Rentner aufgepasst: Aus einer Schenkung kann ein Strafverfahren werden

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Wer in der Rente Geld oder eine Immobilie an Kinder und Enkel weitergibt, muss häufig das Finanzamt informieren. Wird eine steuerpflichtige Schenkung bewusst verschwiegen, kann aus der familiären Unterstützung eine Strafsache werden.

Um was es geht: Zwei Geschenke, 11.000 Euro Steuer

Rentner Wolfgang überweist seiner Tochter im Jahr 2022 einen Betrag von 250.000 Euro und schenkt ihr 2026 weitere 250.000 Euro. Beide halten jede Überweisung für steuerfrei, weil sie einzeln unter dem Freibetrag von 400.000 Euro bleibt.

Tatsächlich werden die beiden Schenkungen zusammengerechnet, sodass bei insgesamt 500.000 Euro nach Abzug des Freibetrags 100.000 Euro steuerpflichtig bleiben. Ohne weitere Befreiungen oder Abzüge ergibt sich in Steuerklasse I bei elf Prozent eine Schenkungsteuer von 11.000 Euro.

Wurde die zweite Schenkung nicht angezeigt, muss neben der Nachversteuerung geklärt werden, ob ein Irrtum, Leichtfertigkeit oder vorsätzliches Verschweigen vorlag. Allein die Rechnung von 11.000 Euro beweist noch keine Straftat.

Für die Anzeige bleiben grundsätzlich drei Monate

Nach § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz muss eine Schenkung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt schriftlich angezeigt werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Beschenkten als auch den Schenker.

Das gilt grundsätzlich auch für Geldgeschenke innerhalb der Familie, bei denen wegen eines Freibetrags keine Steuer anfällt. Ob eine Schenkung gemeldet werden muss und ob tatsächlich Steuern entstehen, sind unterschiedliche Fragen.

Die Anzeige soll die Beteiligten mit Namen, Anschrift, Beruf und steuerlicher Identifikationsnummer benennen sowie Zeitpunkt, Gegenstand und Wert der Schenkung beschreiben. Hinzu kommen das persönliche Verhältnis und frühere Zuwendungen desselben Schenkers nach Art, Wert und Zeitpunkt.

Ein formloses Schreiben reicht grundsätzlich aus; die Finanzverwaltungen bieten dafür auch Vordrucke an. Eine zusätzliche Schenkungsteuererklärung kann das Finanzamt anschließend anfordern.

Wann die eigene Anzeige entfällt

Wurde die Schenkung von einem deutschen Notar oder einem deutschen Gericht beurkundet, entfällt grundsätzlich die zusätzliche eigene Anzeige. Eine solche Beurkundung macht eine steuerpflichtige Übertragung jedoch nicht steuerfrei.

Kleine übliche Gelegenheitsgeschenke müssen nach den Hinweisen der Finanzverwaltung NRW ebenfalls nicht gemeldet werden. Eine größere Vermögensübertragung wird aber nicht allein dadurch zum üblichen Gelegenheitsgeschenk, dass sie zum Geburtstag oder zur Hochzeit erfolgt.

Diese Freibeträge gelten bei Schenkungen

Die persönlichen Freibeträge hängen vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Für Fälle unbeschränkter Steuerpflicht, etwa wenn der Schenker in Deutschland wohnt, sieht § 16 ErbStG folgende Beträge vor:

Beschenkte Person Persönlicher Freibetrag
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
Kind oder Stiefkind 400.000 Euro
Enkel, dessen vermittelnder Elternteil noch lebt 200.000 Euro
Enkel, dessen vermittelnder Elternteil bereits verstorben ist 400.000 Euro
Geschwister, Nichten oder Neffen 20.000 Euro
Eltern bei Schenkungen ihrer Kinder 20.000 Euro
Unverheirateter Lebensgefährte oder Freunde 20.000 Euro

Gerade die Richtung der Schenkung kann einen erheblichen Unterschied machen: Ein Kind hat bei einer Schenkung seiner Mutter grundsätzlich 400.000 Euro Freibetrag. Erhält dagegen die Mutter von ihrem Kind eine Schenkung, beträgt ihr persönlicher Freibetrag grundsätzlich nur 20.000 Euro.

Mehrere Überweisungen werden zusammengerechnet

Nach § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Der Freibetrag steht deshalb innerhalb dieses Zeitraums nicht für jede Überweisung erneut zur Verfügung.

Schenkungen von Mutter und Vater werden dagegen getrennt betrachtet, sodass für ein Kind gegenüber jedem Elternteil ein eigener Freibetrag besteht. Auch eine spätere Erbschaft kann zusammen mit früheren Schenkungen desselben Erblassers in die Zehnjahresbetrachtung fallen.

Wann das Finanzamt ein Strafverfahren einleiten kann

Für die Einleitung von Ermittlungen muss eine Steuerhinterziehung noch nicht bewiesen sein. Es genügt ein Anfangsverdacht, der auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht.

Solche Hinweise können sich beispielsweise ergeben, wenn bei einem späteren Erbfall bislang unbekannte Überweisungen auftauchen und Anzeichen für ein bewusstes Verschweigen bestehen. Ob sich der Verdacht bestätigt, muss im Verfahren geklärt werden.

