Erziehungsrente schrumpft nach Splitting, weil Witwe den Fehler zu spät bemerkte

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Wer als Witwe oder Witwer ein minderjähriges Kind erzieht und ein Rentensplitting beantragt, um eine Erziehungsrente zu bekommen, kann sich böse verrechnen. Hat der oder die Hinterbliebene in der Ehe mehr Rentenpunkte als der verstorbene Partner, schrumpft durch die Teilung das eigene Konto.

Die Erziehungsrente fällt dadurch niedriger aus, und ein Gericht hat entschieden: Diese Kürzung bleibt. Den Antrag zurücknehmen kann danach niemand mehr.

Warum das Rentensplitting die Erziehungsrente kürzen kann

Die Erziehungsrente ist eine eigene Rente aus dem eigenen Versicherungskonto, nicht aus dem des Verstorbenen. Geregelt ist sie in § 47 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Verwitwete bekommen sie nur nach einem durchgeführten Rentensplitting.

Dabei zählt die Rentenversicherung die Rentenpunkte beider Partner aus der Ehezeit zusammen und teilt sie hälftig. Diese Punkte heißen im Gesetz Entgeltpunkte. Geschiedene haben den Anspruch dagegen auch ohne Splitting.

Wer in der Ehe mehr Punkte angesammelt hat als der verstorbene Partner, gibt durch die Teilung etwas ab. Das eigene Konto schrumpft, und die Erziehungsrente fällt kleiner aus.

Viele erwarten das Gegenteil und glauben, ein Splitting erhöhe die eigene Rente immer. Das stimmt nur, wenn der oder die Verstorbene mehr Punkte hatte. Wer das vorher nicht prüft, merkt es erst, wenn der Bescheid kommt, und dann ist es zu spät.

Warum die Kürzung nicht mehr rückgängig zu machen ist

Das Gesetz kennt eine Schutzregel für Härtefälle. Sie steht in § 120b SGB VI. Danach lässt sich ein Splitting rückgängig machen, wenn der verstorbene Partner nur kurze Zeit Leistungen daraus bezogen hat. Seit Januar 2012 gilt das aber nicht mehr, sobald der überlebende Ehegatte das Splitting erst nach dem Tod allein beantragt.

Und genau das ist bei der Erziehungsrente für Verwitwete immer der Fall. Die Teilung steht damit endgültig fest, sobald die Rentenversicherung sie durchgeführt hat.

Wie hart diese Regel wirkt, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014 (Aktenzeichen L 2/12 R 439/11). Eine Witwe hatte aus der Ehezeit 24,7620 Rentenpunkte, ihr verstorbener Mann nur 3,4879. Durch das Splitting wanderten 10,6371 Punkte von ihrem auf sein Konto.

Die Rentenversicherung zog diese Punkte bei der Erziehungsrente ab. Das Gericht bestätigte das: Wer nach dem Tod beantragt, kenne die Folgen und könne sich nicht auf eine Härte berufen. Ob sich der Antrag überhaupt lohnt, entscheidet deshalb eine einzige Frage.

Wann die Witwenrente mehr bringt als das Splitting

Über die Frage, ob sich das Splitting lohnt, entscheidet ein einziger Vergleich: Wer hatte in der Ehe mehr Rentenpunkte? Wer weniger verdiente, bekommt durch die Teilung Punkte dazu.

Die Erziehungsrente steigt, und die spätere eigene Altersrente fällt ebenfalls höher aus. Wer mehr verdiente, verliert Punkte und sollte die Erziehungsrente gegen die große Witwenrente rechnen.

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hätte. War diese Rente niedrig, bleibt die Erziehungsrente trotz Abzug oft die größere Summe.

War sie hoch, kann die Witwenrente näher heranrücken oder sie übertreffen. Das Splitting löscht den Anspruch auf Witwenrente allerdings dauerhaft. Dafür bleiben die geteilten Punkte im eigenen Konto, auch nach einer Wiederheirat.

Rechenbeispiel mit dem aktuellen Rentenwert

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Richtung. Eine Witwe mit zwei Kindern hat auf ihrem eigenen Konto 30 Rentenpunkte. Weil sie in der Ehe mehr verdient hat, nimmt das Splitting ihr 6 Punkte. Sie behält 24. Der aktuelle Rentenwert liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 42,52 Euro. Ohne Abzug ergäbe das rund 1.276 Euro, mit Abzug nur noch etwa 1.020 Euro. Das sind ungefähr 255 Euro weniger im Monat.

