Das Bundessozialgericht entscheidet im Verfahren B 5 R 2/25 R nicht über einen Rentenabzug nach rechtskräftiger Restschuldbefreiung. Im Streit steht die Zeit davor: Das Insolvenzverfahren war bereits aufgehoben, von den verbliebenen Schulden war der Rentner aber noch nicht befreit.
Genau in dieser Zwischenphase sollte die Rentenversicherung alte Beitragsschulden von der Erwerbsminderungsrente abziehen. Nach der aktuellen Verfahrensübersicht des 5. BSG-Senats soll die Entscheidung voraussichtlich am 1. Oktober 2026 fallen.
Wichtig ist: Die Rentenversicherung war nicht selbst Inhaberin der Beitragsforderung. Sie sollte die Schulden aufgrund einer Ermächtigung der IKK classic mit der laufenden Rente verrechnen.
Alte Beitragsschulden von 2.816,48 Euro
Der 1964 geborene Kläger war zeitweise selbstständig und betrieb ein Unternehmen im Feuerfestbau. Aus den Jahren 2006 und 2007 bestanden rückständige Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge und weitere Kosten.
Im Juli 2014 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die IKK classic meldete ihre Forderung zur Insolvenztabelle an, erhielt bei der Schlussverteilung aber keinen Betrag.
Das Amtsgericht hob das Insolvenzverfahren im Februar 2016 auf. Rechtskräftig wurde die Aufhebung im März 2016, die Restschuldbefreiung war zu diesem Zeitpunkt jedoch nur angekündigt.
Der Kläger erhielt inzwischen eine volle Erwerbsminderungsrente. Anfang 2017 lag der monatliche Zahlbetrag bei 1.013,76 Euro.
Zunächst sollten monatlich 506,88 Euro verschwinden
Die IKK classic bezifferte ihre verbliebene Forderung auf 2.816,48 Euro und ermächtigte die Rentenversicherung zur Verrechnung. Diese kündigte an, jeden Monat 506,88 Euro von der Rente einzubehalten.
Der Betrag entsprach der Hälfte des monatlichen Rentenzahlbetrags. Weil der Kläger zunächst nicht ausreichend nachgewiesen hatte, dass er durch den Abzug hilfebedürftig würde, setzte die Rentenversicherung die Verrechnung ab April 2017 um.
Nach weiteren Angaben zu seinen Ausgaben reduzierte sie den monatlichen Einbehalt im Januar 2020 auf 50 Euro. Einen Differenzbetrag von 913,76 Euro aus den bereits vorgenommenen Abzügen zahlte sie zurück.
Warum selbst unpfändbare Rente verrechnet werden kann
Nach § 51 Absatz 2 SGB I dürfen Beitragsforderungen grundsätzlich mit laufenden Sozialleistungen bis zur Hälfte aufgerechnet werden. Das gilt allerdings nicht, wenn Betroffene nachweisen, dass sie durch den Abzug hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII würden.
Besitzt ein anderer Sozialleistungsträger die Forderung, kann er den Rentenversicherungsträger zur Verrechnung ermächtigen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 52 SGB I.
Die Hälfte der laufenden Geldleistung ist nur die gesetzliche Obergrenze. Die Rentenversicherung muss darüber entscheiden, ob sie verrechnet und welcher monatliche Betrag unter Berücksichtigung des Einzelfalls angemessen ist.
Drei Zeitabschnitte müssen unterschieden werden
| Stand des Verfahrens | Folgen für den Rentenabzug |
|---|---|
| Insolvenzverfahren läuft | Eine Verrechnung mit unpfändbaren Rentenanteilen kann unter den Voraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I möglich sein. Der Schutz der Insolvenzmasse und der Nachweis einer drohenden Hilfebedürftigkeit setzen Grenzen. |
| Insolvenzverfahren aufgehoben, Restschuldbefreiung noch nicht erteilt | Über diese Zwischenphase entscheidet das BSG im Verfahren B 5 R 2/25 R. Das Hessische LSG hielt die Verrechnung für zulässig. |
| Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt | Von ihr erfasste Beitragsschulden dürfen nach dem BSG-Urteil B 2 U 11/22 R grundsätzlich nicht mehr mit laufenden Sozialleistungen verrechnet werden. |
Allein die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beseitigt die Schulden somit nicht. Erst die rechtskräftige Restschuldbefreiung schützt vor der weiteren Durchsetzung der erfassten Forderungen.
Wird die Restschuldbefreiung versagt, können Insolvenzgläubiger ihre nicht beglichenen Forderungen grundsätzlich weiterverfolgen. Betroffene sollten deshalb genau prüfen, welchen Beschluss das Insolvenzgericht bereits erlassen hat.
