erfahrung. Er bezieht seit zwei Jahren Bürgergeld, hat Schulden in Höhe von rund 14.000 Euro bei mehreren Gläubigern aufgehäuft, und eine alte Lohnpfändung läuft noch.
Sein Jobcenter hat ihn zur Schuldnerberatung verwiesen, doch der nächste freie Termin bei der städtischen Beratungsstelle liegt vier Monate entfernt. Das neue Bundesgesetz ändert an dieser Wartezeit nichts. Solange kein zusätzliches Geld für neue Beratungsstellen oder mehr Personal fließt, bleibt die Situation wie sie ist.
Fachverbände haben genau diesen Konstruktionsfehler von Anfang an benannt. Schon während der parlamentarischen Beratung wies die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) darauf hin, dass dem Gesetz verbindliche Regelungen zur Finanzierung, zur Qualitätssicherung und zur Definition der Zielgruppen fehlen.
Ohne eine gesetzlich garantierte Entgeltfreiheit — die erst durch den Koalitionsantrag nachgebessert wurde — und ohne verbindliche Mittelzuweisung an die Länder bleibe das Gesetz hinter den Anforderungen der EU-Richtlinie zurück.
Praktisch heißt das: Das SchuBerDG ist zunächst ein politisches Signal, kein juristisches Werkzeug für Betroffene. Wer es als Hebelwerkzeug gegenüber einer Behörde einsetzen will, muss auf andere Rechtsgrundlagen zurückgreifen — und die existieren für bestimmte Gruppen bereits seit Jahren.
Was Bürgergeld-Beziehende bereits jetzt haben: Schuldnerberatung nach § 16a SGB II
Für Menschen, die Bürgergeld beziehen, ist die Rechtslage zur Schuldnerberatung nicht neu. § 16a Nr. 2 SGB II gibt es seit Jahren: Danach können Jobcenter Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung erbringen, wenn die Überschuldungssituation die Eingliederung in Arbeit behindert. Die Leistung ist kostenlos und wird vom kommunalen Träger finanziert — in der Praxis oft dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 21. Juli 2021 klargestellt, dass der Begriff „erforderlich” in dieser Norm weit zu verstehen ist: Eine Schuldnerberatung ist nicht nur dann zulässig, wenn unmittelbar danach eine Arbeitsaufnahme folgt.
Sie kann auch dann notwendig sein, wenn sie die Betroffenen stabilisiert und damit den Integrationsprozess erst vorbereitet. Das Jobcenter hat damit deutlich weniger Spielraum für eine Ablehnung, als es oft kommuniziert wird.
Dennoch passiert in der Praxis genau das: Jobcenter verweisen auf mangelnde Kapazitäten, verzögern die Zuweisung oder stellen zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit.
Wer einen Antrag auf Schuldnerberatung gestellt hat und eine Ablehnung oder eine übermäßig lange Wartezeit erhält, hat das Recht, dagegen Widerspruch einzulegen.
Das BSG-Urteil ist die Grundlage: Bei nachgewiesenem Bedarf ist das Ermessen des Jobcenters so weit gebunden, dass eine Ablehnung kaum haltbar ist.
Für Bezieher von Sozialhilfe besteht eine vergleichbare Regelung — ebenfalls im Sozialgesetzbuch verankert, ebenfalls als flankierende Unterstützungsleistung. Auch hier gilt: Die SGB-Regelungen werden durch das SchuBerDG nicht ersetzt oder eingeschränkt; das Bundesgesetz schreibt ausdrücklich vor, dass bestehende Sozialgesetzregelungen unberührt bleiben.
Warum Fachverbände das Schuldnerberatungsdienstegesetz für unzureichend halten
Die BAG-SB, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, und die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) haben das SchuBerDG von Beginn an begleitet — und von Beginn an kritisiert.
Ihr zentraler Einwand: Das Gesetz sichert den Zugang zur Beratung als Länderaufgabe ab, enthält aber keinen Mechanismus, mit dem dieser Auftrag finanziert oder überprüft werden kann. Wer zahlt, wie viele Beratungsstellen vorgehalten werden müssen und nach welchen Qualitätsmaßstäben gearbeitet werden soll — das lässt das Gesetz offen.
Die Konsequenz ist absehbar. In vielen Bundesländern sind Schuldnerberatungsstellen schon heute unterfinanziert, Stellen bleiben unbesetzt, Wartelisten wachsen.
Ohne verbindliche Finanzierungsregelung können die Länder den neuen Bundesauftrag erfüllen, indem sie auf bestehende Strukturen zeigen — ohne einen einzigen Euro zusätzlich auszugeben. Das SchuBerDG lässt das ausdrücklich zu: „Die Länder können hierzu auf die bestehenden Angebote zurückgreifen”, wie es in den Beratungen hieß.
Sachverständige, die im November 2025 im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz angehört wurden, machten deutlich, dass das Gesetz in dieser Form hinter den Anforderungen der EU-Richtlinie zurückbleibe.
Die Richtlinie verlange die tatsächliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Beratung — nicht nur die formale Übertragung einer Aufgabe an die Länder. Ob Deutschland damit die EU-Vorgaben wirklich erfüllt, bleibt offen.
Politisch war das Tempo des Gesetzgebungsverfahrens bemerkenswert: Die EU-Umsetzungsfrist lief am 20. November 2025 ab, der Bundestag beschloss das Gesetz am 14. November 2025 — sechs Tage vorher, nach eilbedürftiger Einleitung im September. Inhaltlich war diese Eile offenbar kein Vorteil.
Die Forderung der Fachverbände nach einem bundesweit einheitlich geregelten und finanzierten Recht auf kostenlose Schuldnerberatung bleibt unerfüllt.
Schuldnerberatung beantragen: So gehen Sie jetzt vor
Wer verschuldet ist und Bürgergeld bezieht, sollte nicht auf das SchuBerDG warten — sondern den Antrag auf Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung beim Jobcenter stellen. Das ist der direktere und rechtssichere Weg.
#Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Begründen Sie kurz, dass Ihre Schulden die Aufnahme einer Arbeit behindern oder Ihre soziale Teilhabe einschränken — das reicht als Einstieg. Sie brauchen keinen Schuldennachweis vorzulegen, bevor der Antrag gestellt ist.
Lehnt das Jobcenter ab oder reagiert nicht innerhalb von drei Monaten, können Sie Widerspruch einlegen — Frist: einen Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheids. Im Widerspruch genügt ein kurzer Satz: „Ich widerspreche der Ablehnung meines Antrags auf Schuldnerberatung nach § 16a Nr. 2 SGB II und beantrage die Übernahme der Kosten für eine geeignete Beratungsstelle.” Die Zuweisung kann auch an private Schuldnerberatungsstellen erfolgen, nicht nur an kommunale Einrichtungen.
Wer kein Bürgergeld bezieht und bislang keinen sozialrechtlichen Zugang hatte, kann seit dem Inkrafttreten des SchuBerDG Ende 2025 darauf pochen, dass sein Bundesland eine Stelle benennt, bei der er kostenlos beraten werden kann.
Einen direkten Anspruch kann er daraus zwar nicht ableiten — aber das Gesetz schafft eine politische Grundlage, auf die Beratungsstellen und Kommunen verweisen können, wenn sie Finanzierung beantragen. Wer in ein einem Bundesland lebt, in dem das Beratungsangebot nachweislich unzureichend ist, kann sich an die zuständige Landessozialministerium wenden und auf die Pflichten aus dem SchuBerDG hinweisen.
Unabhängig vom Bezugsstatus gibt es schon heute kostenlose Anlaufstellen: die Verbraucherzentralen (Schuldner- und Insolvenzberatung), kommunale Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände (AWO, Caritas, Diakonie, DRK, Der Paritätische) sowie die Onlineberatung der BAG-SB.
Die EU-Anwendungspflicht für das Schuldnerberatungsdienstegesetz tritt am 20. November 2026 in Kraft — bis dahin müssen die Länder ihre Strukturen nachweislich aufgestellt haben.
Häufige Fragen zum Schuldnerberatungsdienstegesetz
Habe ich jetzt ein Recht auf Schuldnerberatung?
Nein — nicht im Sinne eines einklagbaren subjektiven Anspruchs. Das SchuBerDG verpflichtet die Bundesländer, Beratungsangebote bereitzustellen. Einen individuellen Durchsetzungsanspruch gegen eine bestimmte Behörde oder einen bestimmten Träger begründet es nicht.
Wer Bürgergeld bezieht, hat dagegen über die SGB-II-Regelung zur kommunalen Schuldnerberatung tatsächlich einen Anspruch, den er notfalls im Widerspruchsverfahren durchsetzen kann.
Was kostet die Schuldnerberatung nach dem neuen Gesetz?
Das SchuBerDG schreibt vor, dass Beratungsdienste für Verbraucher kostenlos anzubieten sind. Ein begrenztes Entgelt ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Für Bürgergeld-Beziehende gilt ohnehin: Die Schuldnerberatung als Eingliederungsleistung ist vollständig kostenlos und wird vom kommunalen Träger bezahlt.
Wer hat Zugang zur Schuldnerberatung nach dem SchuBerDG?
Das Gesetz gilt für alle Verbraucher — also nicht nur für Bürgergeld-Bezieher oder Sozialhilfeempfänger. Wer finanzielle Schwierigkeiten hat oder sie befürchtet, kann sich auf das Gesetz berufen. Das entscheidende Problem bleibt die Umsetzung: Das Gesetz gibt keine Garantie, dass in Ihrer Region auch tatsächlich ein freier Beratungsplatz existiert.
Ab wann gilt das Schuldnerberatungsdienstegesetz?
Das SchuBerDG wurde am 14. November 2025 vom Bundestag beschlossen und Ende 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Anwendungspflicht aus der EU-Richtlinie läuft ab dem 20. November 2026:
Bis dahin müssen die Mitgliedstaaten, also auch die deutschen Bundesländer, nachweislich Beratungsstrukturen aufgebaut haben. Bis dahin laufen die Umsetzungsprozesse in den Ländern.
Was ändert sich für mein Jobcenter?
Für Jobcenter ändert das SchuBerDG nichts Wesentliches: Die Pflicht zur Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung besteht seit Jahren und bleibt unberührt. Das neue Bundesgesetz schafft allerdings einen allgemeinen Rahmen, der auch Personen ohne Bürgergeld-Bezug Zugang zu Beratung ermöglichen soll.
Wer jetzt in der Schuldenfalle sitzt, kann nicht warten, bis Bund und Länder ihre Umsetzungsdebatte ausfechten. Die Instrumente, um heute Beratung zu bekommen, existieren — aber man muss sie kennen, beantragen und im Zweifelsfall per Widerspruch durchsetzen.
Das SchuBerDG ändert an dieser Notwendigkeit nichts. Es verlagert die Verantwortung, ohne die Mittel mitzuliefern. Wer handelt, ist klar im Vorteil gegenüber dem, der wartet.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (SchuBerDG), Gesetzgebungsverfahren 2025, Bundestag.de: Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher geregelt, 14.11.2025, Bundestag.de: Drucksache 21/1847 – Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (SchuBerDG), 29.09.2025, Bundestag.de: Ausschuss beschließt Schuldnerberatungsdienstegesetz, 12.11.2025




