Rentenalter könnte über 67 steigen: Dieser Jahrgang wäre zuerst betroffen

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Der Geburtsjahrgang 1965 wäre der erste, für den eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze greifen könnte. Das empfiehlt die Alterssicherungskommission der Bundesregierung für die Zeit ab 2032. Wer 1964 oder früher geboren wurde, soll von diesem Teil des Reformvorschlags nicht erfasst werden.

Für viele Beschäftigte könnte ein zweiter Vorschlag früher spürbar werden: Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren soll abgeschafft werden. Für diesen Wegfall nennt der Kommissionsbericht jedoch noch keinen ersten Jahrgang. Beides sind politische Vorhaben und am 16. August 2026 noch keine geltenden neuen Rentenregeln.

Der Koalitionsausschuss hat angekündigt, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Nach der offiziellen Einordnung der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Bis ein Gesetz beschlossen und verkündet ist, gelten die bisherigen Altersgrenzen weiter.

Warum der Jahrgang 1965 als Erster genannt wird

Nach geltendem Recht steigt die Regelaltersgrenze bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf 67 Jahre. Der Jahrgang 1963 erreicht sie mit 66 Jahren und zehn Monaten, ab dem Jahrgang 1964 gilt das Alter von 67 Jahren. Einen Überblick über diese Schwelle bietet auch der Beitrag Altersgrenzen für den Geburtsjahrgang 1964.

Mit „Rentenalter“ ist hier die gesetzliche Regelaltersgrenze gemeint, nicht eine allgemeine gesetzliche Pflicht, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Geburtstag zu beenden. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, diese Grenze nach 2031 weiter anzuheben. Ihr Abschlussbericht vom Juni 2026 sieht den Beginn der Maßnahme beim Jahrgang 1965 vor, der im Jahr 2032 das 67. Lebensjahr erreicht.

Der Vorschlag folgt einer Zwei-zu-eins-Formel. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um ein Jahr, sollen acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen.

Nach dieser Modellrechnung würde die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 insgesamt von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen. Der Mechanismus soll anhand der tatsächlichen Lebenserwartung regelmäßig überprüft werden. Für rentennahe Jahrgänge verlangt der Bericht einen Vorlauf von mindestens fünf Jahren.

Das bedeutet nicht, dass alle 1965 Geborenen automatisch sechs Monate länger arbeiten müssten. Erst ein Gesetz könnte die zusätzlichen Monate den einzelnen Geburtsjahrgängen zuordnen. Die genaue Grenze für diesen Geburtsjahrgang steht deshalb noch nicht fest.

Zwei Reformwege dürfen nicht verwechselt werden

Die höhere Regelaltersgrenze und die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren sind zwei getrennte Vorhaben. Die erste Änderung betrifft den regulären Rentenbeginn ab diesem Geburtsjahrgang. Die zweite könnte für Menschen mit langen Versicherungsbiografien früher relevant werden, doch der Bericht legt dafür weder einen Stichtag noch einen ersten Geburtsjahrgang fest.

Nach dem derzeit geltenden § 38 SGB VI können besonders langjährig Versicherte bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Für ältere Jahrgänge enthält § 236b SGB VI eine Übergangsstaffel.

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb oft in die Irre. Nur vor 1953 Geborene konnten diese Rentenart tatsächlich mit 63 Jahren nutzen. Beim Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, beim Jahrgang 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten und ab 1964 bei 65 Jahren.

Jahrgang Was derzeit gilt und was vorgeschlagen ist
1962 Regelaltersgrenze: 66 Jahre und acht Monate. Abschlagsfreier Zugang für besonders langjährig Versicherte: 64 Jahre und acht Monate.
1963 Regelaltersgrenze: 66 Jahre und zehn Monate. Abschlagsfreier Zugang für besonders langjährig Versicherte: 64 Jahre und zehn Monate.
1964 Regelaltersgrenze: 67 Jahre. Abschlagsfreier Zugang für besonders langjährig Versicherte: 65 Jahre. Die vorgeschlagene weitere Erhöhung soll diesen Jahrgang nicht erfassen.
1965 Nach heutigem Recht gelten 67 Jahre beziehungsweise 65 Jahre für besonders langjährig Versicherte. Nach dem Kommissionsmodell wäre dies der erste Jahrgang im neuen Mechanismus; die zusätzlichen Monate sind noch offen.
1966 und jünger Heute gelten ebenfalls 67 Jahre beziehungsweise 65 Jahre für besonders langjährig Versicherte. Künftige Grenzen würden von der gesetzlichen Ausgestaltung und der Entwicklung der Lebenserwartung abhängen.

