Wer muss die Beerdigungskosten zahlen? Auch ohne Erbe werden Angehörige verpflichtet

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Eine Beerdigung kann Hinterbliebene mit mehreren Tausend Euro belasten, während sie noch um einen nahen Menschen trauern.

Besonders teuer wird dabei ein verbreiteter Irrtum: Wer das Erbe ausschlägt, ist keineswegs automatisch von sämtlichen Bestattungskosten befreit.

In Deutschland müssen grundsätzlich die Erben die Beerdigung bezahlen, doch daneben können Verträge, Unterhaltspflichten und die Bestattungsgesetze der Bundesländer eine Zahlungspflicht begründen.

Wenn die Belastung unzumutbar ist, kommt eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme durch das Sozialamt infrage.

Grundsätzlich müssen die Erben die Beerdigung bezahlen

Die gesetzliche Ausgangslage steht in § 1968 BGB: Der Erbe trägt die Beerdigungskosten. Entscheidend ist damit zunächst die Erbenstellung, die sich aus einem Testament, einem Erbvertrag oder der gesetzlichen Erbfolge ergeben kann.

Auch eine Person außerhalb der Familie kann deshalb zur Zahlung verpflichtet sein, wenn sie erbt. Umgekehrt muss ein Angehöriger, der die Bestattung organisiert, die Kosten im Verhältnis zum Erben nicht zwangsläufig endgültig selbst tragen.

Bei mehreren Erben besteht für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet, dass unter Beachtung der erbrechtlichen Haftungsregeln auch ein einzelner Miterbe für die gesamte Forderung in Anspruch genommen werden kann und der Ausgleich unter den Erben anschließend gesondert zu klären ist.

Reicht das hinterlassene Vermögen nicht aus, kann grundsätzlich auch das eigene Vermögen eines Erben betroffen sein. Eine Begrenzung der Haftung auf den Nachlass ist unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, tritt aber nicht allein wegen eines leeren Kontos ein.

Der Vertrag mit dem Bestatter schafft eine eigene Zahlungspflicht

Wer ein Bestattungsunternehmen im eigenen Namen beauftragt, verpflichtet sich grundsätzlich selbst zur Bezahlung der vereinbarten Leistungen. Der Bestatter muss daher nicht warten, bis ein Erbstreit beendet ist oder sich die Familie über eine Kostenverteilung geeinigt hat.

Ein möglicher Erstattungsanspruch gegen den Erben ist davon getrennt zu prüfen. Die Unterschrift unter dem Bestattungsvertrag sollte deshalb erst erfolgen, wenn Leistungsumfang, Preis und Vertragspartner eindeutig feststehen.

Besondere Vorsicht ist bei freiwilliger Hilfe geboten: Wer ausschließlich aus Freundschaft oder einem moralischen Pflichtgefühl handelt, erwirbt dadurch regelmäßig keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII. Ein selbst abgeschlossener Vertrag ersetzt die dafür notwendige rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten nicht automatisch.

Erbe ausgeschlagen: Warum trotzdem eine Rechnung kommen kann

Eine wirksame Erbausschlagung beseitigt die Zahlungspflicht als Erbe. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger kann jedoch weiterbestehen, weil sie sich aus dem jeweiligen Landesgesetz ergibt.

Die Reihenfolge unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. In Niedersachsen stehen beispielsweise Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner vor Kindern, Enkelkindern, Eltern, Großeltern und Geschwistern.

Welche Person tatsächlich heranzuziehen ist, muss anhand des anwendbaren Landesrechts geprüft werden. Veranlasst die zuständige Behörde die Bestattung, weil die Verpflichteten nicht handeln, kann sie die entstandenen Kosten nach den gesetzlichen Regeln zurückfordern.

Auch eine Unterhaltspflicht kann eine Zahlungspflicht auslösen: Nach § 1615 Absatz 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige die Beerdigungskosten tragen, soweit ihre Bezahlung vom Erben nicht zu erlangen ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, lässt sich nicht allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis ableiten.

Für die Erbausschlagung gilt regelmäßig eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall und dem Grund der Erbenstellung; in bestimmten Auslandsfällen sind es sechs Monate. Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

Wer auf welcher Grundlage zahlen muss

Mehrere Verpflichtungen können nebeneinander bestehen. Die folgende Übersicht zeigt deshalb die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und keine pauschale Reihenfolge für jeden Todesfall.

Betroffene Person oder Stelle Grundlage Was das bedeutet
Erbe oder Erbengemeinschaft § 1968 BGB Grundsätzliche Pflicht, die Beerdigungskosten zu tragen; Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung sind gesondert zu prüfen.
Auftraggeber des Bestatters Bestattungsvertrag Wer im eigenen Namen beauftragt, schuldet grundsätzlich die vereinbarte Vergütung.
Unterhaltspflichtige Person § 1615 Absatz 2 BGB Eine nachrangige Kostenpflicht kann bestehen, soweit die Bezahlung vom Erben nicht zu erlangen ist.
Bestattungspflichtiger Angehöriger Bestattungsgesetz des Bundeslandes Pflichten können auch nach einer Erbausschlagung bestehen; Rangfolge und Kostenfolgen richten sich nach Landesrecht.
Sozialamt § 74 SGB XII Erforderliche Kosten werden übernommen, soweit ihre Tragung der verpflichteten Person nicht zugemutet werden kann.