Hessisches LSG erlaubte den Rentenabzug
Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung des Rentners zurück. Nach dem Urteil vom 18. Dezember 2023, L 5 R 240/21, durfte die Rentenversicherung während der damaligen Wohlverhaltensphase auf den unpfändbaren Teil der Erwerbsminderungsrente zugreifen.
Nach Ansicht des Gerichts erfasste die Abtretung an den Treuhänder nur pfändbare Bezüge. Der unpfändbare Teil der Rente konnte deshalb unter den Bedingungen der §§ 51 und 52 SGB I verrechnet werden.
Auch § 294 Insolvenzordnung half dem Kläger nach Auffassung des LSG nicht. Das darin enthaltene Vollstreckungsverbot erfasse keine Verrechnung, weil diese rechtlich nicht als Zwangsvollstreckung behandelt werde.
Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle änderte das Ergebnis ebenfalls nicht. Darin sah das Gericht keinen Verzicht der IKK classic auf eine spätere Verrechnung.
Restschuldbefreiung kam erst nach dem letzten Bescheid
Im August 2020 erteilte das Amtsgericht dem Kläger die Restschuldbefreiung. Rechtskräftig wurde sie im September 2020.
Der letzte angegriffene Verrechnungsbescheid stammte jedoch vom 14. Januar 2020. Das LSG prüfte seine Rechtmäßigkeit nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt und ließ die später erteilte Restschuldbefreiung deshalb außen vor.
Die neue Situation müsse die Rentenversicherung nach Auffassung des Gerichts gesondert prüfen. Der Vortrag des Klägers könne als Antrag auf Änderung des fortwirkenden Verrechnungsbescheids nach § 48 SGB X verstanden werden.
Das LSG entschied damit nicht, dass die Rentenversicherung auch nach September 2020 weiter Geld einbehalten durfte. Sein Urteil betrifft die Zeit vor der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.
Darüber muss das BSG noch entscheiden
Das BSG soll klären, ob alte Sozialversicherungsbeiträge nach Beendigung des eigentlichen Insolvenzverfahrens noch mit Sozialleistungen verrechnet werden dürfen. Die Forderung war vor der Insolvenzeröffnung entstanden, zur Tabelle angemeldet und bei der Verteilung vollständig ausgefallen.
Bestätigt das BSG das hessische Urteil, können Sozialversicherungsträger während dieser Zwischenphase grundsätzlich auf unpfändbare Teile laufender Geldleistungen zugreifen. Der Nachweis einer drohenden Hilfebedürftigkeit und die Prüfung des Einzelfalls bleiben dennoch erforderlich.
Verwirft das BSG die Auffassung des LSG, könnte bereits das Insolvenzrecht einen solchen Zugriff verhindern. Das wäre vor allem für Menschen bedeutsam, deren Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, während die Entscheidung über die Restschuldbefreiung noch aussteht.
Der Ausgangsfall begann 2014 und wurde teilweise nach dem damals geltenden Insolvenzrecht mit einer längeren Abtretungsfrist beurteilt. Wie weit sich die spätere BSG-Begründung auf heutige Insolvenzverfahren übertragen lässt, wird deshalb genau zu prüfen sein.
Nach der Restschuldbefreiung hat das BSG bereits entschieden
Für die Zeit nach rechtskräftiger Restschuldbefreiung gibt es bereits eine höchstrichterliche Entscheidung. Im Urteil B 2 U 11/22 R vom 3. Dezember 2024 untersagte das BSG die Aufrechnung erfasster Beitragsforderungen gegen eine laufende Sozialleistung.
Die alte Forderung erlischt durch die Restschuldbefreiung zwar nicht vollständig. Der Gläubiger darf ihre Bezahlung aber nicht mehr erzwingen und sie grundsätzlich auch nicht mehr mit laufenden Sozialleistungen verrechnen.
Nach § 301 InsO wirkt die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger. Das gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben.
Nicht alle Schulden werden erlassen
Bestimmte Forderungen bleiben nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu gehören unter anderem Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich nicht gezahlter gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Forderungen im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat.
Gewöhnliche Sozialversicherungsbeiträge sind nicht allein wegen ihres öffentlich-rechtlichen Ursprungs ausgenommen. Beruft sich ein Gläubiger auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, muss er diesen Rechtsgrund bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle angegeben haben.