Die Tabelle zeigt die Altersgrenzen, nicht den persönlichen Rentenbeginn. Dieser hängt vom genauen Geburtsdatum und von den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die beiden Rentenarten und ihre Voraussetzungen ausführlich.

Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ abzuschaffen. Im selben Satz verlangt sie jedoch den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Wie lange die Übergangsfrist dauern und welche Geburtsjahrgänge sie schützen soll, lässt der Bericht offen.

Ein konkreter erster Jahrgang wäre daher derzeit Spekulation. Verbindlich würde er erst durch die Übergangsbestimmungen eines Gesetzes. Zusätzlich zur Wartezeit muss immer die für den Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht sein; welche Zeiten mitzählen, erklärt der interne Ratgeber Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren.

Was ein Wegfall für die monatliche Rente bedeuten kann

Wer die abschlagsfreie Rentenart nach 45 Jahren künftig nicht mehr nutzen könnte, müsste entweder bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten oder eine andere Altersrente wählen. Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Versicherungsjahre voraus und kann nach geltendem Recht ab 63 Jahren bezogen werden. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen.

Bei einem Beginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze summiert sich der Abschlag auf 7,2 Prozent. Die konkrete Wirkung in Euro hängt von der bis zum vorzeitigen Rentenbeginn erworbenen Bruttorente ab.

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Die Kommission empfiehlt zugleich, das früheste Alter für diese Rente nach 35 Jahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Danach soll der Abstand zur jeweiligen Regelaltersgrenze drei Jahre betragen. Mehr dazu steht im Beitrag Frührente nach 35 Jahren soll erst ab 64 möglich sein.

Wer diese Wartezeit erfüllt, kann die heutige abschlagsfreie Rentenart nicht einfach noch früher mit einem kleinen Abschlag beginnen lassen. Für einen früheren Start wäre die andere Rentenart nach 35 Jahren nötig, deren Abschlag von der Regelaltersgrenze aus berechnet wird. Diese Unterscheidung kann mehrere Prozentpunkte bei der späteren Zahlung ausmachen.

Warum die Kommission diese Änderungen empfiehlt

Die Kommission begründet die längere Erwerbsphase mit der steigenden Lebenserwartung und der Alterung der Bevölkerung. Arbeiten Versicherte länger, fließen zusätzliche Beiträge, während Renten später ausgezahlt werden. Nach ihrer Modellrechnung könnte eine tatsächliche Verschiebung des Rentenbeginns um sechs Monate den Beitragssatz langfristig um 0,35 bis 0,5 Prozentpunkte entlasten.

Auch dieser abschlagsfreie Rentenzugang betrifft keine kleine Gruppe. Seit 2015 entfielen laut Kommissionsbericht ungefähr 30 Prozent aller Altersrentenzugänge auf diese Rentenart. Ihre durchschnittliche Rente bei der erstmaligen Bewilligung lag 2025 bei 1.677 Euro und damit rund ein Drittel über den 1.257 Euro bei der Altersrente für langjährig Versicherte.

Die Kommission argumentiert, von der bisherigen Regelung profitierten häufiger Männer, Menschen mit höheren Einkommen, stabilen Erwerbsverläufen und besserer Gesundheit. Die Empfehlungen der DGB-Rentenkommission lehnen dagegen sowohl ein höheres Rentenalter als auch den Wegfall der 45-Jahre-Rente ab. Der Gewerkschaftsbund warnt besonders vor Nachteilen für Beschäftigte in körperlich oder psychisch belastenden Berufen.

Wie gesundheitliche Härten aufgefangen werden sollen

Als Ausgleich für gesundheitliche Härten schlägt die Kommission einen vereinfachten Rentenzugang wegen beruflicher Leistungseinschränkung nach individueller Gesundheitsprüfung vor. Versicherte, die ihren langjährig ausgeübten Beruf wegen schwerer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können, sollen zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge aufhören können. Erforderlich wären mindestens 35 Versicherungsjahre.