Wann das Sozialamt die Bestattungskosten übernehmen muss

§ 74 SGB XII sieht die Übernahme erforderlicher Bestattungskosten vor, soweit den hierzu Verpflichteten die Zahlung nicht zugemutet werden kann. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf diese Hilfe.

Die Unterstützung ist auch für Menschen möglich, die bislang weder Bürgergeld noch Sozialhilfe beziehen. Ein Arbeitslohn oder eine Rente schließen den Anspruch nicht automatisch aus, wenn die konkrete Belastung nach den gesetzlichen Regeln unzumutbar bleibt.

Geprüft werden insbesondere Einkommen, einzusetzendes Vermögen, anerkannte Belastungen und tatsächlich nutzbare Ansprüche gegen andere Personen. Dabei kann auch die wirtschaftliche Situation eines nicht getrennt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen sein.

Vorhandene Mittel aus dem Nachlass und Leistungen einer Bestattungsvorsorge oder Versicherung sind auf ihre Verfügbarkeit und ihren Einsatz zur Kostendeckung zu prüfen. Eine allgemein gültige Nettoverdienstgrenze, unterhalb derer jede Rechnung übernommen wird, gibt es nicht.

Wie die finanzielle Prüfung erfolgt, erläutert der Beitrag zur Einkommensgrenze bei der Übernahme von Beerdigungskosten durch die Sozialhilfe. Je nach Ergebnis kommt eine vollständige oder teilweise Übernahme der erforderlichen Kosten in Betracht.

Die vom Elternunterhalt bekannte Grenze von 100.000 Euro Jahreseinkommen ist dabei kein allgemeiner Schutz vor Bestattungskosten. Sie betrifft den sozialhilferechtlichen Rückgriff auf Unterhaltsansprüche und beseitigt weder eine Erbenhaftung noch eine landesrechtliche Bestattungspflicht.

Das Amt darf nicht pauschal auf andere Erben verweisen

Ein theoretischer Erstattungsanspruch hilft wenig, wenn beim Erben tatsächlich nichts zu holen ist. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2023, Aktenzeichen B 8 SO 20/22 R, klargestellt, dass die Kostenpflicht eines Erben einen Anspruch des nach Landesrecht bestattungspflichtigen Ehepartners nicht bereits grundsätzlich ausschließt.

Ist ein Anspruch gegen den Erben wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht durchsetzbar, darf das Sozialamt diesen nicht einfach als verfügbare Finanzierung behandeln. Ob andere Ansprüche zumutbar genutzt werden können, gehört zur Prüfung des jeweiligen Falls.

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Auch eine ausgeschlagene, überschuldete Erbschaft darf dem Antragsteller nicht ohne Weiteres wie tatsächlich erhaltenes Vermögen zugerechnet werden. Dazu passt der Bericht über ein Urteil, nach dem das Sozialamt die Bestattungskosten einer mittellosen Witwe übernehmen musste.

Welche Kosten übernommen werden und welche Ausgaben bleiben

Die Sozialhilfe finanziert eine einfache, aber würdige Bestattung im erforderlichen Umfang. Dazu können angemessene Bestatterleistungen, Sarg oder Urne, notwendige Überführungen sowie Friedhofs- und gegebenenfalls Krematoriumsgebühren gehören.

Die Einzelheiten hängen von den örtlichen Kosten und den Umständen der Bestattung ab. Eine bundesweit einheitliche Summe, die das Sozialamt in jedem Fall bezahlt, gibt es nicht.

Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten von Angehörigen und die laufende Grabpflege gehören regelmäßig nicht zu den übernahmefähigen Bestattungskosten. Was gegenüber einem Erben erstattungsfähig sein kann, muss deshalb noch lange nicht in gleicher Höhe vom Sozialamt übernommen werden.

Wer auf Unterstützung angewiesen ist, sollte möglichst vor der Beauftragung einen aufgeschlüsselten Kostenvoranschlag mit dem Sozialamt abstimmen. Teure Zusatzleistungen können sonst als private Restschuld zurückbleiben.

Jahrelang kein Kontakt: Die Kostenpflicht entfällt nicht automatisch

Ein abgebrochener Kontakt oder ein schwieriges Familienverhältnis genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um jede Bestattungs- und Kostenpflicht zu beseitigen. Auch jahrzehntelange Funkstille ist kein verlässlicher Schutz vor einem Kostenbescheid.

Schwere Verfehlungen des Verstorbenen können hingegen eine besondere Prüfung rechtfertigen, etwa nachgewiesene gravierende Gewalt gegen den verpflichteten Angehörigen. Dabei sind die Frage einer Ausnahme nach Landesrecht und die persönliche Unzumutbarkeit der Kostentragung nach § 74 SGB XII getrennt zu beurteilen.