Eine Nachfrage des Finanzamts nach dem Wert einer Schenkung ist deshalb für sich genommen noch keine Feststellung einer Straftat. Ebenso wenig bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dass bereits eine Schuld nachgewiesen wäre.

Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus

Eine vollendete Steuerhinterziehung durch unterlassene Anzeige setzt voraus, dass die zuständige Finanzbehörde vorsätzlich und pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuer verkürzt wird. Nach § 370 Abgabenordnung zählt dazu auch, dass eine geschuldete Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird.

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Vorsätzlich kann auch handeln, wer eine Steuerbelastung für möglich hält und die Verkürzung billigend in Kauf nimmt. Die genaue Höhe der Steuer muss der Betroffene dafür nicht ausrechnen können.

Bleibt der Erwerb unter Berücksichtigung aller früheren Zuwendungen tatsächlich steuerfrei, bewirkt die bloße Nichtanzeige keine vollendete Hinterziehung von Schenkungsteuer. Besteht dagegen ein Steueranspruch, muss zusätzlich geprüft werden, was Schenker und Beschenkter jeweils wussten oder für möglich hielten.

Für Steuerhinterziehung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen gilt ein höherer Strafrahmen. Die Höhe der Schenkung allein entscheidet jedoch nicht über die Strafbarkeit.

Auch grobe Nachlässigkeit kann teuer werden

Fehlt Vorsatz, kommt bei besonders schwerer Fahrlässigkeit eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Auch dafür muss eine Steuerverkürzung vorliegen. Nicht jeder Irrtum über eine Meldepflicht und nicht jedes vergessene Schreiben erfüllt diese Voraussetzungen.

BFH verlangt konkrete Feststellungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. April 2025, Aktenzeichen II R 39/21, die Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehung unterstrichen. In dem Steuerverfahren ging es um die Frage, ob wegen einer Hinterziehung eine verlängerte Festsetzungsfrist für Erbschaftsteuer galt.

Der BFH hob ein Zwischenurteil auf, weil Feststellungen zu Grund und Höhe des Steueranspruchs und damit auch zu den Voraussetzungen der Hinterziehung fehlten. Das Finanzgericht musste den Sachverhalt weiter aufklären.

Eine verspätete Meldung beseitigt das Strafrisiko nicht automatisch

Wer eine nicht angezeigte Schenkung entdeckt, sollte den Vorgang zeitnah anhand von Kontoauszügen, Verträgen und früheren Zuwendungen aufarbeiten. Daraus kann geklärt werden, ob eine Anzeige erforderlich war und ob überhaupt Schenkungsteuer entstanden ist.

Besteht ein Hinterziehungsrisiko, sollte vor der Nachmeldung steuerstrafrechtlicher Rat eingeholt werden. Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO erfordert grundsätzlich vollständige Angaben und darf nicht auf einzelne bequem nachweisbare Schenkungen beschränkt werden.

Ob Straffreiheit eintreten kann, hängt außerdem davon ab, ob gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen und weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Auf diese Prüfung vor einer nachträglichen Erklärung weist auch Rechtsanwalt Philipp Adam in seinem Rechtstipp zur vergessenen Schenkungsanzeige hin.

Rentner sollten auch ihre eigene Versorgung absichern

Wer größere Vermögenswerte weitergibt, sollte neben den Steuerpflichten die eigene Versorgung und mögliche Pflegekosten berücksichtigen. Weitere Fragen behandeln die Beiträge zu Immobilienübertragungen gegen eine lebenslange Rente und zu Schenkungen vor einem späteren Pflegefall.

Sechs Fragen und Antworten zur Schenkung

Müssen Rentner auch steuerfreie Schenkungen melden?

Grundsätzlich ja, denn ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag beseitigt die Anzeigepflicht nicht automatisch. Ausnahmen bestehen etwa bei notariell beurkundeten Schenkungen und kleinen üblichen Gelegenheitsgeschenken.

Wer muss die Schenkung beim Finanzamt anzeigen?

Grundsätzlich sind sowohl Schenker als auch Beschenkter verpflichtet. Für die schriftliche Anzeige gilt eine Frist von drei Monaten nach Kenntnis.

Gilt der Freibetrag für jedes Geschenk neu?

Nein, Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Bei Schenkungen verschiedener Personen werden die jeweiligen Freibeträge getrennt geprüft.

Ab welcher Summe droht ein Strafverfahren?

Es gibt keine feste Schenkungssumme, ab der automatisch ein Strafverfahren beginnt. Für Ermittlungen braucht es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat.

Ist eine vergessene Anzeige bereits Steuerhinterziehung?

Allein das Versäumen der Anzeige beweist keine Steuerhinterziehung. Bei einer vollendeten Hinterziehung durch Unterlassen müssen insbesondere Steuerverkürzung und Vorsatz vorliegen.

Macht eine nachträgliche Meldung automatisch straffrei?

Nein, eine verspätete Meldung erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige. Bei einem möglichen Hinterziehungsfall müssen Vollständigkeit und die weiteren gesetzlichen Anforderungen vorab geprüft werden.