Betroffene sollten daher nicht nur den Beschluss über die Restschuldbefreiung prüfen. Auch die Forderungsanmeldung und die Eintragung in der Insolvenztabelle können darüber entscheiden, ob eine alte Schuld noch durchgesetzt werden darf.
Pfändungsfreigrenze schützt nicht vor jedem Abzug
Eine Rente unterhalb der gewöhnlichen Pfändungsfreigrenze ist nicht automatisch vor einer sozialrechtlichen Verrechnung geschützt. § 51 Absatz 2 SGB I erlaubt bei Beitrags- und Erstattungsforderungen unter bestimmten Bedingungen einen Zugriff auf ansonsten unpfändbare Geldleistungen.
Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen seit Juli 2026 sind deshalb nicht die einzige Grenze. Der Abzug darf bei entsprechendem Nachweis keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII auslösen.
Eine bloße Erklärung, das Geld reiche nicht mehr, genügt regelmäßig nicht. Betroffene sollten eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers oder vollständige Unterlagen zu Einkommen, Vermögen, Miete, Heizkosten, Versicherungsbeiträgen und Unterhaltszahlungen vorlegen.
Kann die verbleibende Rente den notwendigen Lebensunterhalt nicht decken, sollte zugleich ein Anspruch auf Grundsicherung zusätzlich zur Rente geprüft werden. Das ersetzt jedoch nicht den Rechtsbehelf gegen den Verrechnungsbescheid.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Zuerst sollten der Eröffnungsbeschluss, der Aufhebungsbeschluss und der Beschluss über die Restschuldbefreiung verglichen werden. Entscheidend ist, in welcher Phase die Rentenversicherung den Verrechnungsbescheid erlassen hat.
Liegt bereits eine rechtskräftige Restschuldbefreiung vor, muss geprüft werden, ob die Forderung davon erfasst ist. Wurde die Verrechnung erst danach verfügt, spricht das BSG-Urteil B 2 U 11/22 R grundsätzlich gegen den Abzug.
Trat die Restschuldbefreiung erst nach einem fortwirkenden Verrechnungsbescheid ein, kommt eine Änderung nach § 48 SGB X in Betracht. War der Bescheid bereits beim Erlass rechtswidrig, können je nach Stand des Verfahrens ein Widerspruch oder ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X notwendig sein.
Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Widerspruch gegen Entscheidungen der Rentenversicherung.
Beispiel aus der Praxis
Frau M. erhält monatlich 1.150 Euro Erwerbsminderungsrente. Ihr Insolvenzverfahren wurde bereits aufgehoben, über die Restschuldbefreiung hat das Insolvenzgericht aber noch nicht abschließend entschieden.
Eine Krankenkasse verlangt 3.000 Euro alte Beiträge und lässt die Rentenversicherung monatlich 150 Euro einbehalten. Frau M. kann sich nicht allein darauf berufen, ihre Insolvenz sei beendet, weil die Restschuldbefreiung noch fehlt.
Sie legt fristgerecht Widerspruch ein und reicht die Insolvenzbeschlüsse sowie vollständige Nachweise zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. Sobald die Restschuldbefreiung rechtskräftig wird, beantragt sie zusätzlich die Prüfung des fortwirkenden Verrechnungsbescheids nach § 48 SGB X.
Ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens dasselbe wie die Restschuldbefreiung?
Nein. Die Aufhebung beendet das eigentliche Insolvenzverfahren, beseitigt die verbliebenen Schulden aber nicht. Dafür ist ein eigener rechtskräftiger Beschluss über die Restschuldbefreiung erforderlich.
Darf die Rentenversicherung nach erteilter Restschuldbefreiung weiter Geld abziehen?
Von der Restschuldbefreiung erfasste Beitragsforderungen dürfen nach dem BSG-Urteil B 2 U 11/22 R grundsätzlich nicht mehr mit laufenden Sozialleistungen verrechnet werden. Ausnahmen können für Forderungen gelten, die nach § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Schützt die Pfändungsfreigrenze vollständig vor der Verrechnung?
Nein. Bei Sozialversicherungsbeiträgen kann unter den Voraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I auch auf unpfändbare Teile einer laufenden Rente zugegriffen werden. Der Abzug darf jedoch bei entsprechendem Nachweis keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII auslösen.
Was kann ich gegen einen Verrechnungsbescheid tun?
Betroffene sollten fristgerecht Widerspruch einlegen und sämtliche Beschlüsse aus dem Insolvenzverfahren vorlegen. Zusätzlich müssen sie eine drohende Hilfebedürftigkeit durch vollständige Angaben zu Einkommen, Vermögen und notwendigen Ausgaben belegen.