Noch fehlen jedoch genaue gesetzliche Kriterien. Ungeklärt ist etwa, was als langjährig ausgeübtes Berufsfeld gilt und wie schwer die Einschränkung sein muss. Dieser Zugang wäre nicht dasselbe wie der heutige Anspruch für besonders langjährig Versicherte, der keine medizinische Begutachtung verlangt.

Was Versicherte jetzt prüfen sollten

Solange kein neues Gesetz gilt, besteht kein Anlass, von bereits geänderten Altersgrenzen auszugehen. Rentennahe Versicherte sollten trotzdem ihren vollständigen Versicherungsverlauf prüfen und fehlende Zeiten klären lassen. Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Krankengeld und bestimmte Pflichtbeitragszeiten können für die Wartezeit von 45 Jahren zählen; reine Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs oder Studiums werden dafür nicht berücksichtigt.

Eine Kontenklärung vervollständigt den Versicherungsverlauf, schützt aber nicht vor einer späteren Gesetzesänderung. Die Rentenauskunft zeigt, welche Rentenarten nach heutigem Recht erreichbar sind und wann die jeweilige Wartezeit erfüllt wird. Der Beitrag Bei diesen Lücken hilft keine Kontenklärung mehr erklärt, welche fehlenden Zeiten sich nicht nachträglich durch bloße Nachweise schließen lassen.

Ebenso sinnvoll ist eine Berechnung mehrerer Termine für den Rentenbeginn: zur bisherigen Regelaltersgrenze, beim abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte und bei einer vorzeitigen Rente nach 35 Jahren mit Abschlägen. Erst wenn ein Gesetzentwurf konkrete Übergangsregeln enthält, lässt sich beurteilen, ob eine dieser Varianten neu berechnet werden muss.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine ist Jahrgang 1965. Für einen Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt ihre bis dahin errechnete monatliche Bruttorente vor einem möglichen Abschlag 1.800 Euro. Nach heutigem Recht könnte sie bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren ohne Abschlag starten; ob dieser Zugang erhalten bleibt, hängt von der späteren Übergangsregel ab.

Würde nur die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente entfallen und Sabine stattdessen mit 65 die Altersrente nach 35 Jahren wählen, würden bei einer unveränderten Regelaltersgrenze von 67 Jahren 7,2 Prozent abgezogen. Ihre rechnerische Bruttorente läge dann bei 1.670,40 Euro, also 129,60 Euro niedriger. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind nicht berücksichtigt; bei einer höheren persönlichen Regelaltersgrenze müsste neu gerechnet werden.

Fragen und Antworten zur geplanten höheren Altersgrenze

Ist das höhere Rentenalter bereits beschlossen?

Nein. Die Alterssicherungskommission hat eine Empfehlung vorgelegt, und der Koalitionsausschuss will das Paket politisch umsetzen. Neue Altersgrenzen gelten erst, wenn der Gesetzgeber sie beschlossen hat und das Gesetz in Kraft getreten ist.

Welcher Jahrgang wäre von der Anhebung zuerst betroffen?

Der Bericht nennt den Geburtsjahrgang 1965 als ersten Jahrgang im neuen Mechanismus. Dieser Jahrgang erreicht 2032 das 67. Lebensjahr. Wie viele zusätzliche Monate konkret gelten sollen, ist noch nicht festgelegt.

Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren schon abgeschafft?

Nein. Sie besteht nach § 38 in Verbindung mit § 236b SGB VI weiter. Die Kommission empfiehlt ihre Abschaffung, doch ein verbindlicher erster betroffener Jahrgang ist bislang nicht genannt.

Was sollten rentennahe Versicherte jetzt tun?

Sie sollten ihren Versicherungsverlauf und ihre Rentenauskunft prüfen, fehlende Nachweise einreichen und mehrere Termine für den Rentenbeginn berechnen lassen. Eine Entscheidung sollte sich an geltendem Recht und später an den tatsächlich beschlossenen Übergangsregeln orientieren, nicht an spekulativen Jahrgangsangaben.