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Selbst die gekürzte Erziehungsrente schlägt hier die Witwenrente deutlich. Hatte der Mann nur 15 Punkte, käme er auf rund 638 Euro Rente. Davon blieben als Witwenrente etwa 351 Euro. Das Splitting lohnt sich in diesem Fall, doch die 6 Punkte fehlen dauerhaft, auch bei der späteren eigenen Altersrente.

Wie hoch die Rente am Ende wirklich ausfällt, hängt zusätzlich von Zurechnungszeiten, Abschlägen und angerechnetem Einkommen ab. Die Rentenversicherung rechnet beide Wege in einer Splittingauskunft aus. Wer auf eigene Faust schätzt, verschätzt sich fast immer. Für die Anforderung dieser Auskunft bleibt allerdings nicht beliebig viel Zeit.

Diese Frist entscheidet alles

Wer das Splitting nach dem Tod allein herbeiführen will, muss das innerhalb von 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats erklären.

Diese Ausschlussfrist nach § 120d SGB VI gilt für alle Todesfälle seit dem 1. Januar 2008. Wer sie versäumt, verliert Splitting und Erziehungsrente endgültig. Eine Wiedereinsetzung, also eine nachträgliche Fristverlängerung bei unverschuldeter Versäumnis, schließt das Gesetz hier ausdrücklich aus.

Es gibt aber einen Hebel. Wer eine Splittingauskunft anfordert, unterbricht die Frist für die Dauer der Bearbeitung.

Daneben läuft eine zweite Frist. Die Erziehungsrente gibt es nur dann rückwirkend, wenn der Antrag binnen drei Kalendermonaten nach Erfüllung aller Voraussetzungen gestellt wird. Danach beginnt sie erst mit dem Antragsmonat. Damit aus dem Zeitdruck kein teurer Fehler wird, hilft ein klarer Ablauf.

So fordern Sie die Vergleichsrechnung an

Der erste Schritt ist die Splittingauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie zeigt, wie viele Punkte verschoben würden und wie viel Euro am Ende auf dem Konto stehen. Verlangen Sie zusätzlich eine Probeberechnung der großen Witwenrente.

Erst wenn beide Zahlen auf dem Tisch liegen, lässt sich die Entscheidung treffen. Unterschreiben Sie die Splitting-Erklärung nicht vorher.

Nicht jeder kann das Splitting nach dem Tod überhaupt herbeiführen. Nötig sind 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, wobei Kindererziehung und Pflege mitzählen. Für die Erziehungsrente selbst genügen dagegen fünf Beitragsjahre.

Solange das Splitting nicht durchgeführt ist, lässt sich die Erklärung noch widerrufen. Danach gibt es kein Zurück: Wer dann merkt, dass die Witwenrente mehr gebracht hätte, hat keine zweite Chance.

Häufige Fragen zu Rentensplitting und Erziehungsrente

Kann ich Erziehungsrente und Witwenrente gleichzeitig bekommen?

Nein, beide schließen sich aus, weil die Erziehungsrente für Verwitwete ein Splitting voraussetzt und dieses die Witwenrente beendet. Die Waisenrente der Kinder läuft davon unabhängig weiter, egal welchen Weg Sie wählen. Sie entscheiden sich also nur zwischen Witwenrente und Erziehungsrente, nicht über die Ansprüche der Kinder.

Was passiert mit der Erziehungsrente, wenn ich wieder heirate?

Die Erziehungsrente fällt dann vollständig weg, und anders als bei der Witwenrente gibt es keine Abfindung. Bei einer Witwenrente erhalten Hinterbliebene bei einer Wiederheirat eine Abfindung, und der Anspruch kann nach einer späteren Scheidung wieder aufleben. Beim Splitting-Weg entfallen diese beiden Sicherungen.

Endet die Erziehungsrente, wenn mein Kind 18 wird?

Ja, mit dem 18. Geburtstag des Kindes endet sie. Bei einem behinderten Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, läuft sie bis zur Regelaltersgrenze weiter. Zwischen dem Ende der Erziehungsrente und dem Beginn der eigenen Altersrente klafft danach oft eine Lücke ohne diese Leistung.

Quellen

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI): § 47 Erziehungsrente sowie §§ 120a bis 120d zum Rentensplitting, Deutsche Rentenversicherung: Auskunftsverfahren und Beratungspflicht zum Rentensplitting
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 4. Juni 2014, Aktenzeichen L 2/12 R 439/11, Bundesregierung und Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 und aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026