Den Antrag beim richtigen Sozialamt stellen

Für die Hilfe nach § 74 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zuständig, der dem Verstorbenen bis zum Tod Sozialhilfe geleistet hat. War das nicht der Fall, ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger am Sterbeort zuständig.

Auch wer Bürgergeld erhält, muss sich für diese Bestattungskostenhilfe an das zuständige Sozialamt wenden. Der Bürgergeldbezug macht daraus keine reguläre Leistung des Jobcenters.

Für die Prüfung werden üblicherweise die Sterbeurkunde, Angaben zum Nachlass, der Bestattungsvertrag und Kostenvoranschläge oder Rechnungen benötigt. Hinzu kommen Nachweise über Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und besondere Belastungen der antragstellenden Person.

Ein Antrag ist auch nach der Bestattung möglich, und selbst bereits beglichene Kosten sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend bleiben die rechtliche Verpflichtung, die Erforderlichkeit der Kosten und die Zumutbarkeit ihrer endgültigen Tragung.

Für die wirtschaftliche Prüfung kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse bei Fälligkeit der jeweiligen Forderung an. Eine Betrachtung allein der finanziellen Lage am Todestag kann deshalb zu kurz greifen.

Lehnt das Sozialamt die Hilfe ab, kann gegen den Bescheid bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten insbesondere die anerkannten Kostenpositionen, die Einkommensberechnung und angeblich verfügbare Ansprüche gegen Dritte prüfen.

Dass sich eine Überprüfung lohnen kann, zeigt auch der Beitrag „Sozialhilfe darf bei Übernahme der Bestattungskosten nicht tricksen“. Eine pauschale Ablehnung ersetzt keine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.

Rechtsstand: 15. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die §§ 1968, 1615, 1944, 1945, 1975 und 2058 BGB sowie die §§ 74 und 98 Absatz 3 SGB XII; für Bestattungspflichten gelten zusätzlich die jeweiligen Landesgesetze.

Weitere Quellen: Stadt Hannover zur Bestattungskostenübernahme, Service-Portal Berlin zu Voraussetzungen und Unterlagen, Bundessozialgericht, B 8 SO 20/22 R, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2099/24.

Beispiel aus der Praxis: Die Tochter schlägt das Erbe aus

Ein fiktiver Fall: Eine alleinstehende Bürgergeldbezieherin aus Niedersachsen verliert ihren verwitweten Vater und schlägt dessen überschuldete Erbschaft wirksam aus. Als einziges Kind bleibt sie nach dem Landesrecht dennoch bestattungspflichtig.

Sie legt dem zuständigen Sozialamt vor der Beauftragung einen Kostenvoranschlag für eine einfache Bestattung vor. Weil weder verfügbare Nachlassmittel noch vorrangige Zahlungen oder einzusetzende eigene Mittel vorhanden sind, übernimmt das Amt in diesem Beispiel nach Prüfung die erforderlichen Kosten.

Sechs Fragen und Antworten zu Beerdigungskosten

Müssen Kinder die Beerdigung ihrer Eltern bezahlen?

Kinder können als Erben, aufgrund einer Unterhaltspflicht oder nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes verpflichtet sein. Ob sie die Kosten selbst tragen müssen oder Hilfe erhalten, hängt von der konkreten Verpflichtung und den persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Bin ich nach einer Erbausschlagung von allen Beerdigungskosten befreit?

Nein, die Ausschlagung beseitigt grundsätzlich die Kostenpflicht als Erbe. Eine landesrechtliche Bestattungspflicht oder ein bereits im eigenen Namen abgeschlossener Bestattungsvertrag kann weiterhin Kosten auslösen.

Muss ich zahlen, obwohl seit Jahren kein Kontakt bestand?

Fehlender Kontakt allein beseitigt die Verpflichtung regelmäßig nicht. Bei schweren Verfehlungen kommen besondere Ausnahmen oder eine Kostenübernahme wegen persönlicher Unzumutbarkeit in Betracht, die anhand des Einzelfalls geprüft werden müssen.

Übernimmt bei Bürgergeldbezug das Jobcenter die Beerdigung?

Die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII ist beim zuständigen Sozialamt zu beantragen. Bürgergeldbezug kann für eine finanzielle Überforderung sprechen, ersetzt aber die Prüfung der weiteren Voraussetzungen nicht.

Gilt für Beerdigungskosten die Grenze von 100.000 Euro Jahreseinkommen?

Diese Grenze schützt nicht allgemein vor Beerdigungskosten. Insbesondere eine Haftung als Erbe oder eine Bestattungspflicht nach Landesrecht kann auch bei deutlich geringerem Einkommen bestehen.

Kann das Sozialamt helfen, wenn die Rechnung schon bezahlt wurde?

Ja, bereits beglichene Kosten schließen einen Anspruch nicht automatisch aus. Geprüft wird weiterhin, ob die Kosten erforderlich waren und der rechtlich verpflichteten Person ihre endgültige Tragung zumutbar